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Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Testament

Von: Dr. Georg Weißenfels

Wenn man ein handschriftliches Testament verfasst hat, kann man es zu Hause verwahren oder auch einem Freund zur Aufbewahrung geben.
Sicherer ist es, wenn man das Testament zum Amtsgericht gibt und dort verwahren lässt.
Die Verwahrung bei Gericht kostet 75 Euro.
Ein notarielles Testament wird immer zum Amtsgericht in die Verwahrung gegeben.

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Jeder, der 16 Jahre alt ist, kann ein notarielles Testament machen.
Ein handschriftliches Testament kann man erst mit 18 machen.
Ein solches handschriftliches Testament ist nur wirksam, wenn es komplett handschriftlich verfasst und unterschrieben ist.
Am Computer verfasste oder nicht unterschriebene Testamente sind unwirksam.
Man kann auch zu einem Notar gehen und dort ein Testament beurkunden lassen. Ein solches notarielles Testament kostet aber Geld.

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Wenn zwei oder mehr Testamente existieren, dann gilt grundsätzlich das zeitlich letzte Testament.
Ein früheres Testament kann nur noch insoweit gelten, als das letzte Testament dem früheren Testament inhaltlich nicht widerspricht.
Wenn man mehr als ein Testament macht, sollte man immer klarstellen, welches Testament gelten soll.
Wenn bereits ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag existiert, dann ist ein zeitlich späteres Testament unter Umständen unwirksam.

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Wenn kein Testament existiert, dann gilt immer die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB.
Das Gesetz regelt in diesem Fall, wer das Vermögen des Erblassers bekommt. Kinder und Ehepartner erben vor anderen Verwandten.
Ohne Testament muss man sich als Erbe nach dem Erbfall auch nicht beim Nachlassgericht melden.
Der oder die gesetzlichen Erben müssen sich um die Abwicklung der Erbschaft kümmern.

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Testamentseröffnung bedeutet, dass alle Beteiligten von dem Inhalt des Testaments in Kenntnis gesetzt werden.
Mit der Eröffnung des Testaments weiß man, ob man Erbe geworden ist, ein Vermächtnis bekommt oder vom Erblasser enterbt wurde.
Man erfährt durch die Testamentseröffnung von seinen Rechten, aber auch von seinen Pflichten als Erbe.
Nach der Testamentseröffnung hat man sechs Wochen Zeit für die Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen.

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Als Berliner Testament wird ein Testament von Eheleuten bezeichnet, bei dem sich die Ehepartner zuerst gegenseitig als Erben einsetzen und nach dem Tod der Eheleute die gemeinsamen Kinder Erben werden.
Ein Berliner Testament zeichnet sich dadurch aus, dass der überlebende Ehepartner die gemeinsam festgelegte Erbfolge in der Regel nicht mehr abändern kann.
Die Kinder werden bei einem Berliner Testament bei dem Tod des ersten Ehepartners enterbt und können den Pflichtteil fordern.

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Es gibt Einzeltestamente, gemeinsame Testamente, private und notarielle Testamente.
Jede dieser Testamentsformen hat Vor- und Nachteile.
Ein privates Testament ist kostenlos, für ein notarielles Testament fallen Gebühren an.
Durch ein gemeinsames Testament bindet man sich häufig und verliert zum Teil seine Testierfreiheit.

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Wer nach dem Tod eines Menschen ein Testament findet, muss es beim Nachlassgericht abliefern.
Zuständig ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat.
Es reicht aber grundsätzlich aus, wenn man das Testament bei einem beliebigen Amtsgericht in Deutschland abgibt.
Von dort wird das Testament an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet.

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Wenn man mit dem Anwalt keine besondere Vereinbarung getroffen hat, darf der Anwalt für ein Testament nur 190 Euro plus Mehrwertsteuer verlangen.
Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 12.04.2017 entschieden.
Im Normalfall ist es gerechtfertigt, dass ein Anwalt für den Entwurf eines Testaments ein angemessenes Honorar erhält.
Der Anwalt muss mit seinem Mandanten die Frage aber vorab klären.

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Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht immer dann, wenn der Verstorbene in seinem Testament einen nahen Familienangehörigen von der Erbfolge ausgeschlossen hat.
Kinder, Enkelkinder, der Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers können den Pflichtteil fordern, wenn der Verstorbene ihnen in seinem Testament nichts geben wollte.
Der Wert des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

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Wann muss kein Pflichtteil bezahlt werden?

Ein Testament kann zuhause, bei einer vertrauenswürdigen Person oder beim Amtsgericht aufbewahrt werden.
Die Verwahrung eines Testaments beim Amtsgericht kostet 75 Euro.
Die Verwahrung bei Gericht hat den Vorteil, dass das Testament nicht verfälscht oder vernichtet werden kann.
Außerdem ist sichergestellt, dass nach dem Tod alle von dem Testament erfahren.

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Wenn kein Testament existiert, bekommen die Hinterbliebenen nach dem Tod keine Nachricht vom Nachlassgericht.
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge.
Die gesetzlichen Erben müssen sich um den Nachlass kümmern und gegebenenfalls die Schulden des Verstorbenen bezahlen.
Wenn man keine Schulden erben will, muss man die Erbschaft binnen einer Frist von sechs Wochen ausschlagen.

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Ein Testament muss immer dann ausgelegt werden, wenn der Inhalt unklar ist.
Durch die Auslegung des Testaments wird der Wille des Verstorbenen ermittelt.
Entscheidend ist immer der Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments.
Oft muss ein Gericht ein Testament auslegen, um entscheiden zu können, wer Erbe geworden ist und einen Erbschein erhält.
Das Gericht muss sich bei der Auslegung eines Testaments aber an strenge Regeln halten.

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Es gibt verschiedene Formen von Testamenten. Welches Testament das beste ist, kann man nicht generell beantworten.
Am einfachsten ist das private handschriftliche Testament.
Wenn man mit seinem Ehepartner zusammen die Erbfolge regeln will, verfasst man am besten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament.
Wenn man sich wegen der Formulierungen unsicher ist, kann man sich auch von einem Notar beraten lassen und ein notarielles Testament errichten.
Ein notarielles Testament kostet aber Geld.

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Wer Erbe des Verstorbenen wird, wird im Testament festgelegt.
Es zählt alleine der Inhalt des Testaments, auch wenn man als Familienangehöriger das Testament als ungerecht empfindet.
Nur wenn man im Testament erwähnt ist, kann man auch erben.
Wenn man im Testament nicht vorkommt oder sogar ausdrücklich enterbt wurde, dann hat man als naher Familienangehöriger unter Umständen einen Anspruch auf den Pflichtteil.
Über den Pflichtteil ist man dann doch am Vermögen des Verstorbenen beteiligt.

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Das Gesetz ist bei der Frage, wann ein Testament ungültig ist, sehr streng.
Wenn ein Testament nicht komplett von Hand geschrieben und unterschrieben ist, dann ist es in der Regel vollkommen ungültig.
Ein Testament ist weiter dann ungültig, wenn der Verfasser des Testaments nicht testierfähig war.
Hat der Verfasser des Testaments zum Beispiel aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes gar nicht verstanden, was er regelt, dann ist das gesamte Testament wegen Testierunfähigkeit unwirksam.
Man muss auch mindestens 16 Jahre alt sein, um (bei einem Notar) ein Testament machen zu können.

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Ein handschriftliches Testament ist genauso wirksam wie ein notarielles Testament.
Es gibt keine Rangfolge zwischen einem handschriftlichen Testament und einem notariellen Testament.
Es gilt grundsätzlich aber immer das zeitlich spätere Testament.
Man kann durch ein späteres handschriftliches Testament ein zeitlich früheres notarielles Testament aufheben.

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Für die Wirksamkeit eines Testaments ist es nicht erforderlich, dass man die Unterschrift unter dem Testament von einem Notar beglaubigen lässt.
Wichtig ist nur, dass nach dem Tod festgestellt werden kann, wer der Urheber des Testaments ist.
Gibt es Zweifel bei der Frage, wer das Testament verfasst hat, kann das Gericht einen Schriftsachverständigen einschalten und die Frage der Urheberschaft klären.

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Für ein Testament ist immer das Nachlassgericht zuständig.
Das Nachlassgericht ist eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt gewohnt hat.
Das Amtsgericht verwahrt das Testament auf Wunsch und ist auch für die Eröffnung des Testaments zuständig.

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Man kann seine Erbfolge sowohl durch ein Testament als auch durch einen Erbvertrag regeln.
Ein Rangverhältnis zwischen Testament und Erbvertrag besteht nicht. Beide sind gleich wirksam.
Es kann aber sein, dass ein Testament unwirksam ist, wenn es inhaltlich einem Erbvertrag widerspricht.
Hier kommt es auf den genauen Wortlaut des Erbvertrages an.

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Für ein Testament beim Notar kann sprechen, dass man vom Notar beraten wird und der Notar Formulierungen für ein rechtssicheres Testament vorschlägt.
Alternativ kann man sich für die Formulierung eines Testaments auch an einen Anwalt wenden.
Ein Testament beim Notar kostet Geld. Je höher das Vermögen ist, desto höher fällt auch das Honorar des Notars aus.

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Ein Testament zu schreiben ist einfach.
Man benötigt nur ein Blatt Papier und einen Stift.
Für ein Testament braucht man keine Zeugen und man muss auch keinen Notar aufsuchen.
Das Testament muss leserlich und vor allem unterschrieben sein. Ohne Unterschrift ist das Testament unwirksam.
Man muss auch das gesamte Testament handschriftlich verfassen.

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Wann sollte man in jedem Fall ein Testament verfassen?

Es kann nie schaden, die eigene Erbfolge in einem Testament zu regeln.
Wenn mehrere Erben vorhanden sind oder das eigene Vermögen hoch ist, sollte man auf jeden Fall ein Testament verfassen.
Wenn man kein Testament errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge passt aber nicht auf jeden Erbfall.
Wenn man ein Testament gemacht hat, sollte man regelmäßig prüfen, ob der Inhalt des Testaments noch aktuell ist.

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Man kann das Testament zu Hause aufbewahren oder es bei einem guten Freund in Verwahrung geben.
Alternativ kann man das Testament in die Verwahrung des Amtsgerichts geben.
Eine Verwahrung beim Amtsgericht kostet 75 Euro.
Man sollte den Familienangehörigen sagen, wo sich das Testament befindet.
Wenn das Testament nach dem Tod nicht gefunden wird, gilt die gesetzliche Erbfolge.

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Man kann in einer Patchworkfamilie ein Einzeltestament oder, wenn man verheiratet ist, ein gemeinsames Testament verfassen.
Wichtig wird auch bei der Patchworkfamilie immer die finanzielle Absicherung des Partners im Testament sein.
Man muss sich entscheiden, ob man nur die eigenen Kinder als Erben einsetzen will oder auch die Kinder des Partners.
Man sollte immer Regelungen in das Testament aufnehmen, die verhindern, dass der Ex-Partner von dem Erbe profitiert.

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Nach einem Todesfall hat man die Pflicht, das Testament des Verstorbenen beim Amtsgericht abzuliefern.
Wenn man das Testament nicht beim Amtsgericht abliefert, macht man sich strafbar und kann seine Stellung als Erbe verlieren.
Man darf selber nicht darüber entscheiden, ob ein Testament wirksam ist oder nicht.
Über die Wirksamkeit eines Testaments entscheiden alleine die Gerichte.

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Wer noch nicht 18 Jahre alt ist, kann kein handschriftliches Testament machen.
Wenn man also z.B. mit 17 Jahren ein handschriftliches Testament macht, dann ist das Testament komplett unwirksam.
Wenn man aber 16 Jahre alt ist, kann man zu einem Notar gehen und dort ein notarielles Testament machen.
Ein notarielles Testament ist bereits ab 16 Jahren wirksam.

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Man muss darauf achten, dass das Testament formwirksam ist.
Ein privates Testament muss zur Gänze mit Hand geschrieben und unterschrieben sein.
Man kann ein wirksames Testament nur dann verfassen, wenn man testierfähig ist. Eine schwere Krankheit kann gegen die Testierfähigkeit sprechen.
Man sollte vor einem Testament auch abklären, ob man in seiner Testierfreiheit eingeschränkt ist.
Wenn man früher bereits einen Erbvertrag oder ein gemeinsames Testament verfasst hat, dann kann ein neues Testament unwirksam sein.

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Sobald das Nachlassgericht von dem Tod einer Person erfährt, hat es das Testament zu eröffnen.
Wenn das Testament erst beim Gericht abgeliefert werden muss, kann es bis zur Eröffnung des Testaments etwas dauern.
Das Gericht gibt nach der Eröffnung allen Beteiligten den sie betreffenden Inhalt des Testaments bekannt.
Wenn das Gericht erst die Adressen der Beteiligten ermitteln muss, kann es wieder zu Verzögerungen kommen.

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Wenn sich der Ersteller des Testaments bei der Errichtung geirrt hat kann man das Testament anfechten.
Das gleiche gilt für den Fall, dass der Verfasser des Testaments bedroht wurde.
Ein Testament, das gar nicht vom Erblasser selber geschrieben wurde, kann angefochten werden.
Eine Testamentsanfechtung ist schließlich möglich, wenn der Erblasser nicht mehr testierfähig war.

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Eheleute können ihre Erbfolge in einem gemeinschaftlichen Testament gemeinsam regeln.
Es reicht hierfür aus, wenn ein Ehepartner das Testament handschriftlich verfasst und beide Eheleute unterschreiben.
Eheleute können auch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag machen.
Wenn die Eheleute ein gemeinsames Testament machen, dann entsteht eine unter Umständen eine Bindungswirkung.

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In einem Testament kann nicht geregelt werden, wer nach dem Tod von Vater oder Mutter die Kinder bekommt.
Wenn ein Elternteil stirbt, dann übernimmt in aller Regel der überlebende Elternteil die Sorge für die gemeinsamen Kinder.
Wenn man nicht will, dass der überlebende Elternteil das Erbe für das Kind verwaltet, kann man dies in seinem Testament anordnen.

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Für die Testamentseröffnung ist das Nachlassgericht zuständig.
Das Nachlassgericht ist eine Unterabteilung des Amtsgerichts.
Zuständig ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gelebt hat.
Von der Testamentseröffnung werden alle Beteiligten regelmäßig schriftlich vom Gericht unterrichtet.

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Bevor jemand verstorben ist, kann ein Testament von einem Anwalt oder von einem Notar überprüft werden.
Wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, wird die Wirksamkeit eines Testaments von den Gerichten überprüft.
Eine solche Überprüfung nimmt oft das Nachlassgericht vor, wenn um den Erbschein gestritten wird und nicht klar ist, ob das Testament wirksam ist.

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Ein Testament ist für immer gültig.
Auch wenn derjenige, der das Testament gemacht hat, krank und testierunfähig wird, wird ein einmal gemachtes Testament nicht unwirksam.
Ein Testament hat kein Haltbarkeitsdatum.
Ein Testament wird nur dann unwirksam, wenn es offiziell widerrufen wird oder ein neues Testament gemacht wird.

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Wenn man ein Testament in einem Umschlag findet, ist es nicht verboten, den Umschlag zu öffnen.
Man muss das Testament aber unbedingt beim Amtsgericht abliefern.
Die offizielle Testamentseröffnung nimmt das Nachlassgericht vor.
Wenn der Umschlag, in dem sich das Testament befunden hat, geöffnet ist, so vermerkt das Gericht in seinem Protokoll.

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Die Unterschrift unter einem Testament muss nicht beglaubigt werden.
Wenn man will, kann man eine Unterschrift unter einem Testament aber bei jedem Notar beglaubigen lassen.
Ein Testament ist aber auch ohne Beglaubigung wirksam.
Wichtig ist nur, dass das Testament am Ende unterschrieben wird.

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Ein Testament ist immer dann gültig, wenn es ganz in Handschrift geschrieben und am Ende unterschrieben ist.
An Stelle eines handschriftlichen Testaments kann man auch ein notarielles Testament machen.
Der Verfasser des Testaments muss testierfähig sein.
Das bedeutet, dass derjenige, der das Testament macht, über 18 Jahre alt sein muss und nicht so krank sein darf, dass er nicht versteht, was er macht.

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Es gibt private und notarielle Testamente.
Ein privates Testament muss man selber von Hand schreiben und unterschreiben.
Ein privates Testament ist genauso wirksam, wie ein notarielles Testament.
Wenn man verheiratet ist, kann man mit seinem Ehepartner auch ein gemeinsames Testament machen.
Beim gemeinsamen Testament reicht es aus, wenn einer das Testament komplett von Hand schreibt und beide Ehepartner unterschreiben.

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Man kann jedes Testament offiziell beim Amtsgericht hinterlegen.
Dort wird das Testament dann verwahrt, bis man stirbt.
Eine solche Verwahrung bei Gericht kostet 75 Euro.
Man kann nach einer Hinterlegung bei Gericht aber sicher sein, dass das Testament nicht geändert oder vernichtet wird.
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Das Nachlassgericht schickt allen Beteiligten eine Kopie des Testaments.
In jedem Fall bekommen die gesetzlichen Erben eine Kopie des Testaments.
Wenn in dem Testament ein Vermächtnis steht, bekommt auch der Vermächtnisnehmer ein Testament.
Jeder, dessen Rechte durch das Testament betroffen ist, erhält eine Kopie des Testaments.

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Wichtig ist vor allem, dass man das Testament am Ende unterschreibt.

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Man kann ein Testament zuhause aufbewahren.
Man sollte nur sicherstellen, dass das Testament nach dem Tod auch gefunden wird.
Man kann sein Testament auch bei einem guten Freund oder Verwandten zur Verwahrung geben.
Am sichersten ist es, wenn man das Testament in die Verwahrung des Amtsgerichts gibt.
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In einem Testament müssen die Erben benannt werden.
Wenn man spezielle Wünsche in Bezug auf die Verteilung des eigenen Vermögens nach dem Tod hat, sollte man das in dem Testament angeben.
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Wichtig ist die Unterschrift am Schluss des Testaments.

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