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Wer ist nicht pflichtteilsberechtigt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteilsbererchtigt sind nur bestimmte Familienmitglieder
  • Wer auf seinen Pflichtteil verzichtet, erhält vom Erblasservermögen nichts
  • Der Pflichtteil kann nur im Extremfall entzogen werden

Der Pflichtteil soll den Abkömmlingen (Kinder, Enkel, Urenkel), den Eltern und dem Ehepartner sowie dem eingetragenen Lebenspartner des Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen eine Mindestbeteiligung an der Erbschaft sichern, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Geschwister des Erblassers sind ebensowenig wie Tanten und Onkel des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Näher Verwandte schließen das Pflichtteilsrecht von weiter Verwandten aus

Ist bei Erbfall ein Kind des Erblassers vorhanden, dann schließt dieses Kind die Pflichtteilsberechtigung von Enkeln, Urenkeln oder Eltern des Erblassers grundsätzlich aus, §§ 1924 Abs. 2 BGB, 1930 BGB.

Steht den entfernter Verwandten (Enkel, Urenkel) oder den Eltern des Erblassers bei Vorhandensein eines Kindes des Erblassers ausnahmsweise doch ein eigenes Pflichtteilsrecht zu (z.B. im Falle der Ausschlagung, Verzicht auf Erbrecht oder Erbunwürdigkeit des Kindes), dann wird der Umfang dieses Pflichtteilrechts durch die Vorschrift des § 2309 BGB weiter eingeschränkt.

Wenn nämlich der näher mit dem Erblasser Verwandte seinen Pflichtteil verlangen kann oder aber eine Zuwendung vom Erblasser erhalten hat, dann reduziert sich der Pflichtteilsanspruch des weiter mit dem Erblasser Verwandten gegebenenfalls auf Null.

Erb- oder Pflichtteilsverzicht

Wer auf sein Pflichtteilsrecht formwirksam durch Beurkundung vor einem Notar durch Vertrag mit dem Erblasser verzichtet hat, erhält keinen Pflichtteil, § 2346 Absatz 2 BGB. Das Pflichtteilsrecht geht gleichzeitig unter, wenn man durch notariell beurkundete Erklärung auf sein Erbrecht verzichtet hat, § 2346 Absatz 1 BGB.

Ausschlagung der Erbschaft

Hat ein gesetzlicher oder auch durch Testament eingesetzter Erbe die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen, dann verliert er grundsätzlich auch sein Pflichtteilsrecht, § 1953 BGB.

Eine Ausnahme gilt hier für den in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten, § 1371 Absatz 3 BGB.

Pflichtteilsunwürdigkeit

Hat der an sich Pflichtteilsberechtigte den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder sonstige in § 2339 Absatz 1 BGB aufgeführte Handlungen gegen den Erblasser vorgenommen, dann kann der Betroffene auf betreiben Dritter für pflichtteilsunwürdig erklärt werden, § 2345 Absatz 2 BGB.

Entzug des Pflichtteils durch den Erblasser

Unter in § 2333 BGB normierten Voraussetzungen, so z.B. wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet, kann der Erblasser den Pflichtteil durch eine entsprechende Anordnung in Testament oder Erbvertrag entziehen und so dafür sorgen, dass der eigentlich Pflichtteilsberechtigte zur Gänze leer ausgeht.

Erlass gegenüber Erben nach Erbfall

Vor dem Erbfall ist ein Verzicht auf den Pflichtteil nur mit notariell beurkundetem Vertrag möglich.

Nach dem Erbfall kann der Pflichtteilsberechtigte jederzeit formlos dem Erben die Pflichtteilsschuld durch eine entsprechende – auch mündliche – Erklärung erlassen, § 397 BGB.

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