Ein Testament kann auch noch nach Jahren angegriffen werden
- Anfechtung eines Testaments kann zu neuer Erbfolge führen
- Gesetzliche Fristen zur Testamentsanfechtung beachten
- Testierfähigkeit des Erblassers und Echtheit des Testaments kann noch nach Jahren gerichtlich überprüft werden
Ein Erbfall gestaltet sich nicht immer zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser zur Regelung seiner Erbfolge ein Testament hinterlassen hat, fühlen sich insbesondere Familienmitglieder zuweilen zu Unrecht vom Erbe ausgeschlossen.
Dabei ist der Inhalt eines Testaments grundsätzlich von allen Beteiligten als letzter Wille des Erblassers zu akzeptieren. Hat sich der Erblasser demnach beispielsweise dazu entschieden, von seinen drei Kindern nur eines in seinem Testament als Erbe zu benennen oder werden die Enkelkinder des Erblassers in dem Testament in sehr unterschiedlicher Höhe bedacht, dann können die zu kurz Gekommenen an dieser Situation grundsätzlich nichts ändern.
Anders sieht es allerdings aus, wenn die Betroffenen Hinweise darauf haben, dass es bei der Errichtung des Testaments durch den Erblasser nicht mit rechten Dingen zugegangen ist.
Der Wille des Erblassers entscheidet über die Erbfolge
Oberstes Gebot der gesetzlichen Regelungen zum Erbrecht ist, dass der unbeeinflusste Wille des Erblassers über seine Erbfolge entscheiden soll. Entsprechend bietet das Gesetz die Möglichkeit, gegen ein Testament, das diesen Anforderungen nicht gerecht wird, vorzugehen.
So sehen die §§ 2078 und 2079 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beispielsweise vor, dass ein Testament angefochten werden kann, wenn sich der Erblasser bei der Abfassung seines letzten Willens in einem Irrtum befunden hat, von dritter Seite bedroht wurde oder unabsichtlich einen Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament übergangen hat.
Weiter ist ein Testament immer nur dann wirksam und maßgeblich für die Erbfolge, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierfähig war.
Und schließlich kann ein Testament selbstverständlich immer nur dann Geltung beanspruchen, wenn es vom Erblasser selber verfasst wurde. Ein gefälschtes und von dritter Hand verfasstes Testament ist nie wirksam.
Wenn man als Beteiligter mit dem Inhalt eines Testaments nicht zufrieden ist, dann kann man bei Vorliegen der Voraussetzungen jeden einzelnen der vorgenannten Punkte gegen das Testament ins Feld führen und das Testament anfechten.
Anfechtung eines Testaments auch noch nach Jahren möglich
Dabei ist die Anfechtung eines Testaments grundsätzlich auch noch Jahre nach dem Erbfall und auch dann noch möglich, wenn ein Beteiligter unter Vorlage des Testaments vom zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein erlangt hat.
Lediglich für die Testamentsanfechtung im engeren Sinn nach den §§ 2078 und 2079 BGB muss der Anfechtungswillige berücksichtigen, dass das Gesetz in § 2082 Abs. 1 BGB eine Anfechtungsfrist von einem Jahr vorsieht.
Eine Anfechtung nach den §§ 2078 und 2079 BGB ist demnach nur binnen Jahresfrist möglich. Diese Jahresfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Vorliegen des Anfechtungsgrundes Kenntnis erhalten hat.
Erfährt man also beispielsweise als Abkömmling des Erblassers von dem Umstand, dass man lediglich irrtumsbedingt in dem Testament nicht als Erbe aufgenommen wurde, dann hat man genau ein Jahr Zeit, dieses Testament durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten.
Testierfähigkeit und Echtheit des Testaments überprüfen
Noch komfortabler ist die Situation für den Anfechtungswilligen, wenn er gegen das Testament ins Feld führen will, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht testierfähig war oder dass es sich bei dem Testament um eine Fälschung handelt.
Soweit diese Angriffe auf das Testament neu sind und nicht bereits im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens abgehandelt wurden, steht es jedermann frei, diese Punkte auch noch Jahre nach dem Erbfall von einem Gericht klären zu lassen.
Jeder, der mit dem Hinweis auf eine Testamentsfälschung oder auf die Testierunfähigkeit des Erblassers Jahre nach dem Erbfall gegen ein Testament vorgehen will, sollte im Vorfeld natürlich zwingend sowohl die Beweislage als auch die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer solchen Maßnahme abklären.
Gegen eine Testamensanfechtung Jahre nach dem Erbfall könnte zum Beispiel sprechen, dass maßgebliche Beweise mit zunehmendem Zeitablauf immer schwerer beizubringen sind. Und auch sollte vom Anfechtungswilligen überprüft werden, ob Jahre nach dem Erbfall von der Erbschaft überhaupt noch viel vorhanden ist.
Können letztere Punkte aber mit hinreichender Erfolgsaussicht geklärt werden, spricht nichts dagegen, auch noch Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls gegen das Testament vorzugehen und beim Nachlassgericht den Antrag zu stellen, dass es einen ehedem aufgrund des – anfechtbaren – Testaments erteilten Erbschein als unrichtig wieder einzuziehen.
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