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Es wird erst gar kein Testament errichtet - Welche Folgen hat das?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge
  • Mehrere gesetzliche Erben bilden eine Erbengemeinschaft
  • Nur durch ein Testament kann man den Anfall von Erbschaftsteuer beeinflussen

So banal es klingen mag, der Fehler mit den wohl gravierendsten Auswirkungen besteht darin, gar keine letztwillige Verfügung, sei es in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages, zu errichten.

In diesem Fall bleibt nämlich die Frage, wer nach dem eigenen Ableben die Nachfolge des Vermögens antreten wird, mehr oder weniger dem Zufall überlassen.

Man kann sich eben nicht immer darauf verlassen, dass die in den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angeordnete so genannte gesetzliche Erbfolge nach dem eigenen Tod immer zu Ergebnissen führt, die mit den eigenen Vorstellungen kompatibel ist.

Ohne Testament erben Familienmitglieder und Verwandte

Tatsächlich bleibt in keinem Fall Vermögen nach dem eigenen Ableben verwaist. Das Gesetz ordnet vielmehr an, dass vorzugsweise „die Verwandten“ als gesetzliche Erben die Vermögensnachfolge antreten sollen.

Dabei kommen – neben den immer zu berücksichtigenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern - die so genannten Erben erster Ordnung (Kinder und Enkel) vor den Erben 2. Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen) und den Erben 3. Ordnung (Großeltern, Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen) und den Erben 4. oder entfernterer Ordnungen (Urgroßeltern und Abkömmlinge) zum Zuge.

Lebt zur Zeit des Erbfalls allerdings kein Verwandter und kein Ehepartner, dann wird schließlich der Staat gesetzlicher Erbe, § 1936 BGB.

Wem diese im Gesetz vorgesehenen Regelungen ausreichen, um die Vermögensnachfolge nach dem eigenen Tod sicher zu stellen, der benötigt tatsächlich kein Testament.

Die Mehrheit der Deutschen hat kein Testament

Und vielleicht mag man den Gedanken tröstlich finden, dass man sich jedenfalls in guter Gesellschaft befindet, wenn man kein Testament verfasst bzw. keinen Erbvertrag abgeschlossen hat. Man geht davon aus, dass über 70% der Bundesbürger keine Verfügung über ihren letzten Willen getroffen haben.

Folgende Erwägungen sollte sich allerdings jeder potentielle Erblasser durch den Kopf gehen lassen, bevor er die Vermögensnachfolge nach seinem Ableben komplett in die Hände des BGB legt:

Hat man die gesetzlichen Erben als die Nachfolger im Vermögen ins Auge gefasst, muss man immer auch mit Änderungen in dieser Gruppe rechnen. So nimmt das Gesetz beispielsweise keine Rücksicht auf die Tatsache, dass ein gesetzlicher Erbe vorverstirbt.

Die gesetzliche Erbfolge kann unübersichtlich sein

Es kommen in diesem Fall bestenfalls die Abkömmlinge des vorverstorbenen gesetzlichen Erben zum Zug, sind solche nicht vorhanden, ist die nächste Ordnung gesetzlicher Erben bei der Vermögensnachfolge an der Reihe. Dies kann dann zum Beispiel auch eine Nichte zweiten Grades sein, mit der der Erblasser zu Lebzeiten so gar keinen Kontakt hatte.

Errichtet man kein Testament, hat man auch keinerlei Möglichkeit auf Veränderungen in den Beziehungen, die man zu den nächsten Verwandten pflegt, zu reagieren.

So gut wie in jeder Familie kommt es im Laufe der Jahre zu Brüchen in den Beziehungen, Sympathien und Antipathien gegenüber einzelnen Familienmitgliedern verstärken sich oder verschwinden über die Jahre zur Gänze. Auf all solche – fast zwangsläufigen – Entwicklungen kann man nicht reagieren, wenn man sich nur auf die gesetzliche Erbfolge verlässt.

Eine Erbengemeinschaft mit mehreren Erben kann streitträchtig sein

Weiter haben bereits viele Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner als gesetzliche Erben nach dem Erbfall keine guten Erfahrungen gemacht, da sie sich urplötzlich mit – engeren oder auch weiteren – Verwandten des Erblassers in einer Erbengemeinschaft wieder fanden.

Um den Nachlass zu verwalten und am Ende auch auseinander zu setzen, mussten sich die Ehepartner des Erblassers mit diesen Verwandten als gesetzlichen Miterben abstimmen.

Nachdem hier in aller Regel divergierende Interessen aufeinander prallen, sollte jeder potentielle Erblasser überlegen, ob er nicht durch die Abfassung eines letzten Willens seinen Teil dazu beitragen kann, dass der Vermögensübergang nach dem eigenen Ableben auch für die Erben schonend verläuft.

Schließlich hat man als Erblasser auch keinerlei Möglichkeit, den Vermögensübergang auf die nächste Generation steuerschonend vorzunehmen, wenn man sich alleine auf die gesetzliche Erbfolge verlässt.

Dies beginnt mit der Tatsache, dass das einschlägige Steuerrecht persönliche Freibeträge in nicht unbeträchtlicher Höhe gewährt. Diese Freibeträge stehen selbstverständlich auch dem gesetzlichen Erben zu.

Bei der Regelung der Erbfolge die Erbschaftsteuer berücksichtigen

Man kann diese Freibeträge jedoch nach dem Erbschaftsteuergesetz alle zehn Jahre aufs Neue in voller Höhe nutzen. Bei einer sinnvollen und vorausschauenden Nachlassplanung können diese Freibeträge demnach mehrfach in Anspruch genommen werden.

Ein solcher lebzeitiger Vermögensübergang sollte dann aber auch sinnvollerweise mit entsprechenden testamentarischen oder erbvertraglichen Regelungen verknüpft werden.

Und ebenfalls sollte gerade bei der Weitergabe größerer Vermögen, zu denen auch Betriebsvermögen und/oder Immobilien gehören, immer damit gerechnet werden, dass der Fiskus nicht nur Erbschaftsteuer erhebt, sondern in bestimmten Fällen ein Erbfall auch Ertragssteuern, insbesondere Einkommenssteuer, auslösen kann.

Dies droht immer dann, wenn durch den Vermögensübergang – ungewollt – so genannte stille Reserven im Betriebsvermögen aufgedeckt werden. Solche eher unerwünschten Effekte lassen sich nur durch eine auch in steuerlicher Hinsicht optimierte Nachlassplanung verhindern.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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