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Testament gefälscht? Schriftvergleich bringt Klarheit!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsfälschung wird sowohl vom Nachlassgericht als auch von der Staatsanwaltschaft untersucht
  • Schriftsachverständiger benötigt Vergleichsmaterial
  • Handschrift kann anhand diverser Merkmale auf ihre Echtheit hin überprüft werden

Nach § 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Erblasser seine Erbfolge durch eine „eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung“ errichten.

Das so genannte eigenhändige Testament ist durchaus verbreitet, kann es doch ohne großen Aufwand und auch ohne Kosten vom Erblasser verfasst werden.

Das eigenhändige Testament hat jedoch im Vergleich zu einem notariellen Testament einen entscheidenden Nachteil: Es ist anfällig für Fälschungen.

Während es beim notariellen Testament nahezu ausgeschlossen ist, dass beim Notar eine andere Person als der Erblasser vorstellig wird, um im Namen des Erblassers ein Testament zu errichten, kommen Testamentsfälschungen beim privaten Testament in der Praxis immer wieder einmal vor.

Testamentsfälschung ist strafbar

Obwohl mit einer Testamentsfälschung automatisch auch eine Strafbarkeit nach § 267 StGB (Strafgesetzbuch) wegen Urkundenfälschung verbunden ist und der Testamentsfälscher wegen Erbunwürdigkeit aus der Erbfolge ausscheidet, § 2339 BGB, können trotzdem manche Zeitgenossen der Versuchung nicht widerstehen, die Erbfolge des Erblassers ganz nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten.

Die Gefahr, bei einem solchen Vorhaben aufzufliegen, ist allerdings überdurchschnittlich hoch.

Der Testamentsfälscher muss nämlich damit rechnen, dass sämtliche Beteiligten und Familienmitglieder im Rahmen der Testamentseröffnung in den Besitz einer Kopie des gefälschten Testaments gelangen.

Nachdem der Inhalt des kompletten Testaments mitsamt Unterschrift vom Testamentsfälscher in der Handschrift des Erblassers verfasst werden muss, haben die Beteiligten im Zweifel eine Menge Anhaltspunkte für den Nachweis der Fälschung.

Handschrift eines Menschen ist unverwechselbar

Dabei kommt den von der Fälschung negativ Betroffenen zugute, dass die Handschrift einer Person in aller Regel konstant und weitgehend unverwechselbar ist.

Besteht auch nur der leise Verdacht, dass ein Testament nicht vom Erblasser selber verfasst, sondern von dritter Hand geschrieben wurde, so genügt ein entsprechender Vortrag gegenüber dem Nachlassgericht oder auch eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden, damit sich die Justiz mit der Angelegenheit befasst.

Bevor die Frage der Echtheit eines Testaments nicht verbindlich geklärt ist, muss auch der Testamentsfälscher davon ausgehen, dass ihm ein legitimierender Erbschein vom Nachlassgericht verweigert wird.

Ein gefälschtes Testament alleine befähigt den Besitzer aber regelmäßig nicht zur Verfügung beispielsweise über Bankvermögen oder Nachlassimmobilien.

Ist die Justiz aber erst auf die mutmaßliche Fälschung des Testaments aufmerksam gemacht worden, wird man dort in jedem Fall einen Sachverständigen mit Ermittlungen beauftragen.

Sachverständiger benötigt Vergleichsmaterial

Dreh- und Angelpunkt einer solchen sachverständigen Ermittlung ist ein Schriftvergleich.

Dabei wird das vorliegende Testament mit anderen Schriftproben verglichen, die vom Erblasser vorliegen.

Dabei muss ein Sachverständiger an das Vergleichsschriftmaterial höchste Anforderungen stellen, um nicht denselben Fehler zu machen, wie er 1983 dem Stern bei der Veröffentlichung der vermeintlichen Hitler-Tagebücher unterlaufen ist.

Es muss also zweifelsfrei feststehen, dass das Vergleichsmaterial tatsächlich vom Erblasser stammt und das Material muss auch in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.

Liegt dem Sachverständigen aber genügend Vergleichsmaterial vor, dann kann er anhand zahlreicher graphischer Merkmale der Handschrift oft feststellen, ob das Testament tatsächlich vom Erblasser verfasst wurde.

Merkmale für die Schriftvergleichung

Dabei untersucht der Sachverständige unter anderem (nach Prof. Lothar Michel, Gerichtliche Schriftvergleichung, de Gruyter, 1982):

  • Gesamtverlauf der Schrift
  • Strichbeschaffenheit
  • Detailverlauf von Zeile, einzelnen Worten oder Bewegungseinheit
  • Bewegungsfluss der Schrift
  • Neigungswinkel der Schrift
  • Variabilität des Neigungswinkels
  • Zunahme der Rechtsschräglage
  • Tendenz zu Lagekreuzungen
  • Änderung des Neigungswinkels bei bestimmten Buchstaben
  • Druckstärke und Druckverlauf
  • Vertikale und horizontale Ausdehnung der Schrift
  • Vertikale und horizontale Flächengliederung der Schrift
  • Interpunktion und Orthografie

Dem Sachverständigen liegen also zahllose individuelle Merkmale einer Handschrift vor, die eine Fälschung in aller Regel erkennbar machen.

Wenn man dann noch davon ausgeht, dass auch gefälschte Unterschriften, seien es so genannte Pausfälschungen oder so genannte Freihandfälschungen, von Sachverständigen in aller Regel aufgedeckt werden, erscheint das Risiko für einen potentiellen Testamentsfälscher unverhältnismäßig hoch.

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