Ein Testament schadet nie!
- Ohne Testament gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge
- Die gesetzliche Erbfolge passt häufig nicht und kann streitträchtig sein
- Der Aufwand für ein eigenes Testament ist gering
Vor der Regelung der eigenen Erbfolge schrecken die meisten Menschen zurück.
Viele wollen sich mit dem eigenen Ableben gedanklich nicht beschäftigen oder schieben das Thema noch eine Weile auf, da man ja sicherlich noch eine Zeitlang zu leben hat.
Genau weiß es natürlich keiner, aber es geistern immer wieder Untersuchungen durch die Medienlandschaft dass rund 80 (!) Prozent der volljährigen Deutschen kein Testament besitzen.
Macht man nichts, dann gilt das Gesetz
Man kann diese Zahl natürlich als betroffener zukünftiger Erblasser gelassen zur Kenntnis nehmen und sich denken, dass im Zweifel am Ende jedenfalls das Gesetz für die Verteilung des Erblasservermögens sorgen wird.
Die in den §§ 1923 ff. BGB geregelte so genannte gesetzliche Erbfolge greift nämlich immer dann ein, wenn der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat.
In diesem Fall erben, vereinfacht dargestellt, die Familienmitglieder des Erblassers. Je näher die einzelnen Familienmitglieder mit dem Erblasser verbunden sind, desto mehr erhalten sie auch vom Nachlass.
Kinder und Ehepartner stehen hier an vorderster Front, wenn es um die Verteilung der Erbschaft geht.
Ein Testament schadet nie
Jeder, der die Regelung seiner Erbfolge aber nicht den eher starren gesetzlichen Vorschriften überlassen will, muss einen letzten Willen in Form eines Testaments oder eines notariellen Erbvertrages errichten.
Es gibt in der Praxis tatsächlich nur zwei Fälle, in denen man sich ein Testament sparen und zur Gänze auf die gesetzliche Erbfolge setzen kann.
Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die Erbschaft absehbar überschuldet ist und die (gesetzlichen) Erben das Erbe mit Sicherheit ausschlagen werden. In diesem Fall ist es tatsächlich egal, ob man die Erben durch ein Testament einsetzt oder die Erben durch das Gesetz zur Erbfolge berufen werden.
Gibt es nur einen gesetzlichen Erben?
Der zweite Fall, in dem es auf die Existenz eines Testaments nicht entscheidend ankommt, ist dann gegeben, wenn sich der Erblasser absolut sicher sein kann, dass diejenige Person, die er in seinem Testament als Alleinerben eingesetzt hätte, auch nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge alleiniger Erbe sein wird.
Will der Erblasser nur gewährleistet wissen, dass das Erbe im Erbfall an eine bestimmte Person geht und ist diese Person alleiniger gesetzlicher Erbe, dann ist ein Testament überflüssig.
In welchen Fällen sollte zwingend ein Testament errichtet werden?
In der Praxis überwiegen allerdings bei weitem die Fälle, in denen es für den Erblasser zwingend geboten ist, ein Testament zu errichten.
So sollte man insbesondere dann nicht zögern, ein Testament aufzusetzen,
- wenn man verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
- zum Nachlass Betriebsvermögen oder ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gehört,
- wenn die Erbschaft im Erbfall an mehrere gesetzliche Erben verteilt würde,
- wenn man auf die genaue Verteilung des eigenen Vermögens nach Eintritt des Erbfalls Einfluss nehmen will.
So benötigen Eheleute fast zwangsläufig ein Testament, um unliebsamen Entwicklungen im Erbfall vorzubauen. Haben die Eheleute nämlich keine Kinder, so erhalten die Eltern oder Geschwister des verstorbenen Ehepartners bei der gesetzlichen Erbfolge je nach Güterstand ¼ bzw. ½ der Erbschaft. Dies dürfte allerdings in aller Regel nicht erwünscht sein.
Sind bei dem Ehepaar Kinder vorhanden, so sollten sich die Eheleute zwingend (in einem Testament) Gedanken dazu machen, ob und wie der überlebende Ehepartner vor Ansprüchen der Kinder im ersten Erbfall geschützt werden kann.
Jedenfalls sollte die Bildung einer Erbengemeinschaft unter mehreren Erben nach Möglichkeit immer vermieden werden.
Auflage, Testamentsvollstreckung und Vermächtnis gibt es nur mit Testament
Weiter sollte man als zukünftiger Erblasser immer bedenken, dass man in einem Testament neben der Benennung seiner Erben noch viele Möglichkeiten hat, die eigene Erbfolge zu gestalten.
So kann man durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers dafür sorgen, dass die Erbauseinandersetzung halbwegs gesittet und vor allem nach den Vorgaben des Erblassers abläuft.
Mit einem Vermächtnis kann man auch Personen, die nicht als Erben vorgesehen sind, eine Vermögenszuwendung machen.
Mittels einer Auflage kann man schließlich beispielsweise dafür sorgen, dass ein Haustier nach dem Eintritt des Erbfalls angemessen versorgt wird oder die Erben zur standesgemäßen Pflege der Grabstätte des Erblassers angehalten werden.
Errichtet man hingegen kein Testament und überlässt man all diese Fragen dem Gesetz, darf man davon ausgehen, dass die Abwicklung der Erbschaft und die Verteilung des Nachlasses für die Erben jedenfalls wesentlich mühsamer und konfliktträchtiger sein wird.
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