Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Testament in einer Patchworkfamilie – Eheleute haben jeweils eigene Kinder

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Sollen nur die eigenen Kinder oder auch die Kinder des Partners erben?
  • Wie kann man den Partner absichern?
  • Den Ex-Partner im Erbfall vom eigenen Vermögen fernhalten

Der Begriff „Patchworkfamilie“ hat sich in der bundesdeutschen Lebenswirklichkeit fest etabliert.

Er beschreibt den Umstand, dass in vielen Familien in Deutschland nicht Mutter und Vater mit ihren eigenen leiblichen Kindern eine Lebensgemeinschaft bilden, sondern oft auch Partner zusammenleben, die aus anderen Beziehungen Kinder mit in die Verbindung gebracht haben.

Erbrechtliche Regelungen für den Fall des Ablebens eines der Partner sind in diesen Konstellationen zwar empfehlenswert, aber regelmäßig nicht einfach umzusetzen.

Immerhin müssen die Partner in der neuen Familie auch bei der Regelung ihrer Erbfolge verschiedenste Interessen und verschiedene Familienstämme unter einen Hut bekommen.

Am Ende muss auch noch bedacht werden, dass die jeweiligen Ex-Partner als leibliche Mütter bzw. Väter der Kinder im Erbfall Rechte geltend machen können, die die Erbfolgeregelung der Patchwork-Partner beeinflussen können.

Welche Form kann der letzte Wille haben?

Wollen Patchwork-Partner ihre Erbfolge regeln, dann hängt die Frage, welche Form von erbrechtlichen so genannten letztwilligen Verfügungen sie nutzen können, davon ab, ob die Partner verheiratet sind oder nicht.

Wurde eine Ehe geschlossen, können die Patchwork-Partner ihre Erbfolge jeweils in einem Einzeltestament, zusammen in einem gemeinschaftlichen Testament oder auch in einem Erbvertrag regeln.

Leben die Patchwork-Partner ohne Trauschein zusammen, scheidet das Eheleuten vorbehaltene gemeinschaftliche Testament aus.

Einzeltestament oder gemeinsames Testament?

Ob verheiratete Partner jeweils ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichten wollen, wird in erster Linie von der Frage beeinflusst, inwieweit sich die Partner mit ihren erbrechtlichen Verfügungen in dem Testament aneinander binden wollen.

Mittels eines gemeinschaftlichen Testaments kann – in gewissem Umfang – eine Bindungswirkung erzielt werden. Änderungen an einem gemeinschaftlichen Testament sind nur unter besonderen Umständen möglich.

Einzeltestamente können jederzeit und ohne den Partner zu fragen oder zu informieren aufgehoben oder geändert werden.

Der typische Inhalt eines Patchwork-Testaments

Partnern einer Patchwork-Familie haben bei der Regelung ihrer Erbfolge regelmäßig dieselben Motive, wie es Eheleute mit nur eigenen Kindern auch haben.

Es geht darum, den jeweiligen Partner für den Fall des eigenen Ablebens abzusichern und natürlich sollen auch die Kinder – in welcher Form auch immer – im Testament bedacht werden.

Wenn es um die Beteiligung „der Kinder“ an der Erbschaft geht, haben die Partner einer Patchwork-Familie aber eine Grundsatzentscheidung zu treffen.

Sie müssen sich nämlich entscheiden, ob jeder Partner nur seine eigenen leiblichen Kinder im Testament bedenken will oder ob alle vorhandenen Kinder, also auch die Kinder des Patchwork-Partners, an der Erbfolge teilnehmen sollen.

Möglich sind beide Varianten, von einer absoluten Gleichbehandlung aller vorhandenen Kinder bis hin zur strikten Trennung je nach biologischer Abstammung.

Die Umsetzung der Regelungen in einem Testament

Von der vorgenannten Motivationslage – Absicherung des Partners und Versorgung der Kinder – ausgehend, haben die Partner einer Patchwork-Familie die gleichen Regelungsmöglichkeiten, wie sie auch Eheleuten mit gemeinsamen Kindern offen stehen.

Die Vollerbeneinsetzung des Partners

Denkbar ist z.B. eine wechselseitige Vollerbeneinsetzung des Partners und eine Schlusserbeneinsetzung aller in der Familie vorhandenen Kinder. Verstirbt ein Partner der Patchwork-Familie, dann erhält der überlebende Partner in diesem Fall das komplette Vermögen des Verstorbenen.

Nach dem Tod des zweiten Partners erben die vorhandenen Kinder das dann noch vorhandene Vermögen beider Partner.

Wählt man diese Konstruktion, so sind folgende Problempunkte zu bedenken:

Beim ersten Erbfall erhalten die leiblichen Kinder des Erblassers nichts, weil ja der Partner als alleiniger Erbe im Testament benannt ist. Die leiblichen Kinder sind von der Erbfolge ausgeschlossen.

Das führt unvermeidlich zu einem Pflichtteilsanspruch der leiblichen Kinder gegen den als Erben eingesetzten Partner, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Man kann nicht verhindern, dass in diesem Fall ein leibliches Kind nach dem Tod von Vater bzw. Mutter seinen Pflichtteil fordert.

Pflichtteilsklausel im Testament kann die Kinder disziplinieren

Man kann das leibliche Kind aber durch Aufnahme einer so genannten Pflichtteilsstrafklausel dazu motivieren, im ersten Erbfall von der Geltendmachung des Pflichtteilsrechtes abzusehen. Inhalt einer solchen Klausel ist:

Wenn Du Kind Deinen Pflichtteil forderst, bekommst Du in zweiten Erbfall gar nichts, nur noch die Hälfte oder viel weniger als die anderen Kinder.

Was bei einer Vollerbeneinsetzung des Partners mit Schlusserbeneinsetzung der Kinder weiter bedacht werden sollte, ist die Frage, ob und inwieweit der Partner nach dem Ableben des Erstversterbenden berechtigt sein soll, erbrechtliche Verfügungen in dem gemeinsamen Testament abzuändern.

Schließlich können in das gemeinsame Testament auch noch Regelungen für den Fall aufgenommen werden, dass sich der überlebende Partner nach dem Ableben des zuerst Versterbenden wiederum verheiratet.

Denkbar wären hier z.B. Regelungen, wonach das Vermögen im Falle der Wiederverheiratung direkt auf die eigenen leiblichen Kinder übergeht.

Die Einsetzung des Ehegatten als Vorerben, der eigenen Kinder als Nacherben

Eine weitere Regelungsmöglichkeit in einem Testament besteht darin, den Partner als so genannten Vorerben zu benennen und die eigenen leiblichen Kinder als Nacherben einzusetzen, § 2100 BGB.

Das Vermögen des Erblassers geht in diesem Fall zunächst an den Partner als Vorerben. Dort wird das Erblasser-Vermögen jedoch gleichsam „separiert“ und verschmilzt nicht mit dem Vermögen des überlebenden Partners.

Der Vorerbe ist in seinen Rechten beschränkt

Der Partner ist als Vorerbe nicht frei in seiner Verfügungsmacht über das geerbte Vermögen, darf es zum Beispiel nicht an einen Dritten verschenken.

Nach dem Tod des Partners (und Vorerben) geht das separierte Vermögen des zuerst Verstorbenen an den oder die im Testament benannten Kinder als Nacherben über.

Auch bei dieser Konstruktion besteht die Gefahr, dass die leiblichen Kinder, wenngleich als Nacherben benannt, im ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen, § 2306 Abs. 2 BGB. Man kann dieser Gefahr durch die Einholung eines notariellen Pflichtteilsverzichtes bei den eigenen Kindern begegnen.

Vollerbeneinsetzung der eigenen Kinder und Vermächtnis zugunsten des Partners

Eine weitere Möglichkeit, sowohl den Versorgungsinteressen des Partners als auch dem Bedürfnis, den eigenen Kindern etwas zukommen zu lassen, besteht in der Kombination einer Erbeinsetzung der eigenen Kinder mit der Anordnung eines Vermächtnisses zugunsten des überlebenden Partners.

Das Vermächtnis kann zum Beispiel in der Einräumung eines Nießbrauches am ganzen oder an Teilen des Vermögens des Erblassers bestehen.

Für die Pflichtteils- und Wiederverheiratungsproblematik gilt auch bei dieser Konstruktion das Vorstehende.

Familienrechtliche Anordnungen im Hinblick auf den Ex-Partner

Patchwork-Partner sollten bei der Regelung ihrer Erbfolge immer auch den jeweiligen Ex-Partner einkalkulieren. Zwar kann dieser Ex-Partner regelmäßig keine erbrechtlichen Ansprüche stellen, jedoch wird ihm in vielen Fällen im Erbfall das alleinige Sorgerecht für ein gemeinsames Kind zustehen.

Als Sorgerechtsberechtigter ist der Ex-Partner im Erbfall auch berechtigt, das (geerbte) Vermögen des Kindes zu verwalten.

Will man dies verhindern, muss man eine entsprechende Anordnung in seinem Testament treffen, § 1638 Abs. 1 BGB. Alternativ kann auch an die Einsetzung eine Testamentvollstreckers bis zur Volljährigkeit des eigenen Kindes gedacht werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Wiederverheiratungsklausel - Der überlebende Ehegatte heiratet wieder
Die Pflichtteilsklausel – Kinder sollen nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten keinen Pflichtteil geltend machen
Ausschluss des geschiedenen Ehegatten von der Vermögenssorge für gemeinsames Kind
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht