Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ist der Erblasser an ein bereits bestehendes Testament gebunden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Einzeltestament kann problemlos widerrufen werden
  • Der Widerruf eines Testaments sollte immer ausdrücklich erfolgen
  • Gemienschaftliches Testament und Erbvertrag können Bindungswirkung erzeugen

Die Ideen eines Erblassers zur Regelung der eigenen Erbfolge können im Laufe der Jahre durchaus Veränderungen unterworfen sein.

Eine Änderung von familiären Umständen oder auch die Aufnahme neuer Beziehungen können bei dem Erblasser den Wunsch auslösen, die Erbfolge neu zu regeln.

Grundsätzlich ist ein solcher Wunsch zur Neuregelung der eigenen Vermögensnachfolge auch unproblematisch umsetzbar.

Die grundgesetzlich garantierte Testierfreiheit gibt dem Erblasser das Recht, bis zum letzten Tag vor seinem Ableben die Weitergabe seines Vermögens nach dem Tod zu regeln.

Allerdings muss der Erblasser in den Fällen, in denen er bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen hat, einige technische Punkte bei einer Neuregelung seiner Erbfolge berücksichtigen oder sogar eine Einschränkung seiner dem Grunde nach bestehenden Testierfreiheit hinnehmen.

Einzeltestament besteht – Erbfolge soll neu geregelt werden

Nach § 2253 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Erblasser ein bereits verfasstes Einzeltestament jederzeit widerrufen und damit unwirksam machen.

Der Widerruf eines bereits bestehenden Testaments kann dabei in einem neuen Testament ausdrücklich angeordnet werden oder aber durch die Vernichtung des alten Testaments bewerkstelligt werden.

Hatte der Erblasser in der Vergangenheit ein so genanntes öffentliches Testament vor einem Notar errichtet, dann reicht für den Widerruf dieses Testaments die bloße Rücknahme des letzten Willens aus der amtlichen Verwahrung, § 2256 BGB.

Der Widerruf eines Testaments sollte immer ausdrücklich erklärt werden

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Erblasser den Widerruf des bestehenden Testaments nicht ausdrücklich anordnet, sondern lediglich ein zeitlich späteres Testament mit abweichendem Inhalt verfasst.

Wenngleich eine solche Vorgehensweise aus Gründen der Rechtssicherheit nicht empfehlenswert ist, kommt es immer wieder vor, dass Erblasser mehrere Testamente hinterlassen, die sich inhaltlich mehr oder weniger widersprechen.

Ist die zeitliche Reihenfolge, mit der die einzelnen Testamente produziert wurden, nachvollziehbar, ist die Erbfolge mit Hilfe der Vorschrift des § 2258 BGB feststellbar.

Danach gilt nämlich, dass ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als ein zeitlich späteres Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.

Soweit also in dem letzten Testament Anordnungen enthalten sind, die mit den Regelungen in dem oder den früheren Testamenten nicht in Deckung zu bringen sind, gelten die früheren Testamente als aufgehoben.

Interessant wird die Rechtslage allerdings immer dann, wenn nach Ableben des Erblassers zwar mehrere und inhaltsverschiedene Testamente aufgefunden werden, aber die zeitliche Reihenfolge der Entstehung der Testamente nicht festgestellt werden kann.

Gemeinschaftliches Testament besteht – Erbfolge soll neu geregelt werden

Haben Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet und entscheidet sich einer der Ehepartner, dass ihm doch eine andere Erbfolge lieber wäre, dann bestehen für eine Abänderung oder einen Widerruf des Testaments höhere Hürden.

Dies liegt im Wesentlichen an der Vertrauenswirkung, die von einem gemeinschaftlichen Testament für den anderen Ehepartner ausgeht. Die andere Seite testiert auch deswegen gemeinsam, weil sie sicher gehen will, dass sich der andere Part nicht klammheimlich von dem Testament entfernt und abweichend testiert.

Zu Lebzeiten der Eheleute können daher so genannte wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nur durch notariell beurkundete Erklärung aufgehoben werden, § 2271 Abs. 1 BGB.

Der Widerruf eines gemeinsamen Testaments ist nicht ohne weiteres möglich

Der vom Widerruf betroffene Ehegatte erfährt auf diesem Weg zwingend von den Absichten seines Partners … und kann seinerseits reagieren.

Durch ein neues Testament kann der Partner eines gemeinschaftlichen Testaments seine dort getroffene Verfügung ausdrücklich nicht aufheben.

Ist ein Ehepartner verstorben, dann kann der überlebende Ehepartner das gemeinschaftliche Testament nur noch dann widerrufen, wenn er das, was ihm in dem gemeinschaftlichen Testament zugewendet wurde, ausschlägt, § 2271 Abs. 2 BGB.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament kann der überlebende Ehepartner seine Testierfreiheit also nur durch die Ausschlagung der Erbschaft wieder erlangen.

Erbvertrag besteht – Erbfolge soll neu geregelt werden

Eine ähnliche Bindung wie bei einem gemeinschaftlichen Testament unterliegt der Erblasser dann, wenn er in früherer Zeit bereits einen Erbvertrag abgeschlossen und dort seine Erbfolge geregelt hat.

Soweit durch ein zeitlich späteres Testament nämlich das Recht desjenigen, der in einem Erbvertrag bedacht wurde, beeinträchtigt wird, so ist das zeitlich spätere Testament kraft Gesetz unwirksam, § 2289 Abs. 1 BGB.

Ein vom Erbvertrag abweichendes Testament wäre demnach nichtig.

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