Das Testament im Erbfall - Ist die Testamentseröffnung immer sichergestellt?
- Ein Testament muss nach dem Erbfall bei Gericht abgeliefert werden
- Unzufriedene Beteiligte lassen Testamente allerdings manchmal verschwinden
- Gibt man das Testament in die amtliche Verwahrung, dann ist die Testamentseröffnung sichergestellt
Wenn ein Erblasser seinen letzten Willen in Form eines Testaments hinterlassen hat, dann richtet sich die Erbfolge nach den in dieser so genannten letztwilligen Verfügung enthaltenen Anordnungen.
Alleine das Testament bestimmt, wer Erbe wird, wer ein Vermächtnis erhält oder welcher der Angehörigen sich gegebenenfalls näher mit dem Pflichtteilsrecht beschäftigen muss.
Ein Testament kann die Erbfolge natürlich nur dann regeln, wenn es nach Eintritt des Erbfalls zum einen aufgefunden und zum anderen durch das Nachlassgericht eröffnet wird.
Pflicht zur Ablieferung eines Testaments bei Gericht
Immer wieder kommt es vor, dass wirksame vom Erblasser errichtete Testamente nach dem Ableben des Erblasser entweder gar nicht gefunden oder nach dem Auffinden bewusst zurückgehalten und gar nicht erst beim Nachlassgericht abgeliefert werden.
Auch in diesen Fällen wird die Erbschaft in der Folge abgewickelt … allerdings ausschließlich nach gesetzlichen Regeln und gerade nicht nach den Wünschen und Vorstellungen des Erblassers.
Ist ein Erbfall eingetreten sollten alle Beteiligten folgende simplen Regeln beachten, um einem vorhandenen Testament den beabsichtigten Zweck zukommen zu lassen:
Erblasser hat ein privates Testament errichtet und verwahrt das Testament zu Hause
Die meisten Komplikationen in Zusammenhang mit Testamenten treten bei letzten Willen auf, die der Erblasser zu Lebzeiten handschriftlich verfasst hatte und zu Hause aufbewahrt.
Ein handschriftliches Testament ist dabei grundsätzlich ebenso wirksam wie ein notarielles Testament. Es spricht auch nichts dagegen, das Testament an welcher Stelle auch immer zu Hause aufzubewahren.
Ein Testament ist nicht deswegen etwa unwirksam, weil sich der Erblasser dazu entschließt, das Testament im eigenen Schlafzimmerschrank zwischen Wäschestücken oder in der hauseigenen Bibliothek in seinem Lieblingsbuch zu verstecken. Der Ort, an dem das Testament verwahrt wird, ist für die Frage der Wirksamkeit des letzten Willens nicht entscheidend.
Ein Testament muss nach dem Erbfall gefunden werden
Je kreativer jedoch das Versteck ausfällt, das der Erblasser für sein Testament auswählt, desto größer ist die Gefahr, dass der letzte Wille nach Eintritt des Erbfalls gar nicht aufgefunden wird. Ein nicht aufgefundenes Testament kann vom Nachlassgericht nicht eröffnet und entsprechend auch nicht umgesetzt werden.
Der Erblasser, der sein Testament unbedingt zu Hause aufbewahren und nicht in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht geben will, kann dem Risiko des Nichtauffindens seines letzten Willens dadurch vorbauen, indem er mehrere - inhaltsgleiche und auf den selben Tag datierte - Testamente errichtet und diese an verschiedenen Stellen in seiner Wohnung aufbewahrt.
Um die Nachwelt nicht zu verwirren, sollte er auf den mehreren Testamenten einen kurzen Hinweis aufnehmen, wonach er mehrere - zwingend handschriftliche - Testamentskopien mit dem Ziel erstellt hat, dass mindestens eines der Testamente nach seinem Tod auch tatsächlich aufgefunden wird.
Testament muss nach dem Erbfall beim Nachlassgericht abgeliefert werden
Alternativ zur Erstellung von gleich lautenden Testamentskopien kann der Erblasser auch darüber nachdenken, das Testament selber oder aber wiederum eine handschriftliche Zweitschrift bei einer Person seines Vertrauens zu hinterlegen. Diese Vertrauensperson hat dann, wie jeder andere, der nach dem Eintritt des Erbfalls ein Testament auffindet, nach § 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die gesetzliche Pflicht, das Testament beim Nachlassgericht abzuliefern und so die Umsetzung des Erblasserwillens zu ermöglichen.
Privates Testament kann in amtliche Verwahrung gegeben werden
Jeglicher Sorgen rund um das Auffinden und die Umsetzung seines Testaments ist der Erblasser dann ledig, wenn er sein privat errichtetes Testament nach § 2248 BGB beim Amtsgericht in die so genannte amtliche Verwahrung gibt.
Gegen eine pauschale Gebühr in Höhe von 75 Euro kann ein Testament in die Obhut des Amtsgerichts gegeben werden.
Erhält das Nachlassgericht von dem Tod des Erblassers Kenntnis, so hat es von Amts wegen jedes in seiner Obhut befindliches Testament zu eröffnen, § 346 FamFG.
Durch das seit dem Jahr 2012 bei der Bundesnotarkammer geführte zentrale Testamentsregister ist sichergestellt, dass sowohl das Amtsgericht, bei dem ein Testament verwahrt wird, als auch das Nachlassgericht, bei dem das Testament zu eröffnen ist, von der Existenz des letzten Willens unterrichtet werden.
Ein notarielles Testament kommt in die amtliche Verwahrung
Ein in amtlicher Verwahrung befindliches Testament wird auf diesem Weg in jede Fall eröffnet und auf diesem Weg der Wille des Erblassers realisiert.
Die gleiche Sicherheit hat der Erblasser dann, wenn er sein Testament als so genanntes öffentliches Testament vor einem Notar errichtet, § 2232 BGB.
In diesem Fall hat der Notar dafür zu sorgen, dass das Testament unverzüglich nach Erstellung in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben wird, § 34 Abs. 1 BeurkG (Beurkundungsgesetz).
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