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Die notarielle Schweigepflicht - Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Notar darf Dritten gegenüber keine Auskunft erteilen
  • Der Erblasser kann dem Notar erlauben, Dritten Informationen zu geben
  • Besondere Lage, wenn das Testament wegen Testierunfähigkeit angefochten wird

Es sprechen gute Gründe dafür, seinen letzten Willen mit Hilfe eines Notars zu verfassen.

Ein Notar steht dem Testierenden beratend zur Seite und klärt ihn über die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten auf.

Formulierungen, die mit Hilfe eines Notars in das eigene Testament aufgenommen werden, bieten im Regelfall die Gewähr, dass sie den Erblasserwillen zutreffend und widerspruchsfrei wiedergeben.

Ein notarielles Testament ist in aller Regel klar und deutlich

Nach Eintritt des Erbfalls erübrigen sich langwierige Streitverfahren über Auslegungsfragen rund um Formulierungen in einem notariellen Testament vor diesem Hintergrund.

Auf der Minusseite ist bei einem notariellen Testament die Kostenfrage zu verbuchen. Je nach Wert des Nachlasses können die beim Notar für seine Tätigkeit anfallenden Kosten in die Tausende gehen.

Diese Kosten sind aber immer dann im Interesse der Erben gut angelegt, wenn sich Immobilienvermögen im Nachlass befindet.

Notarielles Testament ermöglicht Grundbuchberichtigung

Nach Eintritt des Erbfalls können sich die Erben nämlich bei Vorliegen eines notariellen Testaments gegebenenfalls die Kosten für die Einholung eines Erbscheins ersparen.

Das Grundbuchamt akzeptiert nämlich als Nachweis der Berechtigung eines Erben regelmäßig auch die Vorlage eines notariellen Testaments mitsamt Eröffnungsprotokoll, § 35 Abs. 1 S. 2 GBO (Grundbuchordnung). Die Umschreibung des Eigentums an Nachlassimmobilien kann so von den Erben kostengünstig vorgenommen werden.

Liegt nur ein privat erstelltes Testament vor, kommen die Erben in diesem Fall an der Einholung eines kostenpflichtigen Erbscheins regelmäßig nicht vorbei.

Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet

Wenn ein Erblasser einen Notar aufsucht, um dort seinen letzten Willen beurkunden zu lassen, dann kann er sich auch darauf verlassen, dass ohne seine ausdrückliche Zustimmung der Notar keiner anderen Person zu dem Inhalt des Testaments Auskunft erteilt.

Der Notar ist nach § 18 Abs. 1 BNotO (Bundesnotarordnung) zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. So haben beispielsweise Kinder oder sonstige Verwandte des Erblassers, die sich brennend für den Inhalt des Testaments interessieren, ohne Einwilligung des Erblassers keine Chance, vom Notar Informationen zum Testament zu erhalten.

Das Gleiche gilt für sonstige Dritte, wie zum Beispiel die Finanzbehörden. Der Inhalt des Gespräches zwischen Notar und Erblasser bleibt in jedem Fall geheim und wird Dritten gegenüber nicht offenbart.

Liegt eine Zustimmung des Erblassers vor?

Lediglich dann, wenn der Erblasser seine ausdrückliche Zustimmung zur Erteilung von Auskünften über den Testamentsinhalt erteilt, ist der Notar befugt, Dritten Informationen zukommen zu lassen.

Verstößt der Notar gegen diesen Grundsatz, so macht er sich gegenüber dem Erblasser schadensersatzpflichtig und dem Notar drohen nach den §§ 95 ff. BNotO disziplinarische Maßnahmen.

Gegebenenfalls steht in diesem Fall sogar ein Straftatbestand nach § 203 StGB (Strafgesetzbuch) wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen im Raum.

Verschwiegenheitspflicht besteht nach Tod des Erblassers fort

Die dem Notar obliegende Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich auch nach dem Tod des Erblassers. Auch nach Eintritt des Erbfalls ist der Notar demnach dem Grunde nach nicht berechtigt, über die näheren Umstände der Testamentserrichtung Auskunft zu geben.

Es gibt jedoch eine besondere Konstellation, in der die Schweigepflicht des Notars regelmäßig suspendiert wird.

Immer dann, wenn die Wirksamkeit des notariellen Testaments nach Eintritt des Erbfalls mit dem Argument angegriffen wird, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht testierfähig gewesen sei, wird regelmäßig auf Aussagen des Notars zurückgegriffen, um diesen Umstand zu überprüfen.

Stillschweigende Einwilligung des Erblassers?

Zum Teil wird von den Gerichten hier vertreten, dass es grundsätzlich eine stillschweigende Einwilligung des Erblassers gibt, wonach der Notar nach Eintritt des Erbfalls zu Fragen der Testierfähigkeit und des konkreten Zustands des Erblassers Auskunft geben darf.

Jedenfalls kann einem Notar aber nach dem Tod des Erblassers nach § 18 Abs. 2 2. Hs BNotO von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung erteilt werden, zu den Umständen der Testamentserrichtung Auskunft zu erteilen.

Regelmäßig wird eine solche Genehmigung von dem Präsidenten des Landgerichts erteilt, in dessen Bezirk der Notar tätig ist.

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