Das Testament sollte immer mit einem Datum versehen sein

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Undatiertes Testament ist grundsätzlich wirksam
  • Probleme bei Existenz mehrerer Testamente
  • Frage der Testierfähigkeit kann Schwierigkeiten machen

In Deutschland kann sich nur eine Minderheit dazu durchringen, die letzten Angelegenheiten in einem Testament zu regeln. Die Mehrheit der Deutschen verfügt nicht über eine so genannte letztwillige Verfügung, mit der die Erbfolge geregelt wird.

Wenn sich ein Erblasser – meist im hohen Alter – dann doch mit der Abfassung eines Testaments beschäftigt, wird der letzte Wille oft ohne Konsultation eines fachkundigen Notars oder Rechtsanwalts verfasst.

So kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Testamente, die über das Schicksal von Vermögen von Millionenwerten entscheiden sollen, zur Gänze unwirksam sind, weil vom Erblasser bei der Erstellung des Testaments zwingend einzuhaltende Formvorschriften nicht berücksichtigt wurden.

Beim Nachlassgericht werden immer wieder am Computer erstellte oder auch nicht unterzeichnete Testamente abgeliefert, die absolut unwirksam und nichtig sind.

Ist das Testament unwirksam, dann gilt das Gesetz

Anstatt der vom Erblasser gewünschten Erbfolge wird die Vermögensnachfolge in solchen Fällen dann regelmäßig vom Gesetz bestimmt – mit oft unerwünschten und streitträchtigen Folgen.

Es gibt aber auch die Fälle, in denen der Erblasser daran gedacht hat, sein Testament zur Gänze handschriftlich zu verfassen und auch mit seinem Namen zu unterzeichnen.

Gar nicht so selten unterlässt es der Erblasser bei einem solchen Testament, das die Mindestvoraussetzungen für seine Wirksamkeit erfüllt, dann aber, das Testament mit einer Datumsangabe zu versehen.

Fehlendes Datum macht das Testament nicht unwirksam

Das Fehlen eines Datums auf einem Testament ist dabei dem Grunde nach unschädlich. Nach § 2247 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich folgendes:

„Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.“

Der Wunsch des Gesetzgebers ist also, dass der Erblasser in seinem Testament angibt, wann und wo er das Testament verfasst hat. Unterlässt der Erblasser diese Angaben aber, dann macht dieser Umstand das Testament nicht unwirksam.

Das Gesetz formuliert hier mit Bedacht, dass der Erblasser diese Angaben machen „soll“ und gerade nicht „muss“.

Probleme bei der Existenz mehrerer Testamente

Fehlt bei einem Testament aber die Angabe des Entstehungsdatums, dann kann dies für die Hinterbliebenen Grund für nachhaltige Auseinandersetzungen sein.

Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Erblasser nicht nur ein, sondern gleich mehrere Testamente hinterlassen hat.

In diesem Fall ist es dann nämlich Aufgabe der Hinterbliebenen, bzw. der von den Hinterbliebenen eingeschalteten Anwaltskanzleien, zu klären, welches der mehreren vorliegenden Testaments am Ende über die Erbfolge entscheidet.

Nach § 2258 Abs. 1 BGB gilt in diesem Zusammenhang folgendes:

„Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.“

Dem Grunde nach hebt ein zeitlich späteres Testament also ein zeitlich früheres auf. Das zuletzt erstellte Testament regelt die Erbfolge.

Haben die Beteiligten aber keine belastbaren Hinweise darauf, welches von mehreren Testamenten zuletzt erstellt wurde, bleibt die Festlegung der Erbfolge im Zweifel dem Zufall überlassen.

War der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung überhaupt testierfähig?

Ein fehlendes Datum auf dem Testament kann aber auch aus einem anderen Grund für nachhaltigen Ärger sorgen.

Gerade wenn ein solches Testament von einem hoch betagten Erblasser errichtet wurde, kommt hin und wieder die Frage auf, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung dieses Testaments überhaupt noch testierfähig war.

In diesem Zusammenhang ist immer die Vorschrift des § 2247 Abs. 5 BGB zu berücksichtigen:

„Enthält ein … Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen.“

Steht aber fest, dass der Erblasser ab einem bestimmten Zeitpunkt testierunfähig war, dann muss derjenige, der in einem undatierten Testament bedacht wurde, beweisen, dass dieses Testament vor dem Zeitpunkt der Testierunfähigkeit errichtet wurde.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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