Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbvertrag abgeschlossen – Darf man im Nachhinein noch abweichend testieren?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbvertrag bindet die Vertragsparteien in aller Regel
  • Zeitlich spätere und abweichende Testamente sind oft unwirksam
  • Der Vertragserbe darf in seinen Rechten nicht beeinträchtigt werden

Wenn man sich dazu entschließt, seine Erbfolge durch einen Erbvertrag und nicht durch ein Testament zu regeln, dann muss man zwangsläufig einen Notar aufsuchen.

Nur ein von einem Notar beurkundeter Erbvertrag ist wirksam.

Anlässlich des Notartermins werden die Parteien regelmäßig über einen grundlegenden Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament aufgeklärt: Ein Erbvertrag erzeugt nämlich – anders als ein Testament – in aller Regel eine Bindungswirkung zwischen den Beteiligten.

Von einer in einem Erbvertrag enthaltenen Erbfolgeregelung kann sich der Erblasser demnach nicht mehr so ohne weiteres verabschieden, selbst wenn die Regelungen in dem Erbvertrag nicht mehr seinem Willen entsprechen.

Erbeinsetzung im Erbvertrag ist regelmäßig bindend

Hat der Erblasser beispielsweise seine Kinder in einem Erbvertrag als Erben eingesetzt und überwirft er sich in der Folge mit den Kindern, dann bleibt die Erbeinsetzung der Kinder trotzdem wirksam. Es hilft dem Erblasser nicht, zeitlich später ein Testament mit abweichendem Inhalt zu verfassen. Dieses Testament, das im Widerspruch zum Erbvertrag steht, wäre unwirksam.

Anders verhält es sich bei einem Testament. Ein Einzeltestament kann der Erblasser jederzeit und bedingungslos widerrufen und ein neues Testament mit abweichendem Inhalt verfassen. Für die Regelung der Erbfolge gilt dann das zeitlich spätere Testament.

Die Bindungswirkung, die von einem Erbvertrag regelmäßig ausgeht, ist in § 2289 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normiert:

Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam…

Hat sich der Erblasser in seinem Erbvertrag also keinen Änderungsvorbehalt ausbedungen, so ist jede zeitlich spätere letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) unwirksam, die das Recht des in dem Erbvertrag benannten Erben beeinträchtigt.

Wann ist der Vertragserbe beeinträchtigt?

Eine solche Beeinträchtigung liegt selbstverständlich immer schon dann vor, wenn der Erblasser in einem zeitlich späteren Testament einen anderen Erben als im Erbvertrag benennt.

Aber auch kleinere Eingriffe, die den Vertragserben benachteiligen, können vom Erblasser nicht mehr vorgenommen werden. So ist es dem Erblasser beispielsweise verwehrt, in einem neuen Testament ein Vermächtnis zugunsten einer dritten Person anzuordnen. Auch die nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung beeinträchtigt den Vertragserben und ist regelmäßig unzulässig.

Nur dann, wenn die Rechtsstellung des Vertragserben durch ein zeitlich späteres Testament verbessert wird, kann das zeitlich spätere Testament gegenüber dem Erbvertrag Geltung beanspruchen.

Formlose Zustimmung der Betroffenen ist wirkungslos

Ein Erbvertrag kann auch nicht dadurch abgeändert werden, indem der Vertragspartner bzw. der im Erbvertrag Bedachte einer zeitlich späteren abweichenden letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) ihren Segen geben.

Eine formlose Zustimmung der Betroffenen zu einer solchen Änderung des Erbvertrages ist unwirksam.

Ein Erbvertrag kann grundsätzlich nur durch notariell beurkundeten Vertrag wieder aufgehoben werden, § 2290 BGB.

Und auch soweit der Erblasser versucht, Teile seines Erbvertrages durch ein zeitlich späteres Testament aufzuheben, muss sein Vertragspartner diesem Vorhaben in einer notariellen Urkunde zustimmen, § 2291 BGB.

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