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Vor der Abfassung eines Testaments immer klären: Existieren zeitlich frühere erbrechtliche Verfügungen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundsätzlich gilt immer das jüngste Testament
  • Klarstellung durch ausdrücklichen Widerruf früherer Testamente
  • Testierfreiheit kann durch ältere Testamente eingeschränkt sein

Ein erheblicher Anteil der testierfähigen bundesdeutschen Bevölkerung hat kein Testament errichtet, sondern verdrängt entweder den Gedanken an das eigene Ableben oder vertraut auf die gesetzlichen Regelungen zur Klärung der Erbfolge.

Es gibt aber auch das andere Extrem: Gerichte haben in Erbstreitigkeiten immer wieder damit zu kämpfen, dass Erblasser nicht nur ein Testament, sondern gleich mehrere hinterlassen.

Dieses Phänomen ist verschiedenen Umständen geschuldet:

Wenn sich die Lebensumstände ändern, kann das Testament geändert werden

Hat man sich vor Jahren oder gar Jahrzehnten bereits einmal mit der Regelung der Vermögensnachfolge für den Fall des eigenen Ablebens beschäftigt, dann ändern sich nachfolgend fast zwangsläufig die persönlichen Lebensumstände.

Man bringt Kinder auf die Welt, verheiratet sich ein oder auch mehrmals oder muss schlicht feststellen, dass sich Bekannte oder Verwandte, die einem vor Jahren noch sehr wichtig waren, emotional doch weit entfernt haben.

Man sieht sich demnach veranlasst, auf diese geänderten Lebensumstände auch mit einer Neuregelung der eigenen Erbfolge und damit der Erstellung eines neuen Testaments zu reagieren.

Hat man bereits ein Testament errichtet?

Die Gründe für mehrere letztwillige Verfügungen können aber auch viel profaner sein: Gerade in höherem Alter wissen viele Menschen gar nicht mehr, ob und wie viel Testamente sie bereits errichtet haben. In früheren Zeiten errichtete erbrechtliche Verfügungen werden schlicht vergessen.

Und schließlich nimmt sicher die Bereitschaft, die letzten Dinge zu regeln, auch mit zunehmendem Alter zu. Je näher das eigene Ende kommt, desto intensiver setzt man sich auch mit Fragen wie Testament oder Erbfolge auseinander. Es bleibt da nicht aus, dass Menschen auf neue Erkenntnisse und Gedanken in möglicherweise immer kürzeren Abständen mit immer neuen Versionen des eigenen Testaments reagieren.

Die Väter des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben die Problematik von mehreren vorliegenden Testamenten durchaus erkannt und in den §§ 2253 ff. BGB diverse Regelungen in das Gesetz aufgenommen, mit deren Hilfe am Ende aus mehreren vorliegenden Testamenten dasjenige herausgefiltert werden kann, das den letzten tatsächlich geltenden Erblasserwillen wiedergibt.

Ist man an ein bereits existierendes Testament gebunden?

Bevor aber diese gesetzlichen Regelungen von Juristen angewandt werden müssen, kann jedem Testierwilligen nur empfohlen werden, die Sach- und Rechtslage nicht dadurch zu erschweren, indem mehr als nur ein Testament in die Welt gesetzt wird, ohne sich über die Existenz zeitlich früherer erbrechtlicher Verfügungen nachhaltig Gedanken zu machen.

So müssen beispielsweise Eheleute, die in früheren Zeiten bereits ein gemeinschaftliches Testament verfasst haben, immer damit rechnen, dass sich in diesem Testament so genannte wechselbezügliche und damit bindende Anordnungen wieder finden, §§ 2270, 2271 BGB.

Solche wechselbezügliche Verfügungen können nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten gar nicht mehr geändert oder widerrufen werden.

Erbvertrag erzeugt regelmäßig starke Bindungswirkung

Noch stärker kann die erbrechtliche Bindung ausfallen, wenn in früheren Zeiten vom Testierwilligen ein Erbvertrag errichtet wurde. Ohne Änderungsvorbehalt in diesem Erbvertrag kann durch ein zeitlich nachfolgendes Testament regelmäßig nicht abweichend testiert werden, § 2289 BGB.

Wer die Rechtswirkungen eines privatschriftlichen Testaments aus der Welt schaffen will, um unbeschwert ein neues Testament verfassen zu können, der kann dies durch den Widerruf des alten Testaments in dem neuen Testament vornehmen, § 2254 BGB oder das alte Testament schlicht vernichten, § 2255 BGB.

Rücknahme eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Ein in amtlicher Verwahrung befindliches notarielles Testament wird durch Rücknahme aus der Verwahrung wirkungslos, § 2256 BGB.

Durch ein zeitlich späteres Testament wird ein bereits errichtetes Testament insoweit widerrufen, als das spätere mit dem früheren in Widerspruch steht, § 2258 BGB.

Diese Vorschrift ist aber in manchen Fällen alleine deswegen problematisch und wenig rechtssicher, als sich zuweilen gar nicht feststellen lässt, welches von mehreren vorliegenden Testamenten denn das frühere oder das zeitlich spätere ist.

Zu empfehlen ist daher immer ein ausdrücklicher Widerruf des gesamten zeitlich früheren Testaments oder zumindest der Passagen, die man für nicht mehr zeitgemäß erachtet.

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