Am Ende sollen die Kinder alles erben – Wie kann man diesen Wunsch in einem Testament umsetzen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Kinder sollen erben und der überlebende Ehepartner soll versorgt sein
  • Im Testament ein Vermächtnis oder eine Vor- und Nacherbschaft anordnen?
  • Gemeinsames Testament oder Erbvertrag schafft Rechtssicherheit

Wenn sich zukünftige Erblasser Gedanken über ihren eigenen Erbfall machen, dann stehen häufig zwei Motive im Vordergrund:

Wichtig ist dem zukünftigen Erblasser, dass der jeweilige Partner nach dem eigenen Ableben finanziell versorgt ist. Mindestens genauso wichtig ist dem zukünftigen Erblasser aber oft, dass durch sein Testament sichergestellt wird, dass sein Vermögen am Ende der Tage bei seinen Kindern ankommt.

Das Vermögen soll in der Familie bleiben

Es entspricht demnach regelmäßig dem Wunsch des zukünftigen Erblassers, dass sein Vermögen „in der Familie“ bleibt. Neben dem Lebenspartner sollen final die Abkömmlinge von dem vom Erblasser aufgebauten Vermögen profitieren.

Um diese Pläne auch erbrechtlich richtig umzusetzen, muss der Erblasser immer berücksichtigen, dass er mit den Anordnungen in seinem Testament zwei Ziele zur gleichen Zeit realisieren muss. Auf der einen Seite die Versorgung des überlebenden Partners, auf der anderen Seite die Letztbegünstigung seiner Kinder.

Es gibt verschiedene Wege, wie er diese beiden Ziele mit dem Mitteln des Erbrechts erreichen kann.

Zwingendes Erfordernis: Testament errichten

Zentrales Erfordernis für den zukünftigen Erblasser zur Realisierung seiner Pläne ist zunächst, dass vom zukünftigen Erblasser überhaupt ein Testament errichtet werden muss.

Der zukünftige Erblasser darf also nicht auf die gesetzliche Erbfolge vertrauen.

So hat es der zukünftige Erblasser im Falle der gesetzlichen Erbfolge beispielsweise nicht in der Hand, ob und an wen der überlebende Ehepartner das geerbte Vermögen weitergibt.

Heiratet der überlebende Ehepartner erneut oder entscheidet er sich schlicht gegen eine Weitergabe von Vermögen an die eigenen Kinder, dann geht im Ergebnis ein Großteil des Vermögens des Erblassers an seinen Kindern vorbei.

Die Vermächtnislösung im Testament

Wesentlich näher kommt der zukünftige Erblasser seinen Zielen hingegen, wenn er ein Testament verfasst und in diesem Testament ein Vermächtnis zugunsten des überlebenden Ehepartners aussetzt und gleichzeitig die eigenen Kinder als Erben einsetzt.

Durch das Vermächtnis kann der zukünftige Erblasser seinem Lebenspartner eine Vermögenszuwendung machen, die letzterem ein sorgenfreies Leben ermöglicht. Dabei bleibt es dem zukünftigen Erblasser überlassen, wie stark er die Stellung des Lebenspartners als Vermächtnisnehmer ausgestalten will.

So kann in einem Vermächtnis dem überlebenden Ehepartner relativ simpel ein Geldbetrag in Höhe von X Euro zugewandt werden.

Will der zukünftige Erblasser über die Zuwendung einer fixen Geldsumme hinausgehen, kann er beispielsweise auch darüber nachdenken, dem überlebenden Lebens- oder Ehepartner durch Vermächtnis ein Nießbrauchsrecht am gesamten Nachlass zuzuwenden.

In diesem Fall gebühren die Erträge aus dem Nachlass dem überlebenden Ehepartner bis zu dessen Tod und gerade nicht den Kindern als Erben.

Um Komplikationen zu vermeiden, sollte der zukünftige Erblasser immer das Pflichtteilsrecht sowohl seiner Kinder als auch des überlebenden Ehepartners im Auge behalten.

Der Ehepartner als Vorerbe – Die Kinder als Nacherben

Eine weitere Lösung, sowohl den überlebenden Ehepartner zu versorgen als auch die Kinder als Erben einzusetzen, kann in der testamentarischen Anordnung einer so genannten Vor- und Nacherbschaft sein.

Vorerbe wäre in diesem Fall der überlebende Partner, Nacherben die Kinder. Im Erbfall würde in einem solchen Fall das wirtschaftliche Nutzungsrecht am Nachlass auf den Partner als Vorerben übergehen.

Die Nacherben müssten warten, bis der so Nacherbfall eingetreten ist, bevor sie vom Nachlass profitieren. Der Nacherbfall tritt in aller Regel mit dem Ableben des Vorerben ein.

Ob und in welchem Umfang der Vorerbe über den Nachlass verfügen kann, kann vom Erblasser im Testament dezidiert festgelegt werden.

Auch bei der Vor- und Nacherbschaft muss immer das Pflichtteilsrecht beachtet werden, das den Plänen des Erblassers gegebenenfalls entgegenstehen kann.

Gemeinsames Testament errichten oder Erbvertrag abschließen

Die Kinder eines Ehepaares können schließlich auch von einem gemeinsamen Testament ihrer Eltern bzw. von einem Erbvertrag profitieren.

Entschließen sich die Eltern, ihre Erbfolge nicht nur in jeweils einem Einzeltestament, sondern in einem gemeinschaftlichen Testament bzw. in einem Erbvertrag zu regeln, dann können die Eltern dort die Frage, dass das Familienvermögen am Ende der Tage und nach dem Tod beider Eltern an die gemeinsamen Kinder gehen soll, mit bindender Wirkung regeln.

Verfasst man mit seinem Partner ein gemeinsames Testament bzw. einen Erbvertrag, dann hat man – bei entsprechender Formulierung in dem letzten Willen – die Gewähr dafür, dass der überlebende Partner nach dem ersten Erbfall nicht eigene Wege geht und die Kinder möglicherweise von der Erbfolge ausschließt.

Das gemeinsame Testament und Erbvertrag erzeugen im Zweifel eine Bindungswirkung, an der der überlebende Partner nach dem ersten Erbfall nicht vorbeikommt.

Wer sich also mit seinem Partner einig ist, dass die Kinder am Ende das Familienvermögen erhalten sollen, der sollte zum gemeinsamen Testament oder zum Erbvertrag greifen.

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