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Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag - Wie soll man seine Erbfolge regeln?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Einzeltestament kostet nichts und kann widerrufen werden
  • Ein gemeinschafliches Testament bindet die Eheleute in aller Regel
  • Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar abgeschlossen werden

Das deutsche Erbrecht gibt dem Erblasser verschiedene Möglichkeiten, wie er seine Erbfolge regeln kann.

Am einfachsten ist es, wenn der Erblasser komplett inaktiv bleibt. In diesem Fall richtet sich die Erbfolge im Falle des Ablebens des Erblassers nach der in den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) so genannten gesetzlichen Erbfolge.

Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass der Erblasser von seinen Verwandten und, soweit vorhanden, von seinem Ehegatten beerbt wird.

Diese im BGB geregelte gesetzliche Erbfolge mag für manche Erbfälle ausreichend sein. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle ist es jedoch empfehlenswert, durch die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.

Man kann in seinem Testament auch die gesetzlichen Erben einsetzen

Man ist dabei nicht gezwungen, mit der Errichtung eines letzten Willens in Form eines Testaments oder Erbvertrages maßgeblich von den Vorgaben der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.

Die in einem Testament benannten Erben können durchaus dieselben sein, die auch nach den gesetzlichen Regeln zur Erbfolge berufen wären.

Man kann neben der Erbeinsetzung in einem Testament aber viele weitere Regelungen treffen, die für eine interessengerechte und wenig streitträchtige Abwicklung der Erbschaft essentiell sein können.

Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag?

Wenn man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen oder diese ergänzend gestalten will, dann bietet die Rechtsordnung dem Erblasser drei verschiedene Möglichkeiten zur Regelung seiner letzten Angelegenheiten an.

Der Erblasser kann alleine ein Testament errichten, er kann, soweit er in einer Ehe oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, zusammen mit seinem Partner ein gemeinschaftliches Testament errichten oder er kann einen Erbvertrag abschließen.

Keine der vorgenannten Verfügungsformen ist für sich genommen besser oder wirksamer als eine andere. Für jede individuelle Erblasser-Situation gibt es mit der jeweiligen Verfügungsform verbundene spezifische Eigenheiten.

Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag folgen unterschiedlichen Regeln und haben in jedem Einzelfall Vor- aber auch Nachteile.

Das Einzeltestament

Das Einzeltestament zeichnet sich dadurch aus, dass es vom Erblasser alleine und höchstpersönlich erstellt wird. Der Erblasser kann in einem Einzeltestament seine Erben benennen und sonstige Anordnungen treffen, ohne dass eine andere Person vom Inhalt des Testaments Kenntnis erlangen müsste. Ein Einzeltestament verschafft dem Erblasser also den Vorteil der Anonymität.

Ein Einzeltestament ist darüber hinaus flexibel. Der Erblasser kann den Inhalt seines letzten Willens nach Errichtung jederzeit nach Belieben abändern und ergänzen oder er kann ein Einzeltestament sogar komplett widerrufen und damit unwirksam machen.

Ein Einzeltestament kann jederzeit widerrufen werden

Ein Einzeltestament bindet den Erblasser nur solange, wie dies der Erblasser selber wünscht.

Ein Einzeltestament ist mit keinerlei Kosten verbunden. Entscheidet sich der Erblasser, sein Testament zu Hause zu verfassen und auch im privaten Bereich aufzubewahren, dann kostet ihn die Errichtung seines letzten Willens null Euro.

Die Kostenbetrachtung ändert sich in dem Moment, in dem sich der Erblasser dazu entschließt, sein Einzeltestament als so genanntes öffentliches Testament vor einem Notar zu errichten.

In diesem Fall fallen beim Notar abhängig vom Vermögen des Erblassers Gebühren an. Als Gegenleistung erhält der Erblasser dafür vom Notar eine fachmännische Beratung rund um die Regelung der eigenen Erbfolge.

Das gemeinschaftliche Testament

Ein gemeinschaftliches Testament unterscheidet sich vom Einzeltestament markant dadurch, dass es nur von zwei miteinander verheirateten (oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden) Personen errichtet werden kann. Bei einem gemeinschaftlichen Testament bekommen die Ehegatten also zwangsläufig mit, wie der jeweils andere Part testiert.

Ein gemeinschaftliches Testament genießt gegenüber dem Einzeltestament insoweit leichte Vorteile bei der Errichtung, als es das Gesetz beim gemeinschaftlichen Testament ausreichen lässt, dass einer der beiden Eheleute das komplette Testament handschriftlich errichtet und der andere Ehepartner das so errichtete Testament lediglich unterschreibt.

Auch ein gemeinschaftliches Testament kann – kostenfrei – zu Hause und privat oder – mit entsprechender Kostenfolge – vor einem Notar errichtet werden.

Das gemeinschaftliche Testament erzeugt regelmäßig eine Bindungswirkung

Der wichtigste Unterschied zum Einzeltestament besteht bei einem gemeinschaftlichen Testament in der Bindungswirkung, die von einem solchen gemeinsam errichteten letzten Willen ausgehen kann.

Soweit die Eheleute dies wünschen, kann sich ein Ehepartner von seinen eigenen Anordnungen in dem gemeinsamen Testament zu Lebzeiten beider Partner nur noch nach ausdrücklichem und dem anderen Partner ausdrücklich mitzuteilendem Widerruf verabschieden.

Hat also ein Partner seine eigene Erbfolgeregelung von dem Bestand einer korrespondierenden Erbfolgeregelung des Partners abhängig gemacht, dann wird er zumindest gewarnt, wenn es sich der Partner in der Folge anders überlegt. Er kann seine eigene Erbfolgeregelung dann gegebenenfalls auch anpassen.

Noch deutlicher ist die von einem gemeinschaftlichen Testament ausgehende Bindungswirkung im Falle des Ablebens eines der Partner. In diesem Fall erlischt nämlich das Recht des länger lebenden Partners, seine Anordnungen in dem Testament zu widerrufen, § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB.

Der Erbvertrag

Auch mit einem Erbvertrag können mehrere Personen ihre Erbfolge gemeinsam regeln. Die Vertragsparteien eines Erbvertrages müssen aber nicht verheiratet sein.

Ein Erbvertrag muss zwingend vor einem Notar errichtet werden und ist entsprechend kostenpflichtig.

Welche Verpflichtungen in einen Erbvertrag aufgenommen werden, bleibt den Vertragsparteien im Wesentlichen selber überlassen. Mit bindender Wirkung kann in einem Erbvertrag eine Erbeinsetzung, die Anordnung eines Vermächtnisses oder die Anordnung einer Auflage getroffen werden, § 2278 Abs. 2 BGB.

Eine bindende Anordnung in einem Erbvertrag hebt ein zeitlich früheres Testament auf und steht auch einer abweichenden Anordnung in einem zeitlich späteren Testament entgegen, § 2289 Abs. 1 BGB.

Zu Lebzeiten des Erblassers ist die Bindungswirkung, die von einem Erbvertrag ausgeht, stärker als bei einem gemeinschaftlichen Testament.

Ohne einen entsprechenden Vorbehalt in dem Erbvertrag bzw. ohne die Zustimmung des Vertragspartners ist ein Widerruf der in einem Erbvertrag enthaltenen Erbeinsetzung nicht möglich.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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