Die Unterschrift unter dem Testament – Ohne Unterschrift ist das Testament unwirksam!
- Die Unterschrift soll das Testament räumlich abschließen
- Zeugenbeweis bei fehlender Unterschrift bringt nichts
- Ergänzungen zum Testament müssen von der Unterschrift gedeckt sein
Es kommt auch bei größeren Nachlässen immer wieder vor, dass eigenhändig geschriebene Testamente vom Erblasser nicht unterschrieben werden.
Tritt dann der Erbfall ein, dann entbrennt zuweilen ein heftiger Streit zwischen den Personen, die in dem nicht unterzeichneten Testament bedacht wurden und zumeist den gesetzlichen Erben, die in dem Testament leer ausgegangen sind.
Landet die Angelegenheit dann vor Gericht, dann muss der Richter oft eine harte aber im Ergebnis gesetzeskonforme Entscheidung treffen.
Testament muss zwingend unterschrieben werden
Nach § 2247 Abs.1 BGB kann ein Erblasser ein privates Testament nämlich nur durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
Die Unterschriftsleistung durch den Erblasser ist grundsätzlich ein zwingendes Gültigkeitserfordernis.
Die Unterschrift des Erblassers soll seinen letzten Willen räumlich abschließen und spätere Zusätze ausschließen.
Fehlt eine Unterschrift unter dem Testament, so kann auch nicht durch Zeugen gegenüber dem Gericht nachweisen, dass das Testament tatsächlich von dem Erblasser stammt und der Inhalt des Testaments auch dem Willen des Erblassers entspricht.
Eine „Oberschrift“ ist keine Unterschrift
Eine Unterschrift kann auch grundsätzlich nicht dadurch ersetzt werden, indem das Testament mit dem Namenszug des Erblassers oberhalb des eigentlichen Testamenttextes versehen wird. Die Gültigkeit eines mit einer solchen „Oberschrift“ versehenen Testaments wird von der ganz herrschenden Meinung abgelehnt.
Nur ganz vereinzelt haben Gerichte eine solche „Oberschrift“ für ein wirksames Testament ausreichen lassen (so z.B. OLG Celle, Urteil vom 06.06.2011, Az.: 6 W 101/11). In diesem Einzelfall ließ das Gericht eine „Oberschrift“ für ein wirksames Testament ausreichen, weil unter dem Testament kein Platz mehr für eine Unterschrift war.
Abkürzungen der Unterschrift oder die Verwendung der Anfangsbuchstaben seines Namens durch den Erblasser machen das Testament nicht per se unwirksam. Es muss aber der Nachweis geführt werden, dass es sich bei dem Ersteller des Testaments um den Erblasser gehandelt hat und dass der Erblasser tatsächlich den Willen hatte, ein Testament zu errichten.
Selbstbenennungen sind als Ersatz für die Unterschrift untauglich
Mehr Probleme haben die Gerichte wiederum, wenn der Erblasser sich selber am Ende seines Testaments lediglich selber benennt und z.B. mit „Euer Vater“ oder „Euer Onkel Horst“ unterzeichnet. Grundsätzlich ersetzt eine solche Selbstbenennung nicht die fehlende Unterschrift.
Soweit aber die gewählte Selbstbezeichnung ausreichend ist, um den Urheber des Testaments von anderen Personen zu unterscheiden, kann auch eine Selbstbenennung unter einem Testament ausreichend sein.
Nicht Voraussetzung für ein wirksames Testament ist, dass die Unterschrift unter dem Testament auch leserlich ist. Hat der Erblasser Schriftstücke schon immer lediglich mit einer eher vagen Schlangenlinie unterzeichnet, dann kann er das auch bei seinem Testament so halten.
Im Streitfall muss dann eben nachgewiesen werden, dass auch die relativ uncharakteristische Unterschrift tatsächlich vom Erblasser stammt.
Hat der Erblasser spätere Änderungen oder Ergänzungen an seinem Testament vorgenommen, so müssen diese Änderungen wiederum räumlich von der Unterschrift abgedeckt sein.
Verfügungen des Erblassers unter seiner Unterschrift im Testament, die nicht ihrerseits vom Erblasser neu unterzeichnet wurden, sind grundsätzlich unwirksam.
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