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Wie kann man ein Testament anfechten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Es gibt im Gesetz definierte Anfechtungsgründe
  • Oft wird über eine Testamentsanfechtung im Erbscheinverfahren entschieden
  • Testierunfähigkeit des Erblassers und Fälschung des Testaments

Durch ein Testament bestimmt ein Erblasser im wesentlichen, welche Personen nach dem Eintritt des Erbfalls das Vermögen des Erblassers erhalten sollen.

Mit den Festlegungen auf einem einfachen Blatt Papier kann demnach der Übergang von Vermögenswerten manchmal in Millionenhöhe geregelt werden.

Von dem Inhalt des Testaments erhalten die Betroffenen in aller Regel im Rahmen der so genannten Testamentseröffnung Kenntnis.

Das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht benachrichtigt dabei nach dem Eintritt des Erbfalls alle Familienmitglieder und sonstige Personen, die von dem Testament in irgendeiner Weise betroffen sein können.

Nicht selten löst die Eröffnung des Testaments bei einzelnen Betroffenen eher ungute Gefühle aus.

Ungerechte Vermögensverteilung im Testament löst den Wunsch aus, das Testament anzufechten

Immer dann, wenn der Inhalt des Testaments einzelne Personen benachteiligt oder Beteiligte sogar ganz von der Erbfolge ausgeschlossen werden, entsteht bei den zu kurz Gekommenen spontan der Wunsch nach einer Anfechtung des Testaments.

Ziel einer solchen Anfechtung ist regelmäßig die Herstellung einer "gerechteren" Erbfolge. Der Inhalt des vorliegenden Testaments, wie vom Nachlassgericht mitgeteilt, wird von einzelnen Betroffenen aus unterschiedlichen Gründen nicht akzeptiert.

Tatsächlich bietet das Erbrecht in einer solchen Situation diverse Ansatzpunkte, um gegen das Testament vorgehen zu können.

Betroffene müssen hier bei der Anfechtung eines Testaments nur auf die Einhaltung von Formalien und Fristen achten, um mögliche Chancen auf eines Anfechtung des Testaments nicht zu ruinieren.

Vor dem Eintritt des Erbfalls ist keine Anfechtung möglich

Für einen Beteiligten, der mit dem Gedanken spielt, das Testament des Erblassers anzufechten, ist zunächst die Erkenntnis wichtig, dass er mit der Anfechtung in jedem Fall warten muss, bis der Erbfall eingetreten ist.

Vor dem Ableben des Erblassers ist die Anfechtung eines Testaments sinnlos und unmöglich. Mag der Erblasser seine Familie auch von dem (anfechtbaren) Inhalt seines Testaments in Kenntnis gesetzt haben, so müssen die Beteiligten doch warten, bis der Erbfall tatsächlich eingetreten ist.

Ein Testament ist vor Eintritt des Erbfalls alleine deswegen nicht anfechtbar, weil ein Testament vor dem Ableben seines Erstellers keinerlei Rechtswirkungen auslöst.

Jede in dem Testament enthaltene Anordnung des Erblassers kann erst mit dem Ableben des Erblassers in Kraft treten.

Eine in einem Testament angeordnete Erbeinsetzung ist vor dem Erbfall ebenso wie eine dort verfügte Enterbung lediglich unverbindlich und löst erst mit dem Erbfall Rechtswirkungen aus.

Die Anfechtung eines Testaments im engeren Sinn

Ist der Erbfall aber eingetreten, dann kann der Beteiligte, der in dem Testament seiner Auffassung nach nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hat, verschiedene Anfechtungsmöglichkeiten prüfen.

Zentrale Voraussetzung für eine Anfechtung eines Testaments ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes. Das Gesetz nennt hier in den §§ 2078 und 2079 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abschließend mehrere Umstände, die zu einer Anfechtung eines Testaments berechtigen.

Im Mittelpunkt dieser Anfechtungsgründe steht das Bestreben des Gesetzes, dass ein Erblasser frei von jeglichen Willensmängeln über den Inhalt seines Testaments bestimmen können soll.

Entsprechend ist eine Anfechtung eines Testaments zum Beispiel dann möglich, wenn der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments einem Irrtum unterlegen war oder von dritter Seite bedroht wurde, § 2078 BGB.

Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten rechtfertigt Testamentsanfechtung

Weiter ist eine Anfechtung eines Testaments möglich, wenn der Erblasser in seinem Testament unbeabsichtigt einen Pflichtteilsberechtigten im Sinne von § 2303 BGB übergangen hat, § 2079 BGB.

Eine auf diese Gründe gestützte Anfechtung muss vom Anfechtungsberechtigten binnen Jahresfrist, § 2082 BGB, gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, § 2081 BGB.

Geht die Anfechtung durch, so ist das Testament insoweit unwirksam. Es gilt dann in aller Regel entweder ein anderes Testament oder die gesetzliche Erbfolge.

Die Anfechtung eines Testaments im weiteren Sinn

Ein zur Anfechtung berechtigender Anfechtungsgrund nach den §§ 2078 und 2079 BGB liegt in der Praxis aber nur in seltenen Fällen vor. Und trotzdem können Beteiligte nach Eintritt des Erbfalls gegen ein Testament vorgehen.

In diesen Fällen müssen die Beteiligten Gründe für die Unwirksamkeit eines Testaments vorbringen. Zu denken ist hierbei zum Beispiel an eine Testierunfähigkeit des Erblassers im Moment der Testamentserrichtung.

Auch der Vortrag, wonach ein Testament formunwirksam errichtet oder sogar von dritter Hand gefälscht wurde, ist ein relevanter Umstand, mit dem man ein Testament anfechten kann.

Anfechtung eines Testaments wird oft im Erbscheinverfahren geklärt

Liegen solche oder ähnliche Gründe gegen die Wirksamkeit eines Testaments vor, dann werden diese Gründe in aller Regel im Rahmen eines Erbscheinverfahrens zwischen den Beteiligten geklärt.

Jedermann hat das Recht, beim Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu stellen und dort seine Sicht der Dinge in Bezug auf die Wirksamkeit eines vorliegenden Testaments mitzuteilen.

Ist bereits von dem in dem (angreifbaren) Testament eingesetzten Erben ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, dann kann sich jedermann an dem Erbscheinverfahren beteiligen und auf die tatsächliche Unwirksamkeit des Testaments verweisen.

Ist auf Grundlage des Testaments bereits ein Erbschein erteilt, dann kann man als Betroffener jederzeit beim Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins beantragen, wenn man gute - und nachweisbare - Gründe für die Unwirksamkeit des Testaments hat.

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