Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was passiert mit dem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten nach einer Scheidung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gemeinsames Testament wird im Fall der Scheidung grundsätzlich unwirksam
  • Wenn die Scheidungspartner etwas anderes wollten, so zählt dieser Wille
  • Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist entscheidend

Eine Hochzeit wird von zwei Partnern gemeinhin immer in der Erwartung gefeiert, dass man ein Leben lang zusammen bleibt.

Diese Erwartung wird in Deutschland bedauerlicherweise immer öfter enttäuscht. Rund 50% aller Ehen werden in Deutschland vom Familiengericht geschieden, eine durchschnittliche bundesdeutsche Ehe hält 14 Jahre und 2 Monate, bevor sie dann geschieden wird.

Natürlich hat diese hohe Scheidungsquote auch Auswirkungen auf das Erbrecht. In vielen Fällen haben sich die Eheleute ja in Zeiten des Bestandes der Ehe Gedanken über die Vermögensnachfolge nach dem Ableben eines oder beider Ehepartner gemacht.

Eheleute regeln ihre Erbfolge oft gemeinsam

Nicht selten haben die Eheleute dann mit Hilfe eines Notars oder auch ganz privat ein gemeinschaftliches Testament errichtet und dort im Vertrauen auf den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft – gemeinsam – die Erbfolge geregelt.

Scheitert die Ehe und treten die Eheleute den Gang zum Scheidungsrichter an, dann müssen sich die Ex-Partner neben den üblichen Scheidungsfolgen wie Zugewinnausgleich, Umgangsrecht und Versorgungsausgleich auch Gedanken zu ihrer Erbfolgeregelung machen, die da dereinst im besten Einvernehmen gemeinschaftlich errichtet wurde.

Das Gesetz leistet den Ex-Ehepartnern dabei tatkräftig Unterstützung. § 2268 Abs. 1 BGB bestimmt nämlich, dass ein gemeinschaftliches Testament im Falle der Scheidung grundsätzlich „seinem ganzen Inhalt nach“ unwirksam wird.

Gemeinsames Testament wird im Falle der Scheidung unwirksam

Ohne dass die ehemaligen Eheleute also tätig werden müssen, wird ihr ehedem gemeinsam errichteter letzter Wille unwirksam. Diese automatisch eintretende gesetzliche Folge der Scheidung macht auch Sinn, haben die Eheleute doch ihr gemeinsames Testament regelmäßig in Erwartung des Fortbestehens der Ehe errichtet.

Die Unwirksamkeit eine gemeinschaftlichen Testaments von Eheleuten ist die regelmäßige Rechtsfolge der Scheidung.

Von der rigorosen Anordnung der Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments im Falle der Scheidung macht Absatz 2 des § 2268 BGB allerdings eine wichtige Ausnahme.

Wann bleibt das Testament wirksam?

Die Anordnungen in dem Testament bleiben nämlich insoweit wirksam, „als anzunehmen ist“, dass die Anordnungen von den Eheleuten auch für den Fall der Scheidung getroffen sein würden.

Erbrechtliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament können also sehr wohl auch nach der Scheidung der Partner Geltung beanspruchen, wenn sich nur feststellen lässt, dass dies der gemeinsame Wille der Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments war.

In Frage kommen wird die (auch nur partielle) Aufrechterhaltung eines gemeinschaftlichen Testaments nach Scheidung in erster Linie dann, wenn die Eheleute in dem Testament gemeinsame Kinder bedacht haben.

Entscheidend ist der Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung

Hier kann eine Ermittlung des Willens der Eheleute ergeben, dass die Kinder auch für den Fall des Scheiterns der Ehe bedacht sein sollen.

Im Zentrum von Auseinandersetzungen steht in diesen Fällen immer wieder die Ermittlung eines entsprechenden „Aufrechterhaltungswillens“ der Eheleute. Entscheidend ist das, was die Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wirklich wollten.

Lässt sich der wirkliche Wille der Ehepartner nicht ermitteln, wird von Gerichten hilfsweise der so genannte „hypothetische Wille“ ermittelt, um festzustellen, was die Eheleute „hypothetisch“ gewollt haben.

Einen entsprechenden „Aufrechterhaltungswillen“ hat vor Gericht derjenige zu beweisen, der aus dem gemeinschaftlichen Testament nach der Scheidung Rechte für sich herleiten will.

Lässt sich aber ein entsprechender Wille der Eheleute zur Aufrechterhaltung ihres Testaments nach Scheidung ausnahmsweise tatsächlich nachweisen, so sollen nach (bestrittener) Rechtsprechung des BGH auch wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von § 2270 BGB in vollem Umfang weiter wirksam bleiben (BGH, Urteil vom 07.07.2004, IV ZR 187/03).

Im Ergebnis bedeutet diese Rechtsprechung des BGH, dass in Fällen der Aufrechterhaltung des Testaments nach Scheidung die Ex-Eheleute nur eingeschränkt abweichend vom aufrecht erhaltenen gemeinschaftlichen Testament ihre Erbfolge regeln können.

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