Wer kann ein Testament errichten?
- Ab 16 Jahren kann man ein Testament verfassen
- Zweifel an der Testierfähigkeit sollten vor Errichtung des Testaments ausgeräumt werden
- Psychiatrische Gutachter entscheiden häufig Streitfälle über die Testierfähigkeit
Zur Errichtung eines Testamentes muss man grundsätzlich volljährig, das heißt 18 Jahre alt sowie voll geschäftsfähig sein.
Demnach können geistesgestörte, geisteskranke oder bewusstseinsgestörte Personen kein Testament errichten. Testamente von solchen, testierunfähigen Personen sind unwirksam.
Unter gewissen Einschränkungen können auch Minderjährige ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ein Testament errichten.
Ein Sechzehnjähriger kann ein Testament verfassen
Zwar ist es ihnen verwehrt, ein sogenanntes privatschriftliches Testament zu errichten, jedoch hat ein Sechzehnjähriger die Möglichkeit, ein sogenanntes öffentliches Testament durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Testamentsschrift vor einem Notar zu errichten.
Wenn Zweifel an der Testierfähigkeit einer Person bestehen, sollte zu Beweiszwecken nach Möglichkeit immer ein Notar zur Testamentserrichtung hinzugezogen werden.
Dieser wird sich von der Testierfähigkeit der Person überzeugen und auch einen entsprechenden Vermerk in die letztwillige Verfügung aufnehmen.
Ärztliche Atteste über die Testierfähigkeit erschweren die Anfechtung des Testaments
Ebenso können ärztliche Atteste, die über die Verfassung des Testierenden im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes Auskunft geben, spätere Streitigkeiten unter potentiellen Erben über die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers und damit die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung vermeiden helfen.
Fügt man ein solches Attest dem eigenen Testament bei und bescheinigt dieses Attest, dass man aus medizinischer Sicht durchaus noch in der Lage ist, seine Geschäfte eigenverantwortlich zu führen und mithin ein Testament zu errichten, dann tun sich anfechtungswillige Personen nach Eintritt des Erbfalls erfahrungsgemäß schwer, dieses ärztliche Gutachten zu erschüttern und damit zu einer abweichenden Erbfolge zu gelangen.
Auf der anderen Seite kann nicht geleugnet werden, dass immer wieder Testamente vollstreckt werden, die vom Erblasser im Zustand der Testierunfähigkeit abgefasst wurden.
Gutachter untersuchen die Testierfähigkeit eines Erblassers
In solchen Fällen besteht entgegen einem weit verbreiteten Vorurteil durchaus auch nach Eintritt des Erbfalls die Möglichkeit, die Frage Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Abfassung des Testaments gutachterlich untersuchen zu lassen.
Intensiv mit der Frage der Testier(un)fähigkeit hat sich beispielsweise Herr Prof. Dr. med. Clemens Cording, stellvertretender Direktor der Psychiatrischen Uniklinik Regensburg, auseinandergesetzt.
Eine umfassende Abhandlung zur Frage der Testierfähigkeits-Begutachtung von Hr. Prof. Cording ist in der Fachzeitschrift "Fortschritte der Neurologie-Psychiatrie", Thieme-Verlag, Stuttgart, erschienen (Fortschr Neurol Psychiat 2004; 72: 147-159). Hr. Prof. Cording ist auf diesem Gebiet auch als psychiatrischer Fachgutachter tätig.
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