Der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Erbvertrag bindet die Vertragsparteien in aller Regel
  • Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden
  • Die Errichtung eines notariellen Erbvertrages verursacht Kosten

Wenn man seine letzten Angelegenheiten und die eigene Erbfolge regeln will, dann stellt das deutsche Erbrecht grundsätzlich zwei Handlungsoptionen zur Verfügung.

Man kann seinen letzten Willen entweder in Form eines Testaments verfassen oder aber einen Erbvertrag schließen.

Der charakteristische Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag liegt darin, dass man ein Testament alleine verfassen kann, zum Erbvertrag aber mindestens zwei Personen benötigt werden.

Ein Einzeltestament kann jederzeit widerrufen werden

Weiter ist die Bindungswirkung, die von einem privaten Testament ausgeht, im Vergleich zum Erbvertrag nicht sonderlich hoch.

Hat der Erblasser beispielsweise letzten Monat noch ein Testament verfasst, das seine Ehefrau als Alleinerbin vorsah, so ist er nicht gehindert, dieses Testament nach den Vorschriften in den §§ 2253 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) jederzeit zu widerrufen und in einem neuen Testament beispielsweise seinen Bruder als Alleinerben zu benennen.

Rechtsfolge des neuen Testaments ist, dass der komplette Nachlass an den in dem zeitlich späteren Testament benannten Bruder als Alleinerben geht. Die Ehefrau kann allenfalls ihren Pflichtteil beanspruchen.

Eine solche Sinneswandlung ist beim Erbvertrag in aller Regel ausgeschlossen.

Ein Erbvertrag kann die Vertragsparteien binden

Nach § 2289 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ein vom Inhalt der Erbvertrages abweichendes späteres Testament schlicht unwirksam, soweit das Erbrecht des in dem Erbvertrag bindend Bedachten durch das spätere Testament negativ betroffen wird.

Hat der Erblasser also in dem vorstehenden Beispielsfall seine Ehefrau in einem Erbvertrag bindend zu seiner Alleinerbin eingesetzt, überlegt er sich seine Erbfolge aber kurze Zeit später anders und setzt in einem Testament seinen Bruder als Erben ein, dann verbleibt es bei der Erbeinsetzung der Ehefrau.

Das zeitlich nach Abschluss des Erbvertrages verfasste Testament entfaltet hinsichtlich der Erbeinsetzung keine Wirkung.

Wer sich hinsichtlich der Erbfolge also binden will, wer sich sicher ist, dass er keine Änderungen mehr bei seiner Nachfolgeregelung vornehmen will und vielleicht auch einem nahen Angehörigen als Vertragserben signalisieren will, dass die Erbfolge „steht“, der sollte sich im Rahmen der Nachlassplanung näher mit einem Erbvertrag beschäftigen.

Ein Testament kann man anpassen - Einen Erbvertrag nicht unbedingt

Wer aber flexibel bleiben will, perspektivisch noch einen guten Teil seines Lebens vor sich hat und Änderungen in seinem privaten Umfeld nicht ausschließen will, der sollte seine Erbfolge besser in einem Testament regeln, um gegebenenfalls Anpassungen bei der Vermögensnachfolge vornehmen zu können.

Gravierende Unterschiede zwischen Erbvertrag und Testament bestehen schließlich auch noch hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Form und der Kosten.

Ein Erbvertrag kann wirksam nur durch Beurkundung bei einem Notar abgeschlossen werden, § 2276 BGB. Es macht also wenig Sinn, ein als „Erbvertrag“ bezeichnetes Schriftstück zu Hause am Küchentisch zu entwerfen und mit einer solchen Urkunde den Versuch zu unternehmen, die eigene Erbfolge zu regeln.

Solche kraft Gesetz unwirksamen Erbverträge können dann allenfalls noch nach § 140 BGB in ein Testament umgedeutet werden.

Die Errichtung eines Testaments ist denkbar einfach

Für ein Testament braucht man dem Grunde nach keinen Notar und auch sonst keine fremde Hilfe. Jede testierfähige Person kann ein privatschriftliches Testament mit Hilfe eines Blattes Papier und eines Kugelschreibers errichten.

Die eigene Erbfolge kann so mit Minimalaufwand geregelt werden.

Die Tatsache, dass ein Erbvertrag wirksam nur mit Hilfe eines Notars errichtet werden kann, hat natürlich auch auf der Kostenseite Auswirkungen. Der Notar berechnet für seine Tätigkeit Gebühren nach der Kostenordnung in Abhängigkeit von dem Gesamtwert des Nachlasses.

Die Abfassung eines privatschriftlichen Testaments ist hingegen mit keinerlei Kosten verbunden.

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