Wie kann ich sicherstellen, dass mein Testament im Erbfall auch umgesetzt wird?
- Ein Testament muss nach dem Erbfall eröffnet und von allen Beteiligten beachtet werden
- Die amtliche Verwahrung des Testaments stellt die Testamentseröffnung sicher
- Ein Testamentsvollstrecker kann sich um die Umsetzung des Testaments kümmern
Hat man ein Testament errichtet, dann besteht bei dem betroffenen Erblasser nicht selten über die Frage, ob der letzte Wille nach Eintritt des Erbfalls auch umgesetzt wird, Unsicherheit.
Tatsächlich kann ein auch noch so ausgeklügeltes Testament keine Wirkung entfalten, wenn es nach Eintritt des Erbfalls entweder gar nicht eröffnet wird oder sich die in dem Testament angesprochenen Erben über die Anordnungen in dem Testament schlicht hinwegsetzen.
Wer verhindern will, dass sein Testament ein solches Schicksal erleidet, der kann noch zu Lebzeiten durch entsprechende Maßnahmen vorsorgen.
Die erste Maßnahme: Das Testament in die amtliche Verwahrung geben
Jede Person, die sich im testierfähigen Alter befindet, kann ein so genanntes privates Testament errichten. Für diesen Vorgang muss man keine dritte Person hinzuziehen. Ein Blatt Papier und ein Schreibstift reichen vollkommen aus, um ein wirksames Testament zu errichten.
In aller Regel wird die Errichtung eines Testaments als hochnotprivate Angelegenheit vollzogen. Regelmäßig werden nicht einmal Familienmitglieder oder enge Freunde von dem Vorgang der Testamentserrichtung informiert.
Eine solche eher im Geheimen ablaufende Testamentserrichtung hat den Vorteil, dass der Erblasser bei der Abfassung seines letzten Willens nicht von Dritter Seite beeinflusst und er ebenso wenig von Verwandten oder Bekannten unter Druck gesetzt werden kann.
Nachteilig kann sich diese Situation aber dann auswirken, wenn der Erbfall eintritt und niemand außer dem Erblasser von der Existenz des Testaments weiß.
Die Verwahrung des Testaments bei Gericht kostet nicht viel
Ein Testament kann nach Eintritt des Erbfalls nur dann umgesetzt werden, wenn der letzte Wille überhaupt aufgefunden und vom Finder beim Nachlassgericht zum Zwecke der Testamentseröffnung abgeliefert wird.
Hat der Erblasser sein Testament zu gut versteckt oder beschließt die Person, die das Testament findet, dass man ein Testament mit diesem Inhalt besser nicht beim Nachlassgericht abliefern sollte, bleibt der letzte Wille komplett wirkungslos.
Um ein solches Szenario zu verhindern, hilft nur, das Testament in die so genannte besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht (in Baden-Württemberg bei den staatlichen Notariaten) zu geben. Gegen eine Gebühr in Höhe von 75 Euro nimmt jedes Amtsgericht in Deutschland ein privat errichtetes Testament in Verwahrung.
Befindet sich ein Testament in der öffentlichen Verwahrung, dann hat der Erblasser die Sicherheit, dass das Testament mit dem Eintritt des Erbfalls an das zuständige Nachlassgericht geleitet wird und dort auch eröffnet wird.
Die zweite Maßnahme: Testamentsvollstreckung anordnen
Ist ein Testament erst einmal vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet, hat der Erblasser posthum bereits einen großen Schritt in Richtung auf die Verwirklichung seines letzten Willens getan.
Störend können jetzt nur noch diejenigen Personen eingreifen, die in dem Testament als Vermögensnachfolger des Erblassers benannt worden sind.
Der Erblasser muss nämlich grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die Erben und sonstigen Beteiligten an das halten, was der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat. Eine Garantie dafür, dass die Nachkommen die Anordnungen befolgen, hat der Erblasser nie.
So können sich Erben zum Beispiel einvernehmlich über nahezu sämtliche Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen, solange sich die Erben hierüber nur einig sind.
Testamentsvollstrecker sorgt für die Umsetzung des Erblasserwillens
So können Anordnungen des Erblassers zur Aufteilung des Nachlasses von den Erben ebenso ignoriert werden wie Hinweise zur Auseinandersetzung. Solange alle Erben und sonstige Betroffenen mitspielen, ist alles möglich.
Wenn der Erblasser aber verhindern will, dass sich seine Erben nach Eintritt des Erbfalls dergestalt selbstständig machen, dann hat er hierzu ein sehr effektives Mittel:
Er muss in seinem Testament einen Testamentsvollstreckung anordnen und als Testamentsvollstrecker eine vertrauenswürdige Person außerhalb des Erbenkreises benennen.
Diesen Testamentsvollstrecker kann der Erblasser dann mit weit reichenden Befugnissen ausstatten und ihm aufgeben, für die Umsetzung aller der im Testament gemachten Anordnungen zu sorgen.
Gegen den Willen des Testamentsvollstreckers haben die an der Erbschaft beteiligten Personen regelmäßig keine Chance, auch nur ein Jota vom Erblasserwillen abzuweichen.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.
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