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Nachlassgericht gewährt Einsicht in Testament und Nachlassakten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testament wird nach dem Erbfall vom Nachlassgericht bekannt gemacht
  • Beteiligte mit rechtlichem Interesse können in das Testament Einsicht nehmen
  • Schutzwürdige Interessen Dritter sind zu berücksichtigen

Ist ein Mensch verstorben und befindet sich ein Testament dieser Person in öffentlicher Verwahrung oder wird das Testament von einem Beteiligten bei Gericht abgeliefert, so hat das Nachlassgericht dieses Testament „zu eröffnen“, § 348 FamFG.

Mit dem etwas altmodischen Begriff der Testamentseröffnung ist nichts anderes gemeint, als dass alle Betroffenen von dem Inhalt des letzten Willens in Kenntnis gesetzt werden.

Dieser Vorgang geschieht in der Regel auf dem Postweg.

Beteiligte bekommen vom Nachlassgericht eine Kopie des Testaments

Betroffene Erben und andere Beteiligte erhalten nach der vom Nachlassgericht durchgeführten Testamentseröffnung ein so genanntes Eröffnungsprotokoll nebst einer Kopie des Testaments.

Alternativ hat das Nachlassgericht auch die Möglichkeit,die gesetzlichen Erben und sonstige Beteiligten nach § 345 FamFG zu dem Eröffnungstermin zu laden, § 348 Abs. 2 FamFG .

Wer als Beteiligter zum Eröffnungstermin erscheint, der erfährt zunächst mündlich den Inhalt des Testaments.

Insbesondere auf Verlangen eines Beteiligten ist das Testament den Erschienenen auch vorzulegen.

Wenn man also Zweifel hat, ob der Urheber des Testaments mit dem Erblasser identisch ist, kann sich von der äußeren Form und der Handschrift der Urkunde in diesem Moment einen näheren Eindruck verschaffen.

Nachlassgericht setzt Beteiligte vom Inhalt des Testaments in Kenntnis

Das Nachlassgericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt des Testaments schriftlich bekannt zu geben.

Dies gilt allerdings nicht für Beteiligte, die zum Eröffnungstermin persönlich anwesend waren § 348 Abs. 3 FamFG.

Haben Eheleute oder eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet, dann sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten im Rahmen des Eröffnungstermins nicht bekannt zu geben, § 349 FamFG.

Ist ein Testament bereits eröffnet, dann kann jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dieses Testament beim Nachlassgericht einsehen, § 357 FamFG.

Einsichtnahme in ein Testament ist allerdings für einen Beteiligten nur insoweit möglich, als nicht schutzwürdige Interessen eines anderen Beteiligten oder eines Dritten der Einsichtnahme entgegenstehen, § 13 Absatz 2 FamFG.

So wird einen Vermächtnisnehmer beispielsweise regelmäßig nur die ihn betreffende Vermächtnisanordnung und die Frage interessieren, wer als Erbe das Vermächtnis zu erfüllen hat.

Weitere Vermächtnisanordnungen, die ihn nicht betreffen, müssen im Rahmen der Einsichtnahme nicht offenbart werden.

Beteiligte können eine Kopie des Testaments anfordern

Wenn man berechtigterweise Einsicht in ein Testament nehmen kann, dann hat man auch das Recht, sich auf eigene Kosten durch die Geschäftsstelle des Nachlassgerichts Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften des Testaments erstellen zu lassen, § 13 Absatz 3 FamFG.

Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen, dann kann man auch in eine komplette Nachlassakte inklusive Eröffnungsprotokoll und erteiltem Erbschein Einsicht nehmen.

Ebenso können bei berechtigtem Interesse Ausfertigungen eines Erbscheins an Dritte erteilt werden.

Wer also als Gläubiger Nachlassforderungen gegenüber dem Rechtsnachfolger des Erblassers geltend machen will, der kann sich durch eine solche Ausfertigung Kenntnis von der Identität des Erben verschaffen, § 357 Absatz 2 FamFG.

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