Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das öffentliche Testament beim Notar - Das notarielle Testament

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Beim notariellen Testament muss der Notar den Erblasser beraten
  • Ein handschriftliches privates Testament ist genauso wirksam wie ein notarielles Testament
  • Ein notarielles Testament verursacht Kosten

Neben dem privatschriftlichen Testament sieht das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch die Möglichkeit der Errichtung eines so genannten öffentlichen Testamentes vor.

Öffentlich meint dabei nicht, dass der Vorgang der Testamentserrichtung in aller Öffentlichkeit, sondern dass der Errichtungsvorgang mit Hilfe eines Notars vollzogen wird.

Letzterer unterliegt allerdings in jedem Fall der Verschwiegenheitspflicht.

Bei einem Notar erhält man eine Beratung zum Testament

Ein öffentliches mit Hilfe eines Notars errichtetes Testament ist nicht rechtlich wirksamer oder besser als ein privatschriftlicher letzter Wille.

Tatsächlich kann man sich aber das erbrechtliche Fachwissen eines Notars zu Nutze machen, gemeinsam mit dem Notar die tatsächliche Ausgangslage für die Erstellung eines Testaments abklären und sich vom Notar umfassend beraten lassen.

Formfehler, wie sie bei privatschriftlichen Testamenten immer wieder vorkommen, sollten bei einem mit Hilfe eines Notars erstellten Testaments eigentlich ausgeschlossen sein.

Der Notar erhält Gebühren

Zu berücksichtigen ist freilich auch, dass für die Tätigkeit eines Notars Gebühren nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) zuzüglich Auslagen anfallen, die der Testator zu übernehmen hat.

So löst zum Beispiel die Beurkundung eines Testaments bei einem Nachlasswert von Euro 50.000 Notarkosten in Höhe von Euro 165,00 aus, bei einem Nachlasswert von 1 Mio. sind Notargebühren in Höhe von Euro 1.735,00 fällig.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament (oder auch einem Erbvertrag) verdoppeln sich die vorgenannten Kosten nach KV 21100 GNotKG.

Notar hat Beratungspflichten

Das öffentliche Testament vor einem Notar kann auf verschiedene Weise errichtet werden.

Es kann wahlweise durch Erklärung gegenüber dem Notar oder auch durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift an den Notar vollzogen werden.

Im Regelfall wird das öffentliche Testament durch verbale Erklärung des Testierwilligen gegenüber dem Notar errichtet.

Den Notar trifft dabei die Pflicht, den Willen des Testators festzustellen und ihn über die rechtliche Tragweite seines Vorhabens aufzuklären.

Verstößt der Notar schuldhaft gegen diese Pflichten, dann kommen auch Haftungsansprüche gegen den Notar in Betracht.

Testament kann auch in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden

Soweit der Testierwillige das öffentliche Testament durch Übergabe einer verschlossenen Schrift an den Notar errichtet, ist es dem Notar naturgemäß nur schwer möglich, in größerem Umfang beratend tätig zu werden, da er von dem Inhalt des vom Testierwilligen übergebenen Schriftstückes keine Kenntnis hat.

Übergibt der Testator dem Notar ein von ihm bereits angefertigtes Testament, so muss dieses Testament beim Notartermin nicht verlesen werden, § 30 S. 5 BeurkG (Beurkundungsgesetz).

Auf diesem Weg kann der Erblasser vermeiden, dass andere Personen, die bei der Beurkundung ebenfalls anwesend sind, von dem Inhalt des Testaments Kenntnis erlangen.

Über Beurkundungsvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen

Der Notar hat über den Beurkundungsvorgang stets eine Niederschrift anzufertigen.

Diese Niederschrift wird dem Erblasser am Ende des Beurkundungsvorgangs vorgelesen und ist vom Erblasser zu genehmigen und von ihm sowie dem Notar zu unterzeichnen.

Nach der Unterzeichnung ist das Testament vom Notar unverzüglich in die bei dem Amtsgericht seines Amtssitzes in die amtliche Verwahrung zu geben, § 34 BeurkG.

Das notarielle Testament kann also nachträglich nicht mehr verfälscht oder zerstört werden.

Nachdem das öffentliche Testament als öffentliche Urkunde gilt, können der oder die Erben nach dem Erbfall mit Hilfe einer Abschrift des Testaments mitsamt beglaubigter Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls gegenüber Grundbuchamt oder Handelsregister oder Banken die Erbfolge nachweisen und auch ohne einen Erbschein entsprechende Berichtigungsanträge anbringen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Was kostet ein Testament beim Notar?
Das typische Testament von Ehegatten mit gemeinsamen Kindern - Das Berliner Testament
Checkliste für die Errichtung eines Testamentes
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht