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Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Sowohl Erbvertrag als auch gemeinsames Testament können eine Bindungswirkung erzeugen
  • Für einen Erbvetrag benötigt man zwingend einen Notar
  • Ein gemeinsames Testament kann nur von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden

Die Abfassung eines Testamentes ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, § 2064 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dieser Grundsatz bedeutet aber nicht, dass man einen letzten Willen zwangsläufig alleine errichten muss.

Für Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft besteht vielmehr die Möglichkeit, ihre Erbfolge in einem gemeinschaftlichen Testament zusammen zu regeln.

Wem diese Testamentsform nicht offen steht, weil er nicht in einer staatlich anerkannten Partnerschaft lebt, der kann zusammen mit einer anderen Person einen so genannten Erbvertrag errichten und dort gemeinsam die letzten Dinge regeln.

Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament haben einige Gemeinsamkeiten, sie unterscheiden sich aber auch in entscheidenden Punkten stark voneinander.

Gemeinsamkeiten zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament

Sowohl in einem Erbvertrag als auch in einem gemeinschaftlichen Testament können so genannte erbrechtliche Verfügungen getroffen werden. In aller Regel wird dies die Bestimmung eines Erben für das eigene Vermögen sein.

Weder Erbvertrag noch gemeinschaftliches Testament setzen allerdings voraus, dass die jeweils andere beteiligte Person als Erbe oder sonst wie Begünstigter eingesetzt wird.

Die gemeinsam testierenden Personen A und B können also sowohl in Erbvertrag als auch in einem gemeinschaftlichen Testament für ihre Vermögen vollkommen unabhängig voneinander Erben bestimmen.

Eine Pflicht, sich gegenseitig zu bedenken, besteht weder beim Erbvertrag noch beim gemeinschaftlichen Testament.

Bindungswirkung von Erbvertrag bzw. gemeinschaftlichem Testament

Entschließen sich zwei Personen, einen Erbvertrag bzw. ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, dann machen sie dies in vielen Fällen mit Blick auf die Bindungswirkung, die man hinsichtlich der in den beiden letztwilligen Verfügungen enthaltenen Anordnungen erzielen will.

Eine Vergleichbarkeit von Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament ist in diesem Punkt aber tatsächlich erst dann gegeben, wenn beim gemeinschaftlichen Testament ein Ehepartner verstorben ist und der überlebende Partner so genannte wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich nicht mehr aufheben kann, § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB.

Leben beide Partner noch, steht es jedem Partner frei, seine in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen erbrechtlichen Anordnungen zu widerrufen.

Wann kann man seine Verfügungen in einem gemeinsamen Testament widerrufen?

Lediglich für wechselbezügliche (d.h. voneinander abhängige) Verfügungen erschwert der § 2271 Abs. 1 BGB den Widerruf insoweit, als dass der Widerrufende seine Widerrufserklärung in notariell beurkundeter Form abgeben muss.

Der Partner erfährt also auf diesem Weg zwangsweise davon, dass sich sein Partner von seinen erbrechtlichen Verfügungen gelöst hat.

Beim Erbvertrag ist die Bindungswirkung an das Vereinbarte ungleich größer. Soweit die Parteien in dem Erbvertrag keinen Rücktrittsvorbehalt vereinbart haben, sind beide Partner bereits zu Lebzeiten, und erst Recht nach dem Ableben eines der beiden, vertraglich an das gebunden, was sie in dem Erbvertrag vereinbart haben.

Unterschiede zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament

Deutliche Unterschiede weisen Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament zunächst einmal bei der Form auf. Während ein Erbvertrag wirksam (und kostenpflichtig) nur vor einem Notar errichtet werden kann, kann man ein gemeinschaftliches Testament (kostenlos und wirksam) notfalls auch zu Hause am Küchentisch verfassen.

Beim gemeinschaftlichen Testament müssen beide Partner testierfähig im Sinne von § 2229 BGB, also mindestens 16 Jahre alt, sein.

Ein Erbvertrag kann hingegen von jedem Volljährigen auch mit einem in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Siebenjährigen abgeschlossen werden, solange der Siebenjährige nur in dem Erbvertrag selber keine vertragliche Verpflichtung übernimmt.

Für ein unter sieben Jahren altes und damit geschäftsunfähiges Kind, kann dessen gesetzlicher Vertreter stellvertretend den Erbvertrag abschließen, wiederum vorausgesetzt, das Kind trifft keine vertragliche Verfügung.

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass ein gemeinschaftliches Testament zwingend je eine Verfügung der Ehepartner enthält. Ein Erbvertrag muss hingegen nur eine Verfügung von Todes wegen eines der Vertragschließenden enthalten.

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