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Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Was müssen die Partner bei der Regelung der Erbfolge bedenken?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nichteheliche Partner haben kein gesetzliches Erbrecht
  • Einzeltestament oder Erbvertrag errichten?
  • Ungünstige Steuerklasse bei der Erbfolgeregelung berücksichtigen

Die Anzahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Deutschland steigt von Jahr zu Jahr. Nach Erhebungen des statistischen Bundesamtes existierten im Jahr 2014 rund 2,8 Mio. nichteheliche Lebensgemeinschaften in Deutschland.

Der Trend, sich sein Zusammenleben weder vom Staat noch von der Kirche absegnen zu lassen, hat auch Auswirkungen auf das Erbrecht der Beteiligten.

Während nämlich nach einer Eheschließung das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners nach § 1931 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eingreift, gibt es eine vergleichbare Regelung für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht.

Das bedeutet, dass das Erbe des überlebende Partner gegebenenfalls null Euro ist, wenn die nichtehelichen Partner zwar jahrzehntelang zusammen gelebt haben, es aber versäumt haben, ihre Erbfolge in einem Testament oder Erbvertrag zu regeln.

Wie können die nichtehelichen Partner ihre Erbfolge regeln?

Partner, die nicht verheiratet sind und auch nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zusammen leben, können kein gemeinsames Testament verfassen.

Nichtehelichen Lebenspartnern bleibt mithin nur, ihre Erbfolge entweder jeweils in einem Einzeltestament zu regeln oder gemeinsam einen notariellen Erbvertrag abzuschließen.

In einem Einzeltestament kann jeder der beiden Partner Verfügungen zugunsten des anderen Partners treffen, ihn z.B. als Erben einsetzen oder ein Vermächtnis aussetzen. Einzeltestamente erzeugen grundsätzlich keine Bindungswirkung, können also vom Verfasser jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

Mittels eines – kostenpflichtigen – Erbvertrages können die nichtehelichen Partner wechselseitig eine Bindung des jeweils anderen Partners an die getroffenen erbrechtlichen Regelungen erreichen. Ist ein Erbvertrag erst einmal errichtet, so kann er von keinem der Beteiligten ohne weiteres wieder aufgehoben werden.

Vor Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages sollten die Partner prüfen, ob gegebenenfalls eine erbrechtliche Bindung an eine zeitlich frühere letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) besteht.

Insbesondere zeitlich frühere Erbverträge oder gemeinsame Testamente eines der Partner stehen hier latent unter Verdacht, die Testierfreiheit des Betroffenen einzuschränken.

Bei der Erbfolgeregelung die Erbschaftsteuer im Auge behalten

Die nichtehelichen Partner sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, was sie in ein Einzeltestament oder in einen beiderseitigen Erbvertrag schreiben.

Oft wird der Wunsch der Beteiligten eine Rolle spielen, den jeweils anderen für den Erbfall wirtschaftlich abzusichern.

Als nahe liegende Lösung erscheint in solchen Fällen die Erbeinsetzung des jeweils anderen Partners. Hierbei sollte aber bedacht werden, dass nichteheliche (und nichtverwandte) Lebenspartner in die ungünstigste Steuerklasse III fallen, § 15 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz)..

Je nach Höhe des Vermögens ist der Fiskus in diesem Fall mit einem Anteil von bis zu 50% dabei, § 19 ErbStG. Gleichzeitig wird Personen der Steuerklasse III ein nur recht übersichtlicher Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro gewährt, § 16 ErbStG.

Wer vor diesem Hintergrund auf eine großzügige Beteiligung des Staates an der Erbschaft keinen Wert legt, sollte sich nach Alternativen zur Alleinerbeneinsetzung des Partners umschauen.

Wer soll am Ende das Vermögen der Partner erhalten?

Nicht vergessen sollten die Partner schließlich eine Regelung in Testament oder Erbvertrag, wer nach dem Tod des Letztversterbenden das Vermögen erhalten soll.

Die Partner können diese Frage natürlich zwanglos dem Gesetz überlassen. In diesem Fall wird das Vermögen nach dem Tod des zunächst überlebenden Partners im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge an „die Verwandtschaft“ weitergegeben.

Wer allerdings auch hier Vorsorge treffen will, kann zum Beispiel durch die Anordnung eine Vor- und Nacherbschaft nach § 2100 BGB dafür sorgen, dass sein Vermögen zunächst an den nichtehelichen Partner und bei dessen Ableben an eine dritte Person fällt.

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