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Wann kann man sich die Anfechtung eines Testamentes sparen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Für eine behauptete Fälschung eines Testaments braucht man handfeste Beweise
  • Die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers muss im Zweifel von einem Gutachter geklärt werden
  • Der Aufwand für eine Testamentsanfechtung darf nicht unterschätzt werden

Ist ein Erbfall eingetreten und das Testament des Erblassers vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet, dann tritt bei manch einem Beteiligten zuweilen Ernüchterung ein.

Immer dann, wenn der Erblasser Personen aus seinem näheren Umfeld in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen oder nicht ausreichend bedacht hat, ist die Enttäuschung bei den Betroffenen oft groß.

Hat sich dann der erste Rauch verzogen, sinnen die vom Erblasser missachteten Beteiligten manchmal darüber nach, ob sie die als ungerecht empfundene Erbfolgeregelung nicht mit dem Ziel zu Fall bringen können, sich selber einen größeren Anteil an der Erbschaft zu sichern.

Das deutsche Erbrecht bietet tatsächlich diverse Möglichkeiten, ein Testament nach Eintritt des Erbfalls anzugreifen. Im Zentrum eines solchen gegen ein Testament gerichteten Vorgehens steht der Begriff der „Testamentsanfechtung“.

Der freie Wille des Erblassers wird geschützt

Die Anfechtung eines Testaments ist nach der Rechtsordnung immer dann möglich, wenn „mit dem Testament etwas nicht stimmt“. Ein Testament soll den freien und unverfälschten Willen des Erblassers wiedergeben.

Nur wenn der Erblasser in seinem Testament frei von unzulässigen Einflüssen Dritter und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte über sein Vermögen verfügt hat, erkennt die Rechtsordnung das Testament als wirksam an.

Wurde der Erblasser hingegen im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung unzulässig manipuliert oder war er zum Zeitpunkt der Abfassung seines letzten Willens gar nicht mehr testierfähig, dann versagt die Rechtsordnung dem Testament die Anerkennung.

Entscheidend ist, was der Erblasser tatsächlich wollte

Beteiligte, die mit dem Gedanken spielen, ein Testament nach Eintritt des Erbfalls anzufechten, tun aber gut daran, sich die vorstehend geschilderten Grundsätze genau durch den Kopf gehen zu lassen.

Eine Anfechtung eines Testaments kann immer nur dann von Erfolg gekrönt sein, wenn das Testament – aus welchen Gründen auch immer – nicht den wirklichen Willen des Erblassers wiedergibt.

Keine hinreichenden Gründe für eine Testamentsanfechtung sind hingegen regelmäßig die persönliche Enttäuschung von Betroffenen oder Neidgefühle gegenüber den im Testament bedachten Personen.

Wer sich bei einer Testamentsanfechtung eher von letzteren Stimmungen treiben lässt und zur Tat schreitet, riskiert nicht nur einen durchaus unerfreulichen Gerichtsprozess, sondern muss darüber hinaus auch damit rechnen, mit hohen Verfahrens- und Anwaltskosten belastet zu werden.

Gerade bei den „Klassikern“ einer Testamentsanfechtung, nämlich dem Vortrag, wonach das Testament entweder gefälscht worden und/oder der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig gewesen sei, muss ein schlecht beratener Kläger damit rechnen, dass ein Gericht mit seinem Anliegen „kurzen Prozess“ macht.

Anfechtung wegen angeblicher Fälschung des Testaments

Ein Testament kann nur vom Erblasser persönlich errichtet werden, § 2064 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein privates Testament muss zur Gänze vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein, § 2247 Abs. 1 BGB.

Es versteht sich von selber, dass ein Testament, das nicht vom Erblasser selber verfasst wurde, unwirksam ist.

Bevor man jedoch den Vorwurf der Fälschung erhebt, sollte man sich für das kommende Verfahren wappnen. So macht der Vortrag, ein Testament sei gefälscht, nur dann Sinn, wenn man diese Behauptung auch zur Überzeugung des Gerichts beweisen kann.

Liegen Vergleichsstücke der Handschrift des Erblassers vor?

Man muss im Einzelfall demnach regelmäßig in der Lage sein, dem Gericht weitere Schriftstücke des Erblassers vorzulegen, anhand derer ein Vergleich der Handschriften möglich ist.

Und nur dann, wenn die Vergleichsproben tatsächlich von der Handschrift auf dem Testament abweichen, hat man die Chance, dass das Gericht einen Schriftsachverständigen mit der Klärung der Echtheit des Testaments beauftragt.

Ist aus den vorgelegten Proben allerdings schon für das Gericht ohne weiteres erkennbar, dass sie von ein und demselben Urheber stammen, wird es nicht einmal zur Einschaltung eines Gutachters kommen.

Anfechtung eines Testaments wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers

Ebenso hat man mit dem Vortrag, wonach der Erblasser zum Zeitpunkt gar nicht mehr testierfähig gewesen sei, nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich diese Behauptung mit harten Fakten untermauern lässt.

So sind beispielsweise in einem Gerichtsverfahren immer ärztliche Atteste, aus denen die geistige Beschränkung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung hervorgeht, willkommen.

Hat man keine solchen Atteste, muss man einem Gericht zumindest sehr genau und unter Angabe von Zeugen und Daten schildern, woraus sich die Testierunfähigkeit des Erblassers ergeben soll.

Nur konkrete Angaben zur Testierunfähigkeit des Erblassers helfen bei einer Anfechtung weiter

Man muss ein Gericht im Zweifel davon überzeugen, dass der Erblasser nicht in der Lage war, bei Abfassung seines Testaments die Bedeutung dieser von ihm abgegebenen Willenserklärung zu erkennen.

Pauschale und unkonkrete Hinweise zum Beispiel auf ein „merkwürdiges Verhalten“ des Erblassers, den Konsum von Drogen durch den Erblasser oder den persönlichen Eindruck, wonach der Erblasser schizophren gewesen sei, helfen hier regelmäßig nicht weiter.

Vielmehr muss zu den angeblich auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers konkret vorgetragen werden, um das Gericht in die Lage zu versetzen, sich Klarheit über einen eventuellen medizinischen Befund zu verschaffen und in einem weiteren Schritt hieraus die richtigen rechtlichen Schlüsse ziehen.

Bleibt der eigene Vortrag zur angeblichen Testierunfähigkeit des Erblassers aber unkonkret und vage, dann wird ein Gericht regelmäßig nicht einmal Veranlassung haben, dem Sachverhalt mittels Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter nachzugehen.

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