Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Zählt ein Erbvertrag mehr als ein Testament?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testament und Erbvertrag regeln beide die Erbfolge
  • Was gilt, wenn ein Testament einem Erbvertrag widerspricht?
  • Ein Änderungsvorbehalt im Erbvertrag verschafft Handlungsspielraum

Auf die Frage, ob ein Erbvertrag eine nachhaltigere rechtliche Wirkung hat, als ein Testament, gibt es eine schnelle einfache und eine etwas längere und kompliziertere Antwort.

Dem Grunde nach gilt: Es gibt im Gesetz kein Rangverhältnis zwischen Erbvertrag und Testament. Jeder Erblasser kann seine Erbfolge ebenso gut durch Testament wie durch einen Erbvertrag regeln.

Es existiert keine erbrechtliche Anordnung, die exklusiv nur dem Erbvertrag oder nur dem Testament vorbehalten wäre.

Man kann in beiden Formen einer so genannten letztwilligen Verfügung Erben einsetzten oder Personen von der Erbfolge ausschließen, Vermächtnisse aussetzen, Auflagen oder Bedingungen anordnen oder beispielsweise auch einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Klare Unterschiede bestehen zwischen Erbvertrag und Testament lediglich hinsichtlich der vom Erblasser zu beachtenden Form. Ein Erbvertrag kann wirksam nur vor einem Notar errichtet werden, für ein Testament genügt ein Blatt Papier und ein Kugelschreiber.

Die Bindungswirkung des Erbvertrages

Ist die Grundaussage auch zutreffend, wonach ein Erbvertrag keine höhere erbrechtliche Wirkung als ein Testament hat, so muss diese Aussage bei näherer Betrachtung jedoch zumindest relativiert werden.

Wie aus dem Begriff „Erbvertrag“ bereits hervorgeht, sind an einem Erbvertrag mindestens zwei Personen beteiligt. Und ein Vertrag wird von zwei Parteien gemeinhin zu dem Zweck geschlossen, um sich an den Inhalt des Vertragswerkes zu binden.

So verhält es sich auch beim Erbvertrag. Im Gegensatz zum einseitigen Testament, das grundsätzlich jederzeit frei widerruflich ist, bindet ein Erbvertrag die vertragsschließenden Parteien.

Ein Testament kann einen Tag nach seiner Errichtung vom Erblasser widerrufen und unwirksam gemacht werden. Bei einem Erbvertrag ist dies grundsätzlich nicht möglich.

Das Verhältnis von Erbvertrag zu Testament

Welche Auswirkungen der Abschluss eines Erbvertrages auf die Regelung der Erbfolge hat, ist § 2289 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu entnehmen:

Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam.

Der Erbvertrag kassiert also ein zeitlich früheres Testament, soweit das Recht desjenigen, der in dem Erbvertrag bedacht wurde, durch das Testament tangiert wird.

Die Besonderheit des Erbvertrages wird aber insbesondere durch den zweiten Satz in § 2289 Abs. 1 BGB deutlich:

Derjenige, der einen Erbvertrag abgeschlossen und dort zum Beispiel einen Erben eingesetzt hat, kann diesen Vorgang grundsätzlich nicht durch ein zeitlich späteres Testament revidieren. Ein zeitlich späteres Testament, das im Widerspruch zu den Vereinbarungen im Erbvertrag steht, ist unwirksam.

Widerspruch zwischen Erbvertrag und Testament?

In diesem Punkt zeigt sich also, dass es am Ende doch ein Rangverhältnis zwischen Erbvertrag und Testament gibt. Steht der Inhalt von Erbvertrag und Testament in Widerspruch, setzt sich nach § 2289 BGB im Zweifel der Erbvertrag durch.

Dabei muss diese Aussage allerdings immer anhand des im Einzelfall vorliegenden konkreten Inhalts vor allem des Erbvertrages auf seine Gültigkeit hin überprüft werden.

Einem Erblasser ist es nämlich unbenommen, sich in dem von ihm abgeschlossenen Erbvertrag eine Änderung auch seiner vertragsmäßigen Verfügungen vorzubehalten.

Besteht ein solcher Änderungsvorbehalt, kommt auch die Änderung der Erbfolge durch ein zeitlich späteres Testament wieder in Frage.

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