Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Welche Möglichkeiten haben Eheleute, ihre Erbfolge zu regeln?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Ehepartner kann für sich alleine ein Testament errichten
  • Die Eheleute können auch gemeinsam testieren
  • Eheleute können einen Erbvertrag abschließen

In Deutschland leben viele Paare in einer staatlich anerkannten Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen.

Im Jahr 2012 waren rund 9,9 Mio. Ehen ohne Kinder registriert. Zur gleichen Zeit lebten ca. 8 Mio. Ehepaare mit ihren Kindern zusammen.

Der Gesetzgeber sieht die eheliche Lebensgemeinschaft als eine Partnerschaft mit besonderen Anforderungen an die gegenseitige Rücksichtnahme und Selbstdisziplin.

In einer Ehe müssen immer auch die ökonomischen Interessen der beiden Partner koordiniert werden. In diesem Zusammenhang entspricht es auch der Regel, dass sich die Ehepartner gemeinsam Gedanken über ihre Erbfolgeregelung machen.

Das Gesetz bietet dabei Eheleuten ebenso wie den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zahlreiche Möglichkeiten, ihre Erbfolge jeweils isoliert voneinander oder auch gemeinschaftlich zu regeln.

Das Einzeltestament - Jeder Partner testiert alleine

Auch in einer Ehe ist niemand gezwungen, gemeinsam mit seinem Partner ein Testament zu erstellen. Vielmehr kann Ehefrau und Ehemann jederzeit alleine ein Testament errichten und dort festlegen, wie das eigene Vermögen nach dem Eintritt des Erbfalls verteilt werden soll.

In einem solchen Testament kann, muss aber nicht, der andere Ehepartner als Erbe eingesetzt werden. Ebenso gut kann jeder Ehepartner in seinem Einzeltestament aber auch anordnen, dass nur die Kinder, ein guter Freund oder die katholische Kirche Erbe werden sollen.

Ein Einzeltestament kann privat oder notariell errichtet werden

Als Formen für ein Einzeltestament stellt das Gesetz das so genannte private Testament zur Verfügung, das vom Erblasser in spe zur Gänze handschriftlich verfasst werden muss.

Ebenso gut kann der Ehepartner zu einem Notar gehen und dort ein so genanntes öffentliches Testament errichten. Beide Testamentsformen sind möglich, beide sind auch gleich wirksam.

Wenn ein Ehepartner sein Vermögen in einem Einzeltestament an andere Personen als seinen Partner verteilt, dann muss er immer den gesetzlichen Pflichtteil im Auge behalten. In aller Regel ist es nämlich nicht möglich, den Ehepartner im Erbfall komplett vom eigenen Vermögen fernzuhalten.

Das gemeinschaftliche Testament - Die Eheleute testieren zusammen

Neben dem Einzeltestament sieht das Gesetz für Eheleute weiter die Möglichkeit vor, gemeinsam zu testieren, § 2265 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Bei einem gemeinsamen Testament reicht es auch, wenn ein Partner den Inhalt des Textes handschriftlich verfasst und der andere Partner mit unterzeichnet. Natürlich kann ein gemeinsames Testament auch vor einem Notar verfasst werden.

Die Eheleute können in einem gemeinsamen Testament die gleichen erbrechtlichen Regelungen treffen, wie sie dies auch in einem Einzeltestament machen könnten.

Was steht in einem gemeinsamen Testament?

So können sich die Eheleute in einem gemeinsamen Testament durchaus darauf beschränken, sich gegenseitig als alleinige Erben einzusetzen.

Die Besonderheit bei einem gemeinschaftlichen Testament besteht darin, dass die Eheleute, soweit sie dies wünschen, durch dieses Testament eine Bindungswirkung herbeiführen können.

Je nach gewählter Formulierung, kann sich ein Ehepartner alleine nicht mehr ohne weiteres von der gemeinsam getroffenen Erbfolgeregelung lösen. Diese Einschränkung gilt sowohl zu Lebzeiten beider Partner und erst recht nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners.

Vollerbeneinsetzung und Kinder als Schlusserben oder Vor- und Nacherbschaft?

Eheleute mit Kindern haben bei der Abfassung eines gemeinsamen Testaments regelmäßig eine Grundsatzentscheidung zu treffen.

Oft beabsichtigen die Eheleute in ihrem Testament zunächst den zunächst überlebenden Ehegatten abzusichern und als Erben einzusetzen, um nach dem Ableben des überlebenden Ehepartners das Familienvermögen den gemeinsamen Kindern zukommen zu lassen.

Eine solche Lösung kann auf zwei verschiedenen Wegen erreicht werden: Die Eltern können sich wechselseitig als alleinige Vollerben und die Kinder als so genannte Schlusserben einsetzen.

Alternativ ist es möglich eine so genannte Vor- und Nacherbschaft nach § 2100 BGB anzuordnen. Vorerbe wäre der überlebende Ehepartner, Nacherben die gemeinsamen Kinder.

Welche der beiden Lösungen im Einzelfall vorzugswürdig ist, muss im Hinblick auf die konkrete Situation, das Erbschaftsteuerrecht und auch das Pflichtteilsrecht geklärt werden.

Eheleute können Erbvertrag abschließen

Schließlich können Eheleute ihre Erbfolge auch noch durch den Abschluss eines notariellen Erbvertrages regeln.

Ein Erbvertrag muss zwingend von einem Notar beurkundet werden. Beachtet man diese gesetzliche Formvorschrift nicht, so ist der Erbvertrag unwirksam.

In einem Erbvertrag können grundsätzlich die gleichen erbrechtlichen Regelungen getroffen werden, wie in einem Testament.

Hat man seine Erbfolge in einem Erbvertrag geregelt, so ist man an diese Regelung dem Grunde nach auch gebunden. Man kann beispielsweise in einem späteren Testament keine abweichenden Anordnungen treffen, § 2289 BGB.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wesentliche Eckpunkte für ein Testament von Eheleuten
Das Berliner Testament - Das typische Testament von Ehegatten mit gemeinsamen Kindern
Ehegattentestament - Ehepartner als Vollerben oder nur als Vorerben einsetzen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht