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Welches Nachlassgericht ist zuständig?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts
  • Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers
  • Für Auslandsdeutsche kann das Nachlassgericht Schöneberg in Berlin zuständig sein

Im Rahmen der Abwicklung zahlreicher Erbschaften haben die Beteiligten mit dem Nachlassgericht zu tun.

Hatte der Erblasser zum Beispiel zu Lebzeiten ein Testament errichtet und dieses zuhause aufbewahrt, dann ist dieser letzte Wille nach Eintritt des Erbfalls beim Nachlassgericht abzuliefern, damit das Testament vom Gericht eröffnet werden kann.

Ebenso hat man als Beteiligter mit dem Nachlassgericht zu tun, wenn man sich dazu entschlossen hat, eine Erbschaft auszuschlagen.

Die hierfür binnen einer Frist von sechs Wochen nach Eintritt des Erbfalls und Kenntnis von der Erbschaft abzugebende Ausschlagungserklärung ist zwingend gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.

Auch die Erteilung eines Erbscheins fällt ebenso in die Zuständigkeit des Nachlassgerichts, wie die Erteilung eines Testamentvollstreckerzeugnisses. Schließlich wird vom Nachlassgericht auch eine Nachlasspflegschaft eingeleitet, wenn die Erben in einer Nachlasssache unbekannt sind und erst ermittelt werden müssen.

Was ist das Nachlassgericht?

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung bei den Amtsgerichten in Deutschland. In Deutschland gibt es verteilt über die Republik rund 800 Amtsgerichte. Nach § 23a GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) sind diese Amtsgerichte unter anderem auch für die Abwicklung von Nachlasssachen zuständig.

Was im Einzelnen unter Nachlassverfahren zu verstehen ist, ist in § 342 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt. Im Wesentlichen dreht sich die Zuständigkeit des Nachlassgerichts um die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten, die Ermittlung von Erben, Verfahren rund um die Testamentsvollstreckung und die Nachlassverwaltung sowie die Entgegennahme von Erklärungen in Nachlasssachen.

Funktional ist beim Nachlassgericht häufig ein Rechtspfleger für die notwendigen Tätigkeiten zuständig, § 3 Nr. 2c RPflG (Rechtspflegergesetz). Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz vor, dass sich ein Richter selber um die Abwicklung der Nachlasssachen zu kümmern hat, § 16 Abs. 1 RPflG.

Welches Nachlassgericht ist zuständig?

Wenn man das im konkreten Erbfall zuständige Nachlassgericht ermitteln will, dann muss man sich danach richten, wo der Verstorbene zuletzt gewohnt hat.

Nach § 343 FamFG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nämlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte. So ist zum Beispiel für einen zuletzt in Berg am Starnberger See wohnhaften und ansässigen Erblasser, der auf St. Pauli in Hamburg verstirbt, das Amtsgericht seines Heimatwohnortes in Starnberg zuständig.

Die Zuständigkeitsregel des § 343 Abs.1 FamFG gilt regelmäßig auch dann, wenn der Erblasser in einem Krankenhaus verstirbt. Auch in diesem Fall wird die Zuständigkeit des Nachlassgerichts regelmäßig vom letzten Wohnsitz des Erblassers bestimmt.

Für den Ausschlagenden ist wichtig zu wissen, dass er die Ausschlagung auch gegenüber dem Nachlassgericht erklären kann, bei dem er selber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 344 Abs. 7 FamFG. Von dort wird die Erklärung dem für den Erbfall eigentlich zuständigen Nachlassgericht übermittelt.

Wohnt die ausschlagende Person also beispielsweise in Hamburg und befindet sich das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht in München, dann muss man nicht nach München reisen, um die Ausschlagung zu erklären. Es reicht aus, wenn man die Ausschlagungserklärung vor dem Nachlassgericht in Hamburg abgibt.

Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so bestimmt sich nach § 343 Abs. 2. FamFG die Zuständigkeit des Nachlassgerichts nach seinem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.

Ausnahmsweise Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg

Verstirbt ein Deutscher mit Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland, dann gilt folgendes:

Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, § 343 Abs. 2 FamFG.

Verstirbt ein Erblasser im Ausland und hatte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Ablebens keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und kann auch nach § 343 Abs. 2 FamFG kein örtlich zuständiges Nachlassgericht ermittelt werden, dann ist nach § 343 Abs. 3 FamFG ausnahmsweise das Amtsgericht Schöneberg in Berlin für die Abwicklung der Nachlasssache zuständig, wenn der Erblasser Deutscher war oder sich Nachlasswerte im Inland befinden.

Das Amtsgericht Schöneberg hat allerdings die Möglichkeit, die Angelegenheit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes an ein anderes Nachlassgericht zu verweisen.

Wenn es für die Abwicklung eines Nachlassverfahrens zum Beispiel zwingend auf die Beteiligung Dritter ankommt und diese Beteiligten nicht in Berlin wohnhaft sind, dann kommt eine Verweisung an dasjenige Nachlassgericht in Betracht, an dem die Beteiligten wohnhaft sind.

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