Wie wirkt sich ein Testament auf die gesetzliche Erbfolge aus?
- Das Testament verdrängt die gesetzliche Erbfolge
- Auf die gesetzliche Erbfolge wird nur dann zurückgegriffen, wenn das Testament keine vollständige Regelung der Erbfolge enthält
- Das Testament muss wirksam sein
Nach der gesetzlichen Erbfolge werden im Falle des Ablebens eines Erblassers die Verwandten bzw. der/die Ehepartner/in Erben. Je näher eine Person mit dem Erblasser verwandt ist, desto größer ist deren Anteil an der Erbschaft.
Nach § 1924 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kommen als gesetzliche Erben insbesondere die Abkömmlinge, also vor allem die Kinder, die Erblassers in Frage. An zweiter Stelle stehen die Eltern und Geschwister des Erblassers, § 1925 BGB, an dritter Stelle die Großeltern des Erblassers und deren eigene Abkömmlinge, § 1926 BGB.
Die Erben erhalten das komplette Vermögen des Erblassers und können nach dem Eintritt des Erbfalls über den Nachlass verfügen.
Die gesetzlichen Erben können, müssen aber nicht im Testament auftauchen
Diese Situation ändert sich allerdings grundlegend, wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine so genannte letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrages errichtet hat.
Durch ein Testament hat der Erblasser die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge gleichsam zu suspendieren.
Wie und vor allem an wen das Erblasservermögen nach dem Eintritt des Erbfalls verteilt wird, bestimmt sich im Falle des Vorliegens eines Testaments alleine nach den dort getroffenen Festlegungen des Erblassers.
Vorrang des Testaments vor der gesetzlichen Erbfolge
In vielen Fällen weicht ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ab. Der Erblasser verändert in seinem Testament im Vergleich zur gesetzlichen Erbfolge oft die Personen, die das Erbe antreten und deren Beteiligung am Nachlass.
Der Erblasser kann dabei in seinem Testament gesetzliche Erben bedenken, sie aber auch von der Erbfolge ausschließen und andere Personen als Erben benennen, zugunsten einer Person ein Vermächtnis aussetzen oder auch einen Erben mit einer Auflage belasten.
All diese in einem Testament getroffenen Anordnungen des Erblassers sind nach Eintritt des Erbfalls und Eröffnung des Testaments umzusetzen.
Regelt das Testament die Verteilung des kompletten Nachlasses?
Die Frage, wer gesetzlicher Erbe des Erblassers geworden wäre, interessiert in diesem Zusammenhang nicht bzw. nur noch in Zusammenhang mit einem möglichen Pflichtteilsanspruch.
Ein Testament kann die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge allerdings nur soweit verdrängen, als es zur Frage der Erbfolge abschließende Regelungen enthält.
Beschränkt sich der Erblasser zum Beispiel darauf, in seinem Testament anzuordnen, dass die Hälfte seines Vermögens nach seinem Tod an die BVB-Stiftung „leuchte auf“ gehen soll und schweigt er sich in seinem Testament aber über die Verteilung der zweiten Hälfte seines Vermögens aus, dann gelten für diese Vermögenshälfte die Regeln der gesetzlichen Erbfolge in den §§ 1924 ff. BGB.
Das Testament muss wirksam sein
Grundlegende Voraussetzung für den Vorrang eines Testaments gegenüber der gesetzlichen Erbfolge ist, dass der vom Erblasser errichtete letzte Wille wirksam ist und von der Rechtsordnung anerkannt wird.
Stellt sich also nach Eintritt des Erbfalls heraus, dass das vom Erblasser hinterlassene Testament unwirksam ist, dann greift ersatzweise wieder die gesetzliche Erbfolge ein.
Der Grund, der zur Unwirksamkeit des Testaments führt, ist hierbei nicht entscheidend. So muss ein Testament zum Beispiel ganz bestimmten im Gesetz vorgesehenen Formerfordernissen genügen, um rechtsgültig zu sein. Ebenso muss der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments testierfähig sein. Er muss wissen und verstehen, was er mit seinem Testament anordnet.
Ist das Testament von Hand geschrieben und trägt es eine Unterschrift?
Entspricht das Testament nicht der gesetzlichen Form oder war der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig, dann ist das Testament insgesamt unwirksam.
Ein teilweise wirksames Testament gibt es bei Verstößen gegen die gesetzlichen Formvorschriften oder bei Testierunfähigkeit des Erblassers nicht.
Es reicht also beispielsweise schon aus, wenn der Erblasser vergessen hat, sein Testament abschließend zu unterschreiben.
Bereits bei diesem kleinen Fehler gilt nicht mehr das Testament, sondern die gesetzliche Erbfolge.
Beim Pflichtteil wird die gesetzliche Erbfolge wieder interessant
Wenngleich bei Vorliegen eines wirksamen Testaments die gesetzliche Erbfolge in Fragen der Verteilung des Nachlasses in aller Regel ausgeblendet werden kann, so werden die gesetzlichen Regeln in all den Fällen wieder interessant, in denen der Erblasser in seinem Testament bestimmt hat, dass ein Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel), sein Ehepartner oder in bestimmten Fällen seine Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen.
Diesem Personenkreis steht nämlich nach § 2303 BGB für den Fall der Enterbung ein so genanntes Pflichtteilsrecht zu.
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch und soll den nächsten Angehörigen und dem Ehepartner des Erblassers für den Fall eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichern, in dem der Erblasser sie von der Teilhabe an seinem Vermögen ausschließen wollte.
Nach § 2303 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Ein von der Erbfolge ausgeschlossener Pflichtteilsberechtigter muss sich also zur Ermittlung seines Anspruchs trotz Vorliegen eines Testaments mit den Regeln der gesetzlichen Erbfolge in den §§ 1924 ff. BGB beschäftigen.
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