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Grundlegende Parameter bei der Erstellung eines Testaments

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Muss man Pflichtteilsansprüche naher Familienangehöriger fürchten?
  • Eine streitträchtige Erbengemeinschaft sollte man vermeiden
  • Erbschaftsteuer nach Möglichkeit minimieren

Hat man sich dazu durchgerungen, die Verteilung des Vermögens nach dem eigenen Ableben nicht der gesetzlichen Erbfolge zu überlassen, sondern ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten, dann muss man sich über einige Eckpunkte der letztwilligen Verfügung Klarheit verschaffen.

Pflichtteilsansprüche beachten

Zunächst ist natürlich grundlegend die Frage zu klären, welche Ziele man mit seinem Testament verfolgen will.

Geht es einem nur darum, sein Vermögen als Einheit auf eine bestimmte Person als Alleinerben zu übertragen, so kann die Gestaltung des Testaments relativ einfach gehalten werden.

Man muss sich in diesem Fall allenfalls noch bei Vorhandensein von pflichtteilsberechtigten nächsten Angehörigen, die nicht Erben werden sollen,Gedanken darüber machen, ob der alleinige Erbe die kommenden Pflichtteilsansprüche problemlos bewältigen kann.

Erbengemeinschaft nach Möglichkeit vermeiden

Kommen hingegen mehrere Erben als Vermögensnachfolger in Betracht, sollte der Erblasser bestrebt sein, die Abwicklung der Erbschaft so gut wie möglich vorzubereiten und auf diesem Weg Streit innerhalb der sich anbahnenden Erbengemeinschaft zu vermeiden.

Die Zuordnung konkreter Nachlassgegenstände auf einzelne Erben durch Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis kann hier ebenso segensreich wirken, wie die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der den Erben bei der Auseinandersetzung der Erbschaft – nach Vorgaben des Erblassers – unter die Arme greift.

Bindung an letzten Willen gewünscht?

Das gewünschte Maß der Bindung an die Anordnungen im Testament sollte ebenfalls kurz abgewogen werden. Errichtet man ein Einzeltestament, kann dieses jederzeit abgeändert oder zur Gänze widerrufen werden.

Will man sich allerdings hinsichtlich seines letzten Willens einer Bindung an die letztwillige Verfügung einer anderen Person unterwerfen, dann besteht für Eheleute und eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten oder für den Erblasser die Möglichkeit, einen Erbvertrag abzuschließen.

Widerruf oder Änderung des letzten Willens sind in diesen Fällen nur noch erschwert oder sogar gar nicht mehr möglich.

Erbschaftsteuer vermeiden

Natürlich kann der Inhalt eines Testaments auch von steuerlichen Überlegungen mit beeinflusst sein.

Den Kindern und dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner stehen nach dem deutschen Erbschaftsteuerrecht beträchtliche Freibeträge zur Verfügung, mit deren Hilfe man steuerfrei Vermögen übertragen kann, bevor der Fiskus zuschlägt.

Diese Freibeträge lässt man beispielsweise dann ungenutzt, wenn man sein komplettes Vermögen im Erbfall an den überlebenden Ehegatten überträgt und die Kinder lediglich als Schluss- oder Nacherben vorsieht.

Ebenso können vom Erbschaftsteuerrecht gewährte Steuerbefreiungen für Wohnimmobilien oder Betriebsvermögen genutzt werden, um das eigene Vermögen möglichst steuerschonend auf die Erben zu übertragen.

Änderungen im Vermögen berücksichtigen

Im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments sollte man auch im Auge behalten, dass sich der Bestand des eigenen Vermögens in der Zukunft ändern kann.

Hat man zum Beispiel in seinem Testament ein Vermächtnis über einen Vermögensgegenstand ausgesetzt, der zwar zum Zeitpunkt der Errichtung des letzten Willens, aber nicht mehr im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden ist, dann muss man für diesen Fall im Testament Vorsorge treffen.

Man kann klarstellen, dass es für diesen Fall bei der Regelung in § 2169 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verbleibt, und das Vermächtnis unwirksam ist, oder man kann ein so genanntes Verschaffungsvermächtnis aussetzen, wonach der Erbe verpflichtet ist, den Vermächtnisgegenstand im Erbfall zu besorgen.

Nutzungsrechte am Vermögen vorbehalten

Schließlich kann man sich auch noch grundlegend dazu Gedanken machen, ob und in welcher Form man zwischen der Weitergabe der Substanz des eigenen Vermögens und der Einräumung der Möglichkeit der Nutzung des eigenen Vermögens durch die Erben oder Dritte differenzieren will.

Es gibt diverse Gestaltungsmittel im deutschen Erbrecht, mit denen man den Erben oder auch Dritten Vermögensvorteile aus einer Erbschaft verschaffen kann, ohne ihnen das Vollrecht an einem Vermögensgegenstand einräumen zu müssen.

Mittels Einräumung eines Nießbrauchsrechts, Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder auch der Anordnung eines Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser nach seinem Tod weit über die „Vererbung“ hinaus auf den Werdegang seines Vermögens Einfluss nehmen.

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