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Müssen Eheleute in ihrem Testament den Scheidungsfall regeln?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mit der Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht der Eheleute
  • Gemeinsames Testament und Erbvertrag können mit Scheidung unwirksam werden
  • Man kann den Scheidungsfall im Testament regeln

Ehepartner setzen sich in gemeinsamen Testamenten gerne gegenseitig als Erben ein.

Sinn und Zweck einer solchen Regelung in einem Testament ist in aller Regel die wirtschaftliche Versorgung des überlebenden Partners nach dem ersten Erbfall.

Die testamentarische Erbeinsetzung des Ehepartners entspricht auch den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Je nachdem, welche anderen Verwandten zum Zeitpunkt des Erbfalls neben dem Ehepartner noch vorhanden sind, sieht auch die gesetzliche Erbfolge vor, dass der Ehepartner seinen Anteil an dem Vermögen des Erblassers erhält, § 1931 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Viele Ehen werden wieder geschieden

Wenn die Eheleute gemeinsam ein Testament aufsetzen, dann denken sie nur in den allerwenigsten Fällen an die Schattenseiten einer jeden Ehe. So ist eine Ehe zwar dem Grunde nach auf Dauer angelegt, nur leider halten sich die Beteiligten nicht immer an diese Vorgabe.

Statistisch hält jede in Deutschland geschlossene Ehe nämlich nur rund 15 Jahre. Alleine im Jahr 2013 wurden von den Familiengerichten in Deutschland über 169.000 Ehen geschieden.

Welche Auswirkung hat eine Scheidung auf das gesetzliche Erbrecht?

Wenn sich zwei Eheleute dazu entschließen, zukünftig besser nicht mehr verheiratet sein zu wollen, dann hat dieser Vorgang natürlich auch Auswirkungen auf erbrechtliche Belange.

Haben die Eheleute kein Testament verfasst und gilt für sie damit die gesetzliche Erbfolge, dann sind die Auswirkungen einer Scheidung auf das Ehegattenerbrecht noch relativ klar und übersichtlich.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist nämlich an den Bestand der Ehe geknüpft. Ist die Ehe erst geschieden, dann besteht kein gesetzliches Erbrecht mehr.

Kein Erbrecht und kein Pflichtteilsrecht

Die dann Ex-Eheleute können nach erfolgter Scheidung wechselseitig keine gesetzlichen Erb- und ebenso wenig Pflichtteilsansprüche geltend machen.

§ 1933 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verlegt den Zeitpunkt, zu dem das gesetzliche Erbrecht erlischt, unter Umständen auf den Moment vor, zu dem die Scheidung vom Erblasser beantragt wurde oder er ihr zumindest zugestimmt hat.

Haben die Ehegatten kein Testament verfasst, sind im Falle der Scheidung also in erbrechtlicher Hinsicht keine weiteren Maßnahmen notwendig. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlischt automatisch und ohne weiteres Zutun der Beteiligten.

Welche Auswirkung hat eine Scheidung auf ein Testament der Eheleute?

Etwas komplizierter ist die Rechtslage, wenn ein Ehegatte den anderen in seinem Testament bzw. wenn sich die Eheleute wechselseitig in einem gemeinsamen Testament bedacht haben.

Hier gilt nach § 2077 Abs. 1 BGB der Grundsatz, dass ein Testament, in dem der Erblasser seine/n Ehegatten/in bedacht hat, mit Rechtskraft der Scheidung unwirksam wird.

Wenn in einem Testament also beispielsweise angeordnet wurde, dass der Ehemann/die Ehefrau Alleinerbe werden soll, dann ist diese Anordnung unwirksam, wenn sich die Parteien vor Eintritt des Erbfalls haben scheiden lassen.

Ob andere, mit dem Ehepartner nicht in Zusammenhang stehende Anordnungen in dem Testament wirksam bleiben, richtet sich nach § 2085 BGB. In der Regel gelten solche Anordnungen weiter und werden nicht von der Unwirksamkeit nach § 2077 BGB berührt.

Entscheidend ist, was die Eheleute wollen

Klärungsbedarf besteht bei Existenz eines Testaments im Hinblick auf dessen Wirksamkeit nach einer Scheidung aber manchmal insoweit, als die Unwirksamkeitsregel des § 2077 BGB lediglich eine so genannte Auslegungsregel darstellt.

§ 2077 Abs. 3 BGB ordnet in diesem Zusammenhang ausdrücklich folgendes an:

Die Verfügung (in einem Testament) ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für den Fall der Scheidung getroffen haben würde.

 Über die Frage der Wirksamkeit eines Testaments nach Scheidung kann also gegebenenfalls heftig gestritten werden.

Erbrecht auch nach der Scheidung?

Wenn belastbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser seinem geschiedenen Ehepartner trotz Scheidung die in dem Testament angeordnete Zuwendung zukommen lassen wollte, dann verbleibt es bei den Bestimmungen in dem Testament. Entscheidend ist hier immer der Wille des Erblassers.

Wer solche Diskussionen bereits im Keim ersticken will, der kann in seinem Testament nochmals ausdrücklich klarstellen, dass die dort gemachten Anordnungen jedenfalls dann unwirksam werden sollen, wenn ein Scheidungsantrag, gleich von welcher Seite, gestellt ist.

Mit einer solchen Klärung im Testament ist der Anwendbarkeit des § 2077 Abs. 3 BGB in jedem Fall nachhaltig die Grundlage entzogen.

Ein Scheidungsantrag führt dann automatisch und vor allem zweifelsfrei zur Unwirksamkeit des Testaments, soweit der Ehegatte dort bedacht wurde.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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