Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie oft muss ein Testament erneuert werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundsätzlich wirkt ein Testament für die Ewigkeit
  • Änderungen im Familienbereich oder in Vermögensverhältnissen können eine Änderung des Testaments ratsam machen
  • Voraussetzung für eine Änderung eines Testaments: Testierfreiheit!

Die eigene Erbfolge durch ein Testament zu regeln, ist nicht besonders schwer. Man benötigt insbesondere keinen Notar und keinen Zeugen, um seinen letzten Willen wirksam zu verfassen.

Auf einem Blatt Papier kann jedermann, der bereits 16 Jahre alt ist, regeln, an welche Personen im Erbfall das eigene Vermögen geht.

Hat man sich erst einmal dazu durchgerungen, die eigene Erbfolge in einem Testament zu regeln, dann besteht dem Grunde nach für die Zukunft kein unmittelbares Bedürfnis, sich zu dem existierenden Testament weitere Gedanken zu machen.

Ein einmal wirksam errichtetes Testament hat insbesondere kein Verfallsdatum und ist grundsätzlich so lange wirksam, bis dann dereinst der Verfasser des Testaments verstirbt und damit der Erbfall eintritt.

Auch ein Jahrzehnte altes Testament ist wirksam

Für die Frage, ob ein Testament wirksam ist, muss immer auf die Umstände zum Zeitpunkt der Errichtung des letzten Willens abgestellt werden.

Wurde vom Erblasser beispielsweise im Jahr 1960 ein wirksames Testament errichtet, so regelt dieses Testament bei Todesfall im Jahr 2018 die Erbfolge, selbst wenn der Erblasser bereits Jahre vor seinem Ableben dement war und auch mehrmals mündlich angekündigt hat, dass er seine Erbfolge abweichend von dem Testament regeln will.

Es gibt nur wenige Fälle, in denen ein wirksam errichtetes Testament kraft Gesetz unwirksam wird. So bewirkt beispielsweise die Scheidung einer Ehe grundsätzlich die Unwirksamkeit eines Testaments, durch das ein Ehepartner den anderen Ehepartner bedacht hat, §§ 2077, 2268 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Weiter können Änderungen im familiären Umfeld dazu führen, dass ein Testament anfechtbar ist. Soweit der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments beispielsweise versehentlich einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, kann das Testament nach § 2079 BGB angefochten werden.

Testament muss wirksam errichtet worden sein

Von solchen Fällen abgesehen, beansprucht ein einmal wirksam errichtetes Testament aber bis zum Erbfall – und darüber hinaus – die volle Wirksamkeit.

Selbst wenn sich der Erblasser also sicher sein kann, dass sein im Testament niedergelegter letzter Wille nach seinem Tod umgesetzt werden muss, lohnt es sich zuweilen darüber nachzudenken, ob die Anordnungen in dem Testament noch aktuell sind oder ob es Änderungsbedarf gibt.

Die Motivation für eine Änderung des eigenen Testaments kann dabei sehr verschieden sein.

Hat man sich beispielsweise mit einem der eingesetzten Erben überworfen oder fühlt man sich von diesem Erben nicht mehr ausreichend gewertschätzt, so kann es Zeit für die Änderung des eigenen Testaments sein.

Leben noch alle Personen, die im Testament bedacht wurden?

Auch Änderungen in der Familienstruktur, das Vorversterben von Personen, die im Testament bedacht wurden, können es ratsam erscheinen lassen, den Inhalt des Testaments zu ändern.

Auch kann auch eine nachhaltige Änderung des eigenen Vermögens (nach oben wie nach unten) Anlass sein, das Testament entsprechend anzupassen.

Schließlich können auch gesetzliche Änderungen insbesondere im Bereich des Erbschaftsteuerrechts dazu führen, dass es Bedarf für eine Neuordnung der eigenen Erbfolge gibt.

Bei Testamentsänderung für klare Verhältnisse sorgen

Will man sein Testament abändern oder anpassen, so ist größter Wert darauf zu legen, der Nachwelt klare Hinweise darauf zu hinterlassen, ob man das alte Testament ganz oder nur in Teilen aufheben oder abändern will.

Auch sollte durch eine Datierung der Testamente klargestellt werden, in welcher Reihenfolge die Testamente entstanden sind und welches Testament als zeitlich letztes Testament ein zeitlich früheres Testament aufhebt, § 2258 BGB.

Schließlich muss man bei der Abfassung eines geänderten oder neuen Testaments auch immer prüfen, ob man rechtlich überhaupt in der Lage ist, das existierende Testament abzuändern.

Insbesondere von existierenden gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten oder von Erbverträgen geht nämlich unter Umständen eine erbrechtliche Bindungswirkung aus, die einer Neuregelung der Erbfolge entgegensteht.

In solchen Fällen kann es dem Erblasser verwehrt sein, seine Erbfolge abweichend von einer bereits existierenden letztwilligen Verfügung neu zu regeln.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die wichtigsten Regelungen in einem Testament
Kann man ein Testament abändern oder ergänzen?
Ist der Erblasser an ein bereits bestehendes Testament gebunden?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht