Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein Testament in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht geben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein amtlich verwahrtes Testament kann nicht verfälscht oder vernichtet werden
  • Die Eröffnung und Umsetzung des Testaments ist gewährleistet
  • Die Verwahrung des Testaments bei Gericht kostet 75 Euro

Ein eigenhändiges Testament ist schnell errichtet und es entfaltet regelmäßig weit reichende Rechtswirkungen.

Beachtet der Erblasser die wenigen zwingenden Formvorschriften des § 2247 BGB, dann kann auf einem schnöden Blatt Papier ein Millionenvermögen auf den vom Erblasser bestimmten Erben übertragen werden.

Ein privates Testament ist ebenso wirksam wie ein vor einem Notar errichtetes Testament. Ist das private Testament komplett handschriftlich verfasst und vom Erblasser unterschrieben, dann gelten die in dem Testament gemachten Anordnungen für die Abwicklung der Erbschaft.

Die Nachwelt hat das Testament zu akzeptieren

Die Benennung der Erben ist von der Nachwelt ebenso zu akzeptieren wie die Enterbung einer bestimmten Person oder auch die Anordnung eines Vermächtnisses wie die einer Testamentsvollstreckung.

Ist ein privates Testament erst wirksam errichtet, besteht für den Testator lediglich das Risiko, dass sein letzter Wille im Erbfall gar nicht aufgefunden wird. Gerade bei allein lebenden Personen kommt es immer wieder vor, dass private Testamente im Rahmen der Auflösung der Wohnung schlicht übersehen werden.

Eine weitere Gefahr für ein Testament besteht darin, dass es im Todesfall zwar aufgefunden wird, der Inhalt des letzten Willens aber der Person, die das Testament auffindet, nicht gefällt und das Testament nachfolgend still und heimlich verschwindet.

Die Anordnungen des Erblassers werden in diesem Fall schlicht übergangen, die Erbfolge richtet sich, soweit kein anderes Testament vorhanden ist, nach dem Gesetz.

Den vorbeschriebenen Szenarien kann ein Erblasser natürlich begegnen. Eine Möglichkeit besteht darin, mehrere gleich lautende Testamente zu errichten und diese an unterschiedlichen Stellen oder auch bei unterschiedlichen Personen zu deponieren.

Die effektivste Methode: Die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht

Eine 100%ige Sicherheit für den Erblasser, dass sein Testament im Erbfall aufgefunden und unverfälscht berücksichtigt wird, bietet die so genannte amtliche Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht.

Ein bei einem Notar errichtetes Testament muss in die amtliche Verwahrung gegeben werden, ein privat erstelltes Testament kann auf Verlangen des Erblassers in die Obhut des Amtsgerichts gegeben werden, § 2248 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Zuständigkeit der Amtsgerichte

Nach § 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist auf Verlangen des Erblassers jedes Amtsgericht in Deutschland zur Entgegennahme und Verwahrung eines privat errichteten Testamentes verpflichtet.

Man kann also mit seinem Testament bei einem Amtsgericht seiner Wahl vorstellig werden und dort beantragen, dass das Testament dort in die öffentliche Verwahrung übernommen wird. Eine inhaltliche Kontrolle des Testamentes durch das Gericht findet bei diesem Vorgang ausdrücklich nicht statt.

Kosten für die Verwahrung

Nach dem neuen Kostengesetz für Notare und Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit fällt für die amtliche Verwahrung eines Testamentes beim Amtsgericht nach dem GNotKG einmalig eine pauschale Gebühr in Höhe von 75 Euro an. Diese Gebühr ist unabhängig vom Umfang des Testamentes und auch vom Wert des Nachlasses.

Erblasser bleibt flexibel

Ist ein Testament erst einmal in die amtliche Verwahrung gegeben, bleibt der Erblasser trotzdem „Herr des Verfahrens“. Er kann sein Testament jederzeit aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangen und sein Testament nach Belieben abändern, ergänzen oder auch komplett vernichten. Ob er ein abgeändertes Testament wieder in die Obhut des Amtsgerichtes gibt, bleibt seiner freien Entscheidung überlassen.

Und selbst wenn der Erblasser das Testament unverändert in amtlicher Verwahrung belässt, kann er jederzeit durch ein zeitlich späteres und inhaltlich von dem in Verwahrung befindlichen Testament abweichenden Testament aktuellen Entwicklungen Rechnung tragen und das verwahrte Testament ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.

Was passiert im Erbfall?

Nimmt ein Amtsgericht ein Testament in die öffentliche Verwahrung, informiert es nach § 347 Abs. 1 FamFG das bei der Bundesnotarkammer in Berlin geführte zentrale Testamentsregister über diesen Vorgang. Dieses Testamentsregister erhält bei jedem Todesfall vom jeweiligen Standesamt eine Nachricht und prüft dann, ob in dem Register für die verstorbene Partei die Existent eines Testamentes vermerkt ist.

Ist die Abfrage positiv, werden sowohl das Nachlassgericht, das für die Eröffnung des Testamentes zuständig ist als auch das das Testament verwahrende Amtsgericht unterrichtet.

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