Wie kann man ein amtlich verwahrtes Testament abändern oder ergänzen?
- Ein amtlich verwahrtes Testament kann nicht verfälscht oder unterdrückt werden
- Ein notarielles Testament, das aus der Verwahrung zurück genommen wird, wird unwirksam
- Ein privates Testament kann problemlos abgeändert werden
Ein Testament ist eine wichtige Urkunde und kann im Erbfall über das Schicksal von Vermögenswerten in Millionenhöhe entscheiden.
Hat man sich als Erblasser dazu durchgerungen, seine letzten Angelegenheiten und die eigene Erbfolge in einem Testament niederzulegen, dann sollte man auch dafür sorgen, dass das Testament nach dem Eintritt des Erbfalls tatsächlich umgesetzt wird.
Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Testamente nach dem Ableben des Erblassers gar nicht aufgefunden werden.
Ebenso häufig dürfte der Fall eintreten, dass ein Testament von den Hinterbliebenen zwar aufgefunden wird, aber nachfolgend nicht beim Nachlassgericht abgeliefert oder sogar zerstört wird.
Immer dann, wenn die Person, die den letzten Willen nach dem Eintritt des Erbfalls auffindet, sich in dem Testament nicht ausreichend gewürdigt sieht, besteht die Gefahr, dass das Testament in einem Akt von Selbstjustiz unterschlagen wird.
Das Testament ist in der amtlichen Verwahrung am sichersten
Solche eher unschönen Vorgänge kann der Erblasser sehr einfach verhindern. Wenn sich der Erblasser nämlich dazu entscheidet, sein Testament in die so genannte amtliche Verwahrung bei jedem x-beliebigen Amtsgericht in Deutschland zu geben, dann kann der Erblasser auch sicher sein, dass dieses Testament nicht verfälscht und nach seinem Tod tatsächlich auch umgesetzt wird.
Jedes Testament, egal in welcher Form errichtet, kann in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Dies gilt für das private, vom Erblasser handschriftlich erstellte, Testament ebenso, wie für das notarielle Testament.
Letzteres soll vom Notar nach § 34 Abs. 1 BeurkG (Beurkundungsgesetz) ohnehin immer in die amtliche Verwahrung gegeben werden.
Verwahrung bei Gericht kostet 75 Euro
Es sprechen eigentlich kaum Gründe gegen die amtliche Verwahrung eines Testaments beim Amtsgericht.
So fällt seit der Reform des Kostenrechts im Jahr 2013 für die Verwahrung eines Testaments beim Gericht nur noch eine einmalige und pauschale Gebühr in Höhe von 75 Euro an.
Zuweilen haben Erblasser Vorbehalte gegen eine amtliche Verwahrung ihres Testaments, da sie befürchten, dass sie durch die behördliche Verwahrung ihres Testaments an den Inhalt des letzten Willens gebunden sind und diesen nicht mehr abändern, ergänzen oder widerrufen können.
Diese Sorgen sind allerdings absolut unbegründet.
Die Änderung oder Ergänzung eines amtlich verwahrten Testaments
Tatsächlich hat der Erblasser jederzeit das Recht, das Testament aus der amtlichen Verwahrung wieder zurückzunehmen. Hat der Erblasser gemeinsam mit seinem Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet, so können die Eheleute das Testament nur gemeinsam zurückfordern, § 2272 BGB.
Ein notarielles Testament wird durch die Rückgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung komplett unwirksam, § 2256 Abs. 1 BGB.
Selbst wenn der Erblasser dieses notarielle Testament nach erfolgter Rücknahme bei sich zu Hause aufbewahrt, ist dieses Testament zur Gänze nichtig und kann im Erbfall keinerlei Rechtswirkungen mehr auslösen.
Ein privates und handschriftliches Testament gilt hingegen auch nach erfolgter Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung weiter.
Privates Testament nach Rücknahme ändern
Hat der Erblasser ein privates Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen, kann er – soweit keine sonstige erbrechtliche Bindung vorliegt – die Regelungen nach Herzenslust ändern, ergänzen oder auch zur Gänze aufheben.
Um seine Erbfolgeregelung geänderten Tatsachen anzupassen muss der Erblasser aber sein Testament erst gar nicht aus der amtlichen Verwahrung zurückholen.
Grundsätzlich hat der Erblasser nämlich auch bei einem in amtlicher Verwahrung befindlichen Testament jederzeit das Recht, dieses Testament durch ein neues Testament zu widerrufen, abzuändern oder zu ergänzen.
Änderungen durch ein neues Testament
Diese abändernden Anordnungen müssen nur ihrerseits auch in Form eines wirksamen Testaments getroffen werden, § 2254 BGB.
Der Erblasser sollte aus Gründen der Rechtsklarheit bei einer Abänderung eines bereits existierenden Testaments – ob sich dieses nun in amtlicher Verwahrung befindet oder nicht – zwingend darauf achten, dass er der Nachwelt eindeutige Hinweise hinterlässt, welches von den mehreren Testamenten gelten soll.
Hierzu gehört insbesondere die Datierung der Testamente, um die Feststellung zu ermöglichen, welches Testament älter und welches jünger ist.
Weiter ist immer dringend zu empfehlen in einem zeitlich späteren Testament klarzustellen, ob und in welchem Umfang ein zeitlich früheres Testament überhaupt noch gelten soll.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.
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