Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Folgen der Nichtablieferung eines Testamentes

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jedes Testament muss im Erbfall beim Nachlassgericht abgeliefert werden
  • Wer ein Testament unterdrückt, macht sich strafbar und muss Schadensersatz bezahlen
  • Nichtablieferung eines Testaments führt zur Erbunwürdigkeit

Wer auch immer einen niedergeschriebenen letzten Willen des Erblassers wissentlich unterdrückt und ihn entgegen der gesetzlichen Pflicht nicht beim Nachlassgericht abliefert, kann sich über den erhofften Erfolg einer solchen Aktion möglicherweise nicht auf Dauer freuen.

Kann man die vorsätzliche Nichtablieferung des Testaments je gerichtsfest nachweisen, dann drohen nämlich erhebliche rechtliche Konsequenzen.

Zunächst macht sich der Betroffene, der ein Testament vorsätzlich nicht abliefert, schadensersatzpflichtig.

Dies bedeutet im Wesentlichen, dass der Betroffene all diejenigen Personen, die bei ordnungsgemäßer Ablieferung des Testamentes von dem letzten Willen in finanzieller Hinsicht profitiert hätten, so zu stellen hat, als ob er das Testament abgeliefert hätte und der Nachlass tatsächlich nach den Wünschen und Vorstellungen des Erblassers verteilt worden wäre.

Schadensersatzanspruch der betroffenen Erben

Dem oder den zu Unrecht Übergangenen zu erstatten sind auch alle Aufwendungen, wie z.B. Anwaltskosten, die sie im Zusammenhang mit der Durchsetzung ihrer Rechte getätigt haben. Zinsen hat der unberechtigte Erbe ebenso herauszugeben wie alle anderen tatsächlich zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen.

Nachdem Schadensersatzansprüche grdsl. vererblich sind, drohen dem Betroffenen noch auf Jahre entsprechende zivilrechtliche Ansprüche der Übergangenen.

Weiter bestimmt das Strafgesetzbuch (StGB), dass derjenige, der eine Urkunde, welche ihm nicht gehört, in der Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe betraft wird.

Diese objektiven Tatbestandvoraussetzungen der Urkundenunterdrückung sind in den allermeisten Fällen bei demjenigen, der ein Testament aus reinem Eigennutz verschwinden lässt, erfüllt.

Urkundenunterdrückung ist eine Straftat

Das Strafgesetzbuch bestimmt, dass alleine der Versuch einer Urkundenunterdrückung strafbar ist.

Schließlich riskiert derjenige, der sich durch das Verschwindenlassen eines Testamentes einen persönlichen Vorteil erhofft hat, seine mögliche Stellung als Erbe wegen des Tatbestandes der Erbunwürdigkeit komplett einzubüßen.

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist nämlich erbunwürdig, wer sich in Bezug auf ein Testament einer Straftat der Urkundenunterdrückung schuldig gemacht hat.

Ist also wegen des verschwundenen Testaments erst einmal ein Strafverfahren rechtskräftig und zu Lasten des Angeklagten abgeschlossen, dann ist der Ärger noch lange nicht zu Ende.

Wer erbunwürdig ist, verliert das Erbe

Gehört nämlich der Betroffene zu dem Personenkreis, der von der tatsächlichen Erbfolge profitieren würde, dann besteht für jeden Dritten, der von dem Wegfall des Betroffenen als Erbe einen Vorteil hätte, die Möglichkeit, dessen Erbunwürdigkeit im Wege einer so genannten Anfechtungsklage geltend zu machen.

Betrachtet das Gericht eine solche Erbunwürdigkeitsklage als begründet, woran nach einer rechtskräftig festgestellten Urkundenunterdrückung nicht viel Zweifel bestehen kann, dann scheidet der (vormalige) Erbe als erbunwürdig aus der Erbfolge aus. Sein Anteil wächst den noch verbliebenen Erben an.

Was man machen kann, um einen Testamentbesitzer zur Ablieferung des letzten Willens zu bewegen, ist auf dem Erbrecht-Ratgeber in einem eigenen Kapitel nachzulesen.

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