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Enterbung - Familienmitglieder von der Erbfolge ausschließen

Eine Enterbung ist eine drastische Maßnahme.

Eine in einem Testament angeordnete Enterbung führt dazu, dass die betroffene Person aus der Erbfolge ausscheidet.

Der Erblasser stellt mit einer Enterbung klar, dass der Enterbte nach dem Erbfall nichts erhalten soll.

Wenn ein Vater oder eine Mutter ein Kind oder ein Enkelkind enterben wollen, dann müssen sie zwingend ein Testament verfassen oder einen Erbvertrag abschließen und dort die Enterbung anordnen.

Auch nach einer Enterbung kann der enterbten Person ein Recht auf den Pflichtteil zustehen.

Der Pflichtteil kann nur in besonderen Ausnahmefällen entzogen werden.

Worauf man bei einer Enterbung achten muss, wird in den nachfolgenden Kapiteln ausführlich beschrieben.

Warum sollte man jemanden enterben?

Wenn man daran geht, seine letzten Dinge zu regeln, dann steht gegebenenfalls auch eine Enterbung im Raum.

Es kann verschiedene Motive geben, warum man eine bestimmte Person durch Testament von der Erbfolge ausschließen und damit enterben sollte.

Oft wird der Erblasser zum der enterbten Person einfach ein schlechtes Verhältnis haben.

Oder der Erblasser stellt nach gründlicher Prüfung fest, dass er sein Vermögen nach seinem Ableben besser bei einer anderen Person oder sogar einer karitativen Organisation aufgehoben sieht.

Man muss eine Enterbung im Testament nicht begründen!

Gegebenenfalls hat die enterbte Person dem Erblasser auch signalisiert, dass er keinen Wert auf das Vermögen des Erblassers legt und mit einer Enterbung überhaupt kein Problem hat.

Wenn man mit dem Gedanken spielt, eine bestimmte Person zu enterben, dann muss man dies auch gar nicht begründen.

Eine Enterbung eines Kindes oder des eigenen Ehepartners ist ohne Angabe jeder Gründe wirksam.

Man lässt den Betroffenen zwar im Erbfall manchmal etwas fassungslos zurück, eine Begründungspflicht für eine Enterbung besteht aber nicht.

Wie kann man eine Enterbung im Testament anordnen?

Es reicht vollkommen aus, wenn man in seinem Testament anordnet, dass „mein Sohn Franz“ oder „meine Ehefrau Ute“ nach meinem Tod nichts erhalten und von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.

Wichtig ist lediglich, dass man eine Enterbung in einem Testament oder in einem Erbvertrag anordnet. Ohne Testament oder Erbvertrag gibt es auch keine Enterbung.

Weiter muss der Erblasser berücksichtigen, dass bei nahen Familienangehörigen eine komplette Enterbung nur in den seltensten Fällen möglich ist.

Das Recht auf den Pflichtteil kann eine Enterbung durchkreuzen

Wenn man nämlich in seinem Testament die Enterbung eines Kindes oder des eigenen Ehepartners anordnet, dann steht diesem nahen Familienangehörigen in aller Regel ein Recht auf den so genannten Pflichtteil zu.

Dieser Pflichtteil garantiert dem Enterbten – auch gegen den Willen des Erblassers –  eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass.

Bezahlen muss diesen Pflichtteil in aller Regel der Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls.

Wenn der Erblasser seinem Erben eine – oft heftige – Auseinandersetzung um den Pflichtteil ersparen will, tut er gut daran, sich bereits zu Lebzeiten mit dem Pflichtteilsberechtigten, der enterbt werden soll, auf einen so genannten Pflichtteilsverzicht zu einigen.

Wann kann man auch den Pflichtteil entziehen?

In seltenen Fällen hat der Erblasser auch die Möglichkeit, in seinem Testament anzuordnen, dass dem Enterbten der Pflichtteil entzogen werden soll.

Für einen Entzug des Pflichtteils müssen aber gravierende Gründe vorliegen und diese Gründe müssen im Testament detailliert angegeben werden.

Der gesetzliche Regelung in § 2333 BGB ist zu entnehmen, wann ein Erblasser den Pflichtteil entziehen kann.

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