Enterbung - Familienmitglieder von der Erbfolge ausschließen
- Voraussetzung einer Enterbung - Wann kann man jemanden enterben?
- Wie kann man den Pflichtteil verhindern?
- Wie kann man jemand ohne Pflichtteil enterben?
- Wann ist eine Enterbung möglich?
- Wie enterbe ich ein Kind?
- Geschwister enterben – Bruder oder Schwester von der Erbfolge ausschließen
- MUSTER: Die vollständige Enterbung – Der Entzug des Pflichtteils
- Kann der Erblasser seinem Kind den Pflichtteil entziehen, wenn sich das Kind nicht um den Erblasser kümmert?
- Kann der Pflichtteil wegen einer Beleidigung entzogen werden? Die komplette Enterbung wegen einer Beleidigung!
- Straftat eines Pflichtteilsberechtigten rechtfertigt den Entzug des Pflichtteils
- Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn eine Unterhaltspflicht verletzt wird
- Rechtssicher Enterben – Wie muss ein Testament bei einer Enterbung formuliert sein?
- Bei der Enterbung auf Nummer sicher gehen – Vor Eintritt des Erbfalls Klage gegen den Enterbten erheben
- Kind neigt zur Verschwendung oder ist massiv überschuldet – Wie können die Eltern die Erbfolge regeln?
- Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
- Das Negativtestament – Man kann sich im Testament auch auf eine Enterbung beschränken
- Kann man jemanden aus dem Testament streichen?
- Die größten Irrtümer im Erbrecht
- Wie hoch ist der Pflichtteil für Kinder bei Enterbung?
- Haben Kinder immer einen Anspruch auf den Pflichtteil?
- Folgen einer Enterbung - Erhält der Enterbte gar nichts mehr?
- Der Pflichtteilsberechtigte kommt in jedem Fall zu seinem Recht
- Die Verzeihung - Der Erblasser kann nach dem Pflichtteilsentzug verzeihen – Die Enterbung wird dann hinfällig
- Ich habe den Erblasser zu dessen Lebzeiten gepflegt – Welche Ansprüche habe ich im Erbfall?
- Wird man benachrichtigt, wenn man enterbt wird?
- Wie erfährt man, ob man enterbt wurde?
- Welche Rechte hat ein Enterbter?
- Wann ist man enterbt und kann den Pflichtteil fordern?
- Ich bin enterbt worden - Kann ich dagegen etwas machen?
- Komplett enterbt und von der Erbfolge ausgeschlossen? Gerichtliche Klärung noch zu Lebzeiten des Erblassers möglich!
- Der Entzug des Pflichtteils - Wer trägt in einem Gerichtsverfahren die Beweislast?
- Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Enterbung ist unzulässig!
- Streit um das Testament – Verjährt in der Zwischenzeit der Pflichtteil?
- Die Ablieferungspflicht des Testamentbesitzers
- Die Folgen der Nichtablieferung eines Testamentes
- Wie kann man einen Testamentbesitzer zur Ablieferung eines Testaments bewegen
- Kann ein verschwundenes oder verloren gegangenes Testament trotzdem wirksam sein?
Die Enterbung - Wann kann man jemanden von der Erbfolge ausschließen?
Rechtsfolgen einer Enterbung - Wie wirkt sich eine Enterbung aus?
Was kann der Enterbte nach einer Enterbung machen?
Das "verschwundene" Testament – Wenn ein Testament nicht mehr auffindbar ist
Eine Enterbung ist eine drastische Maßnahme.
Eine in einem Testament angeordnete Enterbung führt dazu, dass die betroffene Person aus der Erbfolge ausscheidet.
Der Erblasser stellt mit einer Enterbung klar, dass der Enterbte nach dem Erbfall nichts erhalten soll.
Wenn ein Vater oder eine Mutter ein Kind oder ein Enkelkind enterben wollen, dann müssen sie zwingend ein Testament verfassen oder einen Erbvertrag abschließen und dort die Enterbung anordnen.
Auch nach einer Enterbung kann der enterbten Person ein Recht auf den Pflichtteil zustehen.
Der Pflichtteil kann nur in besonderen Ausnahmefällen entzogen werden.
Worauf man bei einer Enterbung achten muss, wird in den nachfolgenden Kapiteln ausführlich beschrieben.
Warum sollte man jemanden enterben?
Wenn man daran geht, seine letzten Dinge zu regeln, dann steht gegebenenfalls auch eine Enterbung im Raum.
Es kann verschiedene Motive geben, warum man eine bestimmte Person durch Testament von der Erbfolge ausschließen und damit enterben sollte.
Oft wird der Erblasser zum der enterbten Person einfach ein schlechtes Verhältnis haben.
Oder der Erblasser stellt nach gründlicher Prüfung fest, dass er sein Vermögen nach seinem Ableben besser bei einer anderen Person oder sogar einer karitativen Organisation aufgehoben sieht.
Man muss eine Enterbung im Testament nicht begründen!
Gegebenenfalls hat die enterbte Person dem Erblasser auch signalisiert, dass er keinen Wert auf das Vermögen des Erblassers legt und mit einer Enterbung überhaupt kein Problem hat.
Wenn man mit dem Gedanken spielt, eine bestimmte Person zu enterben, dann muss man dies auch gar nicht begründen.
Eine Enterbung eines Kindes oder des eigenen Ehepartners ist ohne Angabe jeder Gründe wirksam.
Man lässt den Betroffenen zwar im Erbfall manchmal etwas fassungslos zurück, eine Begründungspflicht für eine Enterbung besteht aber nicht.
Wie kann man eine Enterbung im Testament anordnen?
Es reicht vollkommen aus, wenn man in seinem Testament anordnet, dass „mein Sohn Franz“ oder „meine Ehefrau Ute“ nach meinem Tod nichts erhalten und von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.
Wichtig ist lediglich, dass man eine Enterbung in einem Testament oder in einem Erbvertrag anordnet. Ohne Testament oder Erbvertrag gibt es auch keine Enterbung.
Weiter muss der Erblasser berücksichtigen, dass bei nahen Familienangehörigen eine komplette Enterbung nur in den seltensten Fällen möglich ist.
Das Recht auf den Pflichtteil kann eine Enterbung durchkreuzen
Wenn man nämlich in seinem Testament die Enterbung eines Kindes oder des eigenen Ehepartners anordnet, dann steht diesem nahen Familienangehörigen in aller Regel ein Recht auf den so genannten Pflichtteil zu.
Dieser Pflichtteil garantiert dem Enterbten – auch gegen den Willen des Erblassers – eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass.
Bezahlen muss diesen Pflichtteil in aller Regel der Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls.
Wenn der Erblasser seinem Erben eine – oft heftige – Auseinandersetzung um den Pflichtteil ersparen will, tut er gut daran, sich bereits zu Lebzeiten mit dem Pflichtteilsberechtigten, der enterbt werden soll, auf einen so genannten Pflichtteilsverzicht zu einigen.
Wann kann man auch den Pflichtteil entziehen?
In seltenen Fällen hat der Erblasser auch die Möglichkeit, in seinem Testament anzuordnen, dass dem Enterbten der Pflichtteil entzogen werden soll.
Für einen Entzug des Pflichtteils müssen aber gravierende Gründe vorliegen und diese Gründe müssen im Testament detailliert angegeben werden.
Der gesetzliche Regelung in § 2333 BGB ist zu entnehmen, wann ein Erblasser den Pflichtteil entziehen kann.