Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das kostet ein typisches Testament nach den Bestimmungen des neuen GNotKG beim Notar

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die dem Notar zustehenden Gebühren sind im Gesetz geregelt
  • Je höher der Nachlasswert, desto höher die Rechnung des Notars
  • Schulden des Erblassers werden nicht komplett berücksichtigt

Ein Testament kann einfach und günstig zu Hause am Küchentisch erstellt werden. Mittels einer handschriftlichen erstellten und unterschriebenen Erklärung kann jedermann seine Vermögensnachfolge für den Fall des eigenen Ablebens regeln. So ein privatschriftliches Testament ist günstig und muss auch nicht bei irgendeiner amtlichen Stelle beglaubigt oder in die Verwahrung gegeben werden.

Die Alternative zu einem privatschriftlichen Testament ist das so genannte öffentliche Testament, dass man bei jedem Notar in Deutschland errichten kann. Mit einem solchen notariellen Testament kann man nicht mehr aber auch nicht weniger regeln, als in einem privaten Testament.

Der große Vorteil bei einem notariellen Testament ist, dass man bei einem Notar die Möglichkeit hat, die eigene Erbfolge zu besprechen und sich verschiedene Regelungsmöglichkeiten von einem Fachmann erklären zu lassen. Für die Formulierung eines notariellen Testaments ist der Notar zuständig. Es besteht danach eine Sicherheit, dass sich der Wille des Erblassers am Ende der Beurkundung tatsächlich auch in dem öffentlichen Testament wieder findet.

Der große Nachteil bei einem notariellen Testament sind die Kosten, mit denen der Testierwillige bei einem Notar belastet wird. Je höher der Nachlasswert ist, umso höher fallen auch die Gebühren des Notars aus.

Bei der Berechnung des so genannten Geschäftswertes, der Grundlage für die Höhe der Notarrechnung ist, ist die Vorschrift des § 102 GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) maßgebend.

§ 102 GNotKG enthält für die Höhe der Notargebühren zwei zentrale Parameter:

Summe des positiven Vermögens

Wird durch einen Notar ein Testament beurkundet so richtet sich der Geschäftswert nach dem Vermögen, über das in dem Testament eine Regelung getroffen werden soll.

Folgendes Besipiel zur Illustration:

Der Erblasser verfügt über Barvermögen in Höhe von 100.000 Euro, Aktien in Höhe von 200.000 Euro, Grundbesitz in Höhe von 1,2 Mio. Euro und ein Oldtimer im Wert von 100.000 Euro. Diese Vermögenswerte würden einen Geschäftswert von 1,6 Mio. Eurob ergeben.

Wie werden Schulden berücksichtigt?

Neben der Berücksichtigung des positiven Vermögens des Erblassers regelt § 102 GNotKG aber auch, wie mit Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers in Bezug auf die Berechnung der Notargebühren umgegangen werden soll. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 GNotKG gilt danach folgendes:

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Verbindlichkeiten des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens.

Das bedeutet, dass Schulden des Erblassers Gebühren mindernd berücksichtigt werden, jedoch in jedem Fall die Hälfte des Betrages des positiven Vermögens als Berechnungsgrundlage für das Notarhonorar bestehen bleibt.

Ist zum Beispiel in dem vorgenannten Beispielsfall die Immobilie noch mit einer Grundschuld belastet, die in Höhe eines Betrages von 1 Mio. Euro valutiert, dann kann für die Gebührenrechnung des Notars diese Verbindlichkeit in Höhe einer Million Euro nicht zur Gänze den Geschäftswert mindernd in Ansatz gebracht werden. Vielmehr muss die Hälfte des positiven Vermögens nach § 102 Abs.1 S. 2 GNotKG als Berechnungsgrundlage in jedem Fall stehen bleiben.

Für den obigen Beispielsfall bedeutet dies folgendes:

Positives Vermögen des Erblassers 1,6 Mio. Euro.

Verbindlichkeit aus Belastung Grundstück 1 Mio. Euro.

Geschäftswert für Notargebühr ist 800.000 Euro, da die Verbindlichkeit in Höhe von 1 Mio. Euro „nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens“ abgezogen werden darf.

Auf der Grundlage eines Geschäftswertes von 800.000 Euro würden sich folgende Kosten für ein notarielles Testament ergeben:

Tatbestand

Geschäftswert

Kostenverzeichnis GNotKG Nr.

Satz

Gebühr

Beurkundung

800.000 Euro

21200

1,0

1.415,00 Euro

Dokumentenpauschale

 

32001

 

1,50 Euro

Auslagen

 

32004

 

5,00 Euro

Zwischensumme

 

 

 

1.421,50 Euro

Umsatzsteuer 19 %

 

32014

 

270,08 Euro

 

 

 

 

 

Summe

 

 

 

1.691,58 Euro

 

 

 

 

 

Gebühr für Registrierung bei dem Zentralen Testamentsregister

 

32015

 

15,00 Euro

 

 

 

 

 

Rechnungsbetrag

 

 

 

1.706,58 Euro


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