Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Familienmitglieder als gesetzliche Erben
  • Näher mit dem Erblasser Verwandte schließen die weiter Verwandten von der Erbfolge aus
  • Das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners

Vorauszuschicken ist, dass der Inhalt dieses Kapitels vorzugsweise dann von Interesse ist, wenn der Erblasser weder Testament noch Erbvertrag zur Regelung seiner Vermögensnachfolge hinterlassen hat.

Existiert ein Testament oder ein Erbvertrag, gehen die dort enthaltenen Erbregelungen den gesetzlichen Bestimmungen zur Erbfolge grundsätzlich vor.

Hat der Erblasser jedoch keinen letzten Willen in Form von Testament oder Erbvertrag verfasst, gilt im Falle des Todes einer Person automatisch die gesetzliche Erbfolge, die detailliert im Gesetz geregelt ist.

Die gesetzlichen Bestimmungen lassen sich dabei auf den einfachen Nenner bringen, dass der Erblasser von seinen Verwandten beerbt wird.

Dabei kommen die nächsten Verwandten, wie z.B. Kinder und Enkel, eher zum Zug als weiter entfernte Verwandte, wie z.B. Neffen oder Nichten. Näher Verwandte schließen die weiter entfernt Verwandten grundsätzlich von der Erbfolge aus.

Erbrecht des Ehepartners

Ebenfalls ist immer das gesetzliche Erbrecht eines eventuell vorhandenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners zu berücksichtigen. Nachdem hier jedoch einige Besonderheiten zu beachten sind, wurde diesem Thema ein eigenes Kapitel gewidmet.

Mit Wirkung zum 01.08.2001 ist im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge das sogenannte Lebenspartnerschaftsgesetz für Paare gleichen Geschlechts zu beachten. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hat auch der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Tod des Lebenspartners gesetzliche Erbansprüche, die im wesentlichen denen des Ehegatten nachgebildet sind.

Am Schluss dieses Kapitels sind die erbrechtlichen Grundzüge des neuen Gesetzes zur eingetragenen Lebenspartnerschaft kurz dargestellt.

In diesem Abschnitt wird allerdings im folgenden davon ausgegangen, dass der Erblasser unverheiratet und ebenfalls nicht Partner einer Lebenspartnerschaft war.

Erbrecht der Verwandten - Erbrecht nach Ordnungen

Das Gesetz teilt den Grad der Verwandtschaft der möglichen Erben in sogenannte Ordnungen ein.

Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers, seine Enkel und Urenkel.

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers mitsamt deren Verwandten, also die Geschwister, Nichten und Neffen.

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen, also Tanten, Onkel, Basen und Vettern des Erblassers. Erben vierter Ordnung wären die Urgroßeltern.

Innerhalb dieser recht großen Gruppe an potentiellen Erben kommen zunächst die Kinder des Erblassers als Erben in Frage.

Wann erben Kinder und Enkel?

Lebt zum Zeitpunkt des Todesfalls ein Sohn oder eine Tochter des Erblassers, erbt dieses Kind grundsätzlich alleine den kompletten Nachlass. Existieren mehrere Kinder, erben sie anteilsmäßig.

Sollten die Kinder des Erblassers ebenfalls verstorben sein, hinterlassen diese aber Enkelkinder, so erben die Enkelkinder den gesamten Nachlass, mehrere Enkel wiederum anteilsmäßig.

Sollte ein Kind unter mehreren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstorben sein, so geht der Erbanteil dieses Kindes auf seine eigenen Abkömmlinge über.

Das Erbrecht der Eltern und der Geschwister des Erblassers

Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Kinder noch Enkel- oder Urenkelkinder des Erblassers, so kommen die sogenannten Erben zweiter Ordnung, also die Eltern und Geschwister, zum Zuge.

Leben beide Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls, so erben sie zu gleichen Teilen je die Hälfte des Nachlasses. Sollte ein Elternteil verstorben sein, treten an die Stelle dieses verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen, d.h. die Geschwister des Erblassers mitsamt deren Nachkommen.

Hinterlässt der Erblasser weder eigene Kinder (oder deren Nachkommen) und sind auch seine Eltern (mitsamt deren Nachkommen) bereits verstorben, so sind die sogenannten Erben dritter Ordnung an der Reihe.

Das Erbrecht der Großeltern, der Tanten und Onkel des Erblassers

In diesem Fall würde der Erblasser von seinen Großeltern bzw. deren Abkömmlingen beerbt. Das Prinzip ist dabei dasselbe wie bei den Erben erster oder zweiter Ordnung. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten an dessen Stelle die Nachkommen, also die Tanten und Onkel des Erblassers mitsamt deren eigenen Kindern.

Der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass das Gesetz ebenfalls Regelungen für ein mögliches Erbrecht der Erben vierter Ordnung (Urgroßeltern mitsamt Nachkommen) und zu guter Letzt ein Erbrecht des Fiskus vorsieht, soweit zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Verwandten vorhanden sind.

Festzuhalten bleibt, dass Verwandte sogenannter nachfolgender Ordnungen nach dem gesetzlichen Erbrecht nur dann erben können, wenn kein Angehöriger einer vorhergehenden Ordnung (mehr) vorhanden ist.

Dieser muss also entweder vor dem Erbfall gestorben oder trotz des Erlebens des Erbfalls als gesetzlicher Erbe weggefallen sein. Letzteres ist der Fall wenn von dem eigentlich vorrangigen Verwandten das Erbe wirksam ausgeschlagen wurde, er auf das Erbe verzichtet hat, er enterbt oder für erbunwürdig erklärt wurde.

Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners

Abschließend noch einige Anmerkungen zu erbrechtlichen Auswirkungen des zum 01.08.2001 wirksam gewordenen Lebenspartnerschaftsgesetz:

Soweit gleichgeschlechtliche Paare rechtswirksam eine Lebenspartnerschaft durch entsprechende Erklärung vor der zuständigen staatlichen Behörde begründet haben, steht dem überlebenden Lebenspartner beim Tod des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung (also Kinder, Enkel, Urenkel usw.) ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung (also den Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen) oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses zu.

Sind weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der Lebenspartner von Gesetzes wegen allein.

Selbstverständlich können auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner ihre Erbfolge abweichend von den vorstehend dargestellten gesetzlichen Regelungen durch Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag regeln.

Diese testamentarischen oder erbvertraglichen Regelungen gehen dann den gesetzlichen Bestimmungen vor. Bei Auflösung der Lebenspartnerschaft vor Eintritt des Erbfalls verlieren Testament und gemeinschaftliches Testament wie bei Ehepartnern ihre Wirkung, es sei denn, man muss davon ausgehen, dass die entsprechende Verfügung auch für den Fall der Auflösung der Lebenspartnerschaft getroffen worden ist.

Der Lebenspartner ist im Falle der Enterbung pflichtteilsberechtigt, kann also von den Erben im Erbfall grdsl. die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils verlangen.

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