Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Diese Fehler sollten Sie beim Vererben vermeiden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das Testament sollte rechtzeitig und ohne zeitlichen Druck errichtet werden
  • Familiäre Konflikte sollten nach Möglichkeit nicht im Testament geklärt werden
  • Die Interessen der Erben im Testament berücksichtigen!

Hat man sich dazu entschlossen, die eigene Erbfolge nicht dem Gesetz zu überlassen, sondern ein Testament zu errichten und dort die letzten Angelegenheiten zu regeln, dann spielen bei der Gestaltung des letzten Willens in der Regel verschiedene Beweggründe eine Rolle.

Oft wird es vorrangig um die wirtschaftliche Absicherung von nahen Angehörigen gehen. Durch eine Zuwendung in einem Testament will der Erblasser auch häufig seiner Dankbarkeit gegenüber einer bestimmten Person Ausdruck verleihen.

Ein Testament kann natürlich auch dazu genutzt werden, um das eigene Lebenswerk in sichere Hände zu übergeben und dessen Fortbestand zu sichern.

Erblasser kann in seinem Testament für die Zeit nach dem Eintritt des Erbfalls vorsorgen

Schließlich kann der Erblasser durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament in gewissem Umfang auch auf Entscheidungen seiner Erben Einfluss nehmen und die Erben mit sanftem Druck auch für die Zeit nach dem Erbfall in eine bestimmte Richtung lenken.

Nachdem der Mensch aber leider nicht vollkommen ist, spielen beim Vererben oft auch andere, eher dunkle, Motive oder Emotionen eine entscheidende Rolle.

Rachegedanken, das Ausüben von Macht oder erzieherische Motive, aber auch die Angst des Erblassers, die Kontrolle über sein Vermögen zu verlieren, schillern immer wieder durch so manch ein Testament hindurch.

Einer verantwortlichen Weitergabe des eigenen Vermögens stehen solche Motive aber in der Regel eher im Wege.

Vererbung als Erziehungsmaßnahme

Durchaus häufig ist der Fall anzutreffen, dass Erblasser ihr Testament als vermeintlich letzte Gelegenheit dazu nutzen, um vor allem die eigenen Nachkommen zu erziehen.

Unerledigte Konflikte im Verhältnis zu den eigenen Kindern sollen in diesen Fällen nach der Vorstellung des Erblassers durch Anordnungen im Testament erledigt werden.

In aller Regel ist eine solche Wunschvorstellung des Erblassers jedoch zum Scheitern verurteilt. Was man zu Lebzeiten nicht an erzieherischen Maßnahmen an den Sohn oder die Tochter gebracht hat, wird man auch durch ein noch so ausgeklügeltes Testament nicht schaffen.

So bewirken Strafaktionen in einem Testament in der Realität oft eher das Gegenteil von dem, was der Erblasser womöglich beabsichtigt hat.

Ein Testament ist vor diesem Hintergrund ein eher ungeeigneter Ort für späte pädagogische Maßnahmen.

Die Erstellung des Testaments hinauszögern

Ein weiterer Kardinalfehler bei der beabsichtigten Regelung der eigenen Erbfolge ist das Hinauszögern der Erstellung des Testaments. Wartet man nämlich mit der Abfassung des eigenen Willens zu lange, dann kann es mit Eintritt des Erbfalls möglicherweise auch einmal zu spät sein.

Sicher ist die Erstellung eines Testaments keine Angelegenheit, die man im Vorbeigehen erledigen könnte. Möglicherweise bleiben auch bis zuletzt Restzweifel, wie die genaue Zusammensetzung der Erben und die Verteilung des Nachlasses aussehen sollen.

Lässt man sich von solchen bestehenden Restzweifeln jedoch davon abhalten, überhaupt ein Testament zu errichten, kommt einem der eigene Tod möglicherweise zuvor. Hat man bis dahin kein wirksames Testament errichtet, wird die eigene Erbfolge alleine vom Gesetz bestimmt.

Ein Hinauszögern der Testamentserrichtung kann auch nicht dadurch begründet werden, dass der Erblasser in diesem entscheidenden Moment keinen Fehler begehen will.

Auch nach Erstellung eines letzten Willens ist es in der Regel unproblematisch möglich, das eigene Testament in Teilen abzuändern, gänzlich neu zu errichten oder einfach nur zu widerrufen und damit unwirksam zu machen.

An die (Un-)Vernunft der Erben glauben

Als Erblasser sollte man auch mit einer gehörigen Portion Skepsis an die Erstellung des eigenen Testaments gehen. Dies gilt insbesondere für alle Fragen und das Verhalten der Erben nach dem Eintritt des Erbfalls.

Mit den Anordnungen im Testament entlässt der Erblasser die Erben in die Auseinandersetzung der Erbschaft.

Wenn der Erblasser hier in seinem Testament für die Erben keine verbindlichen Vorgaben macht, kann die Verteilung der Erbschaft durchaus zu größeren Verwerfungen innerhalb einer Erbengemeinschaft führen.

Regeln zur Teilung des Nachlasses in das Testament aufnehmen

Wer seinen Erben also über die rein materielle Zuwendung hinaus in seinem Testament etwas Gutes tun will, der sollte sehr konkrete Vorgaben über die Verteilung des Nachlasses in sein Testament aufnehmen.

Wenngleich der Erblasser selber von möglichen Scharmützeln unter den Erben nach Eintritt des Erbfalls nichts mehr mitbekommt, so lehrt die Praxis doch, dass mehrere Erben nicht immer vernunftgeleitet und losgelöst von jeglichen Emotionen miteinander umgehen.

Je detaillierter der Erblasser hier in seinem Testament anordnet, welcher Vermögensgegenstand an welchen Erben gehen soll, desto größer ist die Gewissheit für den Erblasser, dass über die Verteilung des Nachlasses nicht mehr Streit entsteht, als zwingend notwendig.

Änderungen im Testament sollten gut überlegt sein

Ist die eigene Erbfolge erst einmal zu Papier gebracht, dann gibt es immer wieder Momente, in denen der Erblasser ins Grübeln gerät, ob an dem letzten Willen nicht Änderungen angebracht sind.

Solche Änderungswünsche können z.B. bei Wegfall eines im Testament benannten Erben absolut nachvollziehbar und legitim sein.

Immer dann, wenn die Änderungswünsche jedoch eher spontan und möglicherweise durch das Verhalten eines der zukünftigen Erben ausgelöst werden, sollte man im Minimum eine Nacht darüber schlafen, bevor man sein Testament umgestaltet.

Steuerliche Erwägungen sollten beim Testament nicht überwiegen

Die Gestaltung der eigenen Erbfolge in einem Testament sollte in erster Linie dazu dienen, das eigene Vermögen nach den Vorstellungen des Erblassers auf den oder die Erben zu übertragen.

Hierbei steuerliche Erwägungen anzustellen, ist sicherlich nicht verboten. Die Steuerersparnis sollte aber im Vergleich zu den persönlichen Motiven des Erblassers bei der Regelung der eigenen Erbfolge nicht im Vordergrund stehen.

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