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Was passiert nach der Testamentseröffnung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben müssen sich eigenveratwortlich um den Nachlass kümmern
  • Nachlassgericht ist nicht für die Abwicklung der Erbschaft zuständig
  • Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht einen Erbschein

Die Testamentseröffnung ist ein amtlicher Vorgang nach § 348 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), der im Wesentlichen dazu dient, die Kenntnisnahme eines letzten Willens durch das Nachlassgericht zu dokumentieren.

Im Rahmen der Testamentseröffnung hat das Nachlassgericht die Pflicht, allen Beteiligten den Inhalt des Testaments bekannt zu geben.

Man erfährt demnach im Rahmen eines vom Nachlassgericht anzuberaumenden Termins oder alternativ – so der Regelfall – durch eine schriftliche Nachricht des Nachlassgerichts, welchen Inhalt das vom Erblasser errichtete Testament hat. Damit jeder Beteiligte in vollem Umfang informiert ist, übermittelt das Nachlassgericht jedem Beteiligten regelmäßig eine vollständige Kopie des vom Erblasser hinterlassenen Testaments.

In dieser Kopie können Verwandte, der Ehepartner, Freunde und sonstige in dem Testament angesprochenen Personen dann nachlesen, ob sie vom Erblasser als Erben oder Vermächtnisnehmer bedacht wurden oder am Ende zur Gänze von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Das Nachlassgericht klinkt sich nach der Testamentseröffnung aus

Wenngleich die Testamentseröffnung für viele Beteiligten der zentrale Moment im Rahmen einer Erbschaft (oder einer Enterbung) ist und das Nachlassgericht bei der Kundgabe des Testamentinhaltes eine zentrale Rolle spielt, so zieht sich das Gericht nach erfolgter Übermittlung des Testaments wieder zurück.

Das Nachlassgericht steht insbesondere nicht für eventuelle Verständnisfragen zum Inhalt des Testaments zur Verfügung und ebenso wenig ist das Nachlassgericht die richtige Anlaufstelle für Beteiligte, die das Testament für ungerecht, jedenfalls aber unfair und möglicherweise unwirksam halten. Auch beteiligt sich das Nachlassgericht in aller Regel nicht an der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses.

Nach Bekanntgabe des Testamentinhaltes geht das Heft des Handelns vielmehr wieder an die Beteiligten und hier insbesondere an die Erben zurück. Die Erben müssen sich um die Abwicklung der Erbschaft kümmern, notfalls den Nachlass sichern, Nachlassverbindlichkeiten berichtigen, Erbschaftsteuern bezahlen oder auch gegebenenfalls die Erbschaft ausschlagen, wenn sich herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist.

Ist man in dem Testament mit einem Vermächtnis bedacht worden, dann ist es Sache des Vermächtnisnehmers, seine Rechte bei demjenigen geltend zu machen, der mit dem Vermächtnis beschwert worden ist. Das Nachlassgericht selber hat an der Geltendmachung und Realisierung eines Vermächtnisses keine Aktien.

Nachlassgericht erteilt Erbschein

Wenn das Nachlassgericht nach durchgeführter Testamentseröffnung zunächst inaktiv bleibt, so ändert sich das in bestimmten dem Gericht durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten wieder.

So erteilt das Nachlassgericht auf Antrag eines Erben einen Erbschein, mit dem der Erbe sein Erbrecht auch Dritten gegenüber dokumentieren kann.

Ebenso hat das Nachlassgericht nach § 1960 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dann zu Gunsten des Nachlasses Sicherungsmaßnahmen durch eine Nachlasspflegschaft einzuleiten, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht, insbesondere wenn der Erbe unbekannt oder nicht sicher ist, ob die Erbschaft vom Erben angenommen wurde.

Ist aber ein Erbe vorhanden, dann ist für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kein Raum, mögen die Erben auch noch so zerstritten und die Abwicklung der Erbschaft noch so kompliziert sein.

Losgelöst von diesen speziellen im Gesetz definierten und auch Kosten auslösenden Maßnahmen hat das Nachlassgericht mit der Abwicklung einer konkreten Erbschaft aber nichts zu tun.

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