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Die Auslegung eines Testaments – Wenn sich der Erblasser unklar ausdrückt

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn ein Testament unklar ist, muss der Wille des Erblassers ermittelt werden
  • Auslegung eines Testaments kommt nur in Frage, wenn das Testament wirksam ist
  • Auch Umstände außerhalb des Testaments können entscheidend sein

Zuweilen findet man ein formwirksam erstelltes Testament vor und weiß trotzdem nicht genau, was der Ersteller des Testaments denn tatsächlich anordnen wollte.

Gerade privatschriftlich aufgestellte letztwillige Verfügungen, die ohne fachkundige Hilfe von Anwalt oder Notar errichtet wurden, sind wegen inhaltlicher Unklarheit latent gefährdet.

Das Erbrecht in Deutschland ist bemüht, auch einem unklar formulierten Testament Geltung zu verschaffen. Dies geschieht im Wege der Auslegung. Oberstes Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des tatsächlichen Willens des Erblassers.

Der Wille des Erblassers ist entscheidend

Dieser Wille des Erblassers soll für die Erbfolge maßgeblich sein, auch wenn er sich zum Beispiel nicht mit der in das Testament aufgenommenen Wortwahl in Deckung bringen lässt.

Und auch wenn dem Testator bereits bei der Willensbildung ein Fehler unterlaufen ist, kann durch ergänzende Auslegung geholfen werden.

Es kommt bei der Auslegung eines Testaments ausdrücklich nicht darauf an, wie ein Dritter, so zum Beispiel ein potentieller Erbe oder ein möglicher Vermächtnisnehmer den Inhalt des Testaments versteht oder verstehen darf. Entscheidend ist allein der Erblasserwille.

Testament muss formwirksam errichtet worden sein

Grundlegende Voraussetzung für eine Auslegung eines Testaments ist immer, dass überhaupt ein formwirksam errichteter letzter Wille vorliegt. Ist das Testament beispielsweise nicht unterzeichnet oder mit dem Computer verfasst, dann führt dieser Formverstoß zur Nichtigkeit des Dokuments und kann auch nicht im Wege der Auslegung geheilt werden.

Ein weiterer zentraler Grundsatz bei der Testamentsauslegung ist, dass immer auf den Zeitpunkt der Errichtung des letzten Willens abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln.

Auslegung vor Anfechtung

Weiter wird dem grundsätzlichen Bemühen des Erbrechts, eine unklare letztwillige Verfügung „zu retten“ dadurch Rechnung getragen, dass die Auslegung des Testaments immer einer Anfechtung vorgeht.

Wenn oberstes Ziel die Verwirklichung des Erblasserswillens ist, muss die Anfechtung des Testaments zurückstehen, da eine Anfechtung zur kompletten Unwirksamkeit des Testaments führen würde.

Solange mittels einer Auslegung aber die Umsetzung des Erblasserwillens möglich ist, besteht keine Veranlassung für eine Anfechtung.

Ausgangspunkt für die Auslegung ist der Inhalt des Testaments

Grundlegend hat man bei der Auslegung eines Testaments immer vom Wortlaut der letztwilligen Verfügung auszugehen. Es muss – im Streitfall von den Gerichten – geklärt werden, was der Erblasser mit den Anordnungen in seinem Testament wirklich gemeint hat.

Hat eine Ehefrau in ihrem Testament zum Beispiel „Vater“ als alleinigen Erben eingesetzt, dann kann die Ermittlung des Erblasserwillens ergeben, dass der eigene Vater der Erblasserin bereits vor Jahren vorverstorben war und sich die Eheleute gegenseitig umgangssprachlich mit den Begriffen „Vater“ und „Mutter“ bezeichneten.

Erbe soll und wird in diesem Fall also der Ehemann der Erblasserin sein und nicht etwa deren leiblicher Vater mitsamt eventuell vorhandenen Abkömmlingen.

Der Wille des Erblassers muss im Testament Anklang gefunden haben

Bei der Ermittlung des tatsächlichen Erblasserwillens muss dieser Wille in irgendeiner Form im Testament Anklang gefunden haben, der Wille muss zumindest angedeutet worden sein. Die Auslegung eines Testaments kann sich also nicht komplett von dem Wortlaut in der letztwilligen Verfügung entfernen.

Im Rahmen der Auslegung können aber auch Umstände Berücksichtigung finden, die außerhalb des Testaments liegen.

Gerichte werden im Streitfall in die Gesamtwürdigung also beispielsweise auch Äußerungen des Erblassers, die er Dritten gegenüber noch zu Lebzeiten gemacht hat, mit einfließen lassen.

Auch Briefe, Schriftstücke oder eventuell vorhandene Testamentsentwürfe können dazu beitragen, den wirklichen Erblasserwillen zu ermitteln, solange sich dieser Wille in dem auslegungsbedürftigen Testament eben nur „andeutet“.

Lücke in Testament mit ergänzender Auslegung schließen

Kommt man alleine mit der Auslegung des Wortlauts in einem unklaren Testament nicht weiter, dann kann man sich weiter der so genannten ergänzenden Auslegung bedienen, um eine – offensichtlich auch vom Erblasser nicht gewollte – planwidrige Lücke im Testament zu schließen.

Diese Lücke ist dann zu füllen, indem man den hypothetischen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ermittelt.

§ 2084 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schreibt weiter vor, dass bei verschiedenen möglichen Auslegungen diejenige vorzugswürdig ist, bei der das Testament „Erfolg haben kann“.

Wenn weder eine Auslegung des Wortlauts des Testaments noch eine ergänzende Auslegung zu einem befriedigenden Ergebnis geführt haben, stehen noch besondere gesetzliche Auslegungsregeln zur Beseitigung von Unklarheiten zur Verfügung.

Der Inhalt dieser gesetzlichen Auslegungsregeln wird auf dem Erbrecht-Ratgeber in einem eigenen Kapitel beleuchtet.

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