Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Muss ein Testament eröffnet werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jedes Testament muss eröffnet werden
  • Ein Testament muss im Erbfall jedenfalls bei Gericht abgeliefert werden
  • Einwände gegen ein Testament müssen in einem geregelten Verfahren geltend gemacht werden

Wird nach einem Todesfall ein vom Erblasser erstelltes Testament aufgefunden, dann stellen sich die Hinterbliebenen manchmal die Frage, ob dieses Testament denn überhaupt offiziell eröffnet werden muss.

In den allermeisten Fällen werden solche Erwägungen dann angestellt, wenn der Inhalt des Testaments als ungerecht oder zumindest für die eigenen Interessen abträglich angesehen wird.

Testament ordnet die Geltung der gesetzlichen Erbfolge an

Aber auch immer dann, wenn der Erblasser in dem Testament lediglich die Geltung der gesetzlichen Erbfolge angeordnet hat, stellen sich die Erben die Frage, ob man in diesem Fall noch das Nachlassgericht bemühen muss, wenn sich die Erbfolge doch ohnehin nach dem Gesetz richtet.

Schließlich gibt es auch immer wieder Fälle, in denen der Erblasser selber, aus welchen Gründen auch immer, durch entsprechende Anordnungen in seinem letzten Willen dafür sorgen will, dass sein Testament nach seinem Ableben nicht eröffnet wird.

Unter dem Begriff der Testamentseröffnung ist die Kundgabe des Inhaltes des Testaments durch das Nachlassgericht an alle Beteiligten zu verstehen. Und die Frage, ob eine Testamentseröffnung zwingend durchzuführen ist oder ob Erben, Erblasser oder sonstige Beteiligte die Möglichkeit haben, eine Eröffnung des Testaments zu verhindern, ist nach geltendem Recht eindeutig zu beantworten.

Testament muss eröffnet werden

Sobald ein Erblasser ein Testament erstellt hat, muss dieses nach Eintritt des Erbfalls auch vom Nachlassgericht eröffnet werden.

Um diesen Grundsatz in der Praxis umzusetzen, sieht § 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zunächst für jedermann, der nach dem Tod einer Person ein Testament auffindet oder ein solches bereits in Besitz hat, die Pflicht vor, dieses Testament bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht abzuliefern.

Diese Ablieferungspflicht besteht dabei vollkommen unabhängig davon, ob das Testament wirksam ist oder nicht. Diese Frage zu beurteilen, steht demjenigen, der das Testament auffindet oder in Besitz hat, nicht zu.

Einwände gegen die Wirksamkeit eines Testaments können von jedem Beteiligten nach Eröffnung des Testaments im Erbscheinsverfahren oder auch sonst vor Gericht vorgetragen werden. Bedenken gegen die Wirksamkeit des letzten Willens suspendieren aber in keinem Fall die Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB.

Testament muss bei Gericht abgeliefert werden

Die Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB kann im Bedarfsfall vom Nachlassgericht auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Kommt ein Testamentsbesitzer seiner Ablieferungspflicht nicht nach, dann kann gegen ihn ein Zwangsgeld oder sogar Zwangshaft angeordnet und durchgesetzt werden.

Die Frage, was nach Ablieferung des Testaments beim Nachlassgericht zu geschehen hat, ist mit hinreichender Deutlichkeit in § 348 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt.

Danach hat das Gericht eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat.

Auch der Erblasser kann die Testamentseröffnung nicht verhindern

Im Interesse einer geordneten Abwicklung einer Erbschaft verwehrt das Gesetz auch dem Erblasser die Möglichkeit, zwar ein Testament zu errichten aber in diesem Testament anzuordnen, dass der letzte Wille nicht zeitnah nach dem Eintritt des Erbfalls eröffnet werden soll.

Nach § 2263 BGB ist eine entsprechende Anordnung des Erblassers in seinem Testament nichtig und unwirksam.

Sinngemäß gilt diese Vorschrift auch für Anordnungen des Erblassers, wonach sein Testament entgegen § 2259 BGB nicht beim Nachlassgericht abgeliefert werden darf und ebenso ist eine testamentarische Bestimmung des Erblassers, wonach eine bestimmte Person vom Nachlassgericht über den Inhalt des Testaments nicht unterrichtet werden soll, unwirksam.

Welcher Personenkreis vielmehr durch das Gericht vom Inhalt des Testaments zu unterrichten ist, ergibt sich für das Nachlassgericht zwingend aus § 348 Abs. 3 FamFG.

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