Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Beglaubigung – Beurkundung – Wo ist der Unterschied?

Von: Dr. Georg Weißenfels

In Erbsachen stolpert man immer wieder über die Begriffe „Beglaubigung“ und „Beurkundung“. Beide Begriffe tauchen regelmäßig im Zusammenhang mit wichtigen Willenserklärungen auf, die vom Betroffenen in einer Erbsache abgegeben werden.

So schreibt beispielsweise § 1945 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, dass die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist.

Will man hingegen zum Beispiel einen Erbvertrag erstellen, dann muss dieser Erbvertrag nach § 2276 BGB zwingend beurkundet werden.

Was genau versteckt sich aber hinter den Begriffen „Beurkundung“ und „Beglaubigung“? Wo liegen die Unterschiede und gibt es auch Gemeinsamkeiten bei den beiden Vorgängen?

Was ist eine Beglaubigung?

Eine Beglaubigung ist eine Form der Beurkundung durch einen Notar. Durch eine Beglaubigung bestätigt ein Notar zum Beispiel, dass eine Unterschrift unter einer bestimmten Erklärung von der Person stammt, die gerade vor dem Notar sitzt.

Nach § 20 Abs. 1 BNotO (Bundesnotarordnung) sind Notare für die Beglaubigung von Handzeichen und Abschriften zuständig.

Durch die gesetzliche Anordnung, dass für eine bestimmte Erklärung eine Beglaubigung notwendig ist, will man sicherstellen, dass die Erklärung auch tatsächlich von demjenigen abgegeben wurde, auf dessen Namen die Erklärung lautet.

Nach § 129 BGB muss eine Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden, wenn durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist.

Auf diesem Weg wird beispielsweise sichergestellt, dass die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft nur in beglaubigter Form abgegeben werden kann und der Ausschlagende tatsächlich diejenige Person ist, die aus der Erbfolge ausscheiden will. Eine nur schriftliche oder mündliche und an das Nachlassgericht gerichtete Ausschlagungserklärung, die eine Person für eine andere Person abgibt, ist hingegen rechtsunwirksam und nichtig.

Eine Beglaubigung einer Unterschrift oder die Beglaubigung der Übereinstimmung einer Abschrift mit dem Original einer Urkunde muss aber auch nur dann vorgenommen werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist.

Was ist eine Beurkundung?

Eine Beurkundung ist regelmäßig umfangreicher als eine bloße Beglaubigung. Eine Beurkundung kann grundsätzlich nur von einem in Deutschland zugelassenen Notar vorgenommen werden. Es gehört nach § 20 Abs. 1 BNotO zum Zuständigkeitsbereich eines jeden Notars, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen.

Über jede Beurkundung hat der Notar eine Niederschrift anzufertigen, § 8 BeurkG (Beurkundungsgesetz). Am Ende einer jeden Beurkundung steht eine Urkunde im Sinne von § 415 ZPO (Zivilprozessordnung).

Eine von einem Notar erstellte Urkunde hat in einem Gerichtsverfahren den Beweis für sich, dass die Erklärung so und nicht anders abgegeben wurde. In aller Regel darf ein Richter demnach an einer beurkundeten Erklärung nicht rütteln oder zweifeln, sondern muss die beurkundete Erklärung seiner Entscheidung zugrunde legen.

Eine Beurkundung garantiert also zum einen, dass eine bestimmte Erklärung oder auch ein bestimmter Vertrag so und nicht anders abgegeben bzw. abgeschlossen wurde.

Von Notaren beurkundete Willenserklärungen haben aber darüber hinaus den Nebeneffekt, dass die beurkundeten Erklärungen in aller Regel dem Willen des Erklärenden entsprechen und dass die Erklärungen auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend sind.

Ein Notar hat nämlich im Zuge der Beurkundung die Pflicht, den beurkundungswilligen Bürger über Inhalt und Tragweite seiner Erklärung zu beraten und ihn auch auf mögliche Alternativen hinzuweisen.

Nach § 17 Abs. 1 BeurkG gilt nämlich folgendes:

Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.

So bietet beispielsweise ein öffentliches von einem Notar beurkundetes Testament nach Eintritt des Erbfalls wesentlich seltener Anlass für jedwede Auslegungsstreitigkeiten als ein von einem Privatmann errichtetes Testament.

Beurkundungs- oder Beglaubigungspflicht nicht beachtet

Verstößt man gegen die vom Gesetz für eine bestimmte Erklärung angeordnete Beglaubigungs- oder Beurkundungspflicht, dann sind die Folgen drastisch. Nach § 125 BGB ist nämlich ein Rechtsgeschäft, welches die durch das Gesetz vorgeschriebenen Form nicht einhält, nichtig.

Ein Erbvertrag, der zuhause privatschriftlich erstellt oder eine Erbausschlagung, die gegenüber dem Nachlassgericht nur telefonisch durchgegeben wurde, sind demnach nichtig und können keine Rechtswirkungen entfalten.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Mehrere Erben lassen sich von einem Anwalt vertreten - Spart das Kosten?
Zählt ein Erbvertrag mehr als ein Testament?
Warum ist ein notarielles Testament billiger als ein privates Testament?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht