Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Steht der Errichtung eines Testaments etwas im Weg? Testierfähigkeit und Testierfreiheit abklären!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Testament kann grundsätzlich jederzeit errichtet werden
  • Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament können der Testierfreiheit entgegen stehen
  • Der Testator muss testierfähig sein

Ein Testament zu errichten ist eigentlich eine gute Idee. Man kann in seinem Testament festlegen, an wen das Vermögen nach dem eigenen Ableben gehen soll.

Oft ist man gut beraten, die Regelung der Erbfolge nicht den gesetzlichen Bestimmungen zu überlassen. Verfasst man nämlich kein Testament, dann gilt für die Erbfolge automatisch das Gesetz.

Für differenzierende Regelungen oder steuersparende Ideen ist die gesetzliche Erbfolge aber kaum zugänglich.

Wer also detailliert festlegen will, was mit seinen Immobilien, seinem Bankvermögen oder mit seinem Aktienpaket nach dem eigenen Tod geschehen soll, der muss ein Testament verfassen.

Ein Testament ist schnell errichtet

Die Errichtung eines Testaments ist dem Grunde nach auch schnell bewerkstelligt.

Für ein privates Testament benötigt man lediglich ein Blatt Papier und einen Stift.

Hat man seinen handschriftlich verfassten letzten Willen am Ende auch noch mit seiner Unterschrift versehen, dann spricht alles dafür, dass die im Testament enthaltenen Anordnungen des Erblassers nach seinem Tod maßgeblich für die Verteilung seines Vermögens sind.

Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen.

Nicht immer entfaltet ein Testament die vom Erblasser gewünschten Rechtsfolgen. Es kann sogar sein, dass ein mit besten Absichten errichtetes und auch formal ordnungsgemäßes Testament am Ende komplett unwirksam ist.

Ist die Testierfreiheit durch ein gemeinsames Testament oder einen Erbvertrag eingeschränkt?

Grundsätzlich kann jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Testament errichten.

Es gilt in Deutschland der Grundsatz der Testierfreiheit. Jeder soll frei darüber bestimmen können, was mit seinem Vermögen nach dem eigenen Ableben passiert.

Die Testierfreiheit kann aber dann eingeschränkt sein, wenn der Erblasser früher bereits ein gemeinsames Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat.

Sowohl ein gemeinsames Testament als auch ein notarieller Erbvertrag können dazu führen, dass ein zeitlich späteres Testament des Erblassers ganz oder zum Teil unwirksam ist.

Bindungswirkung von einem gemeinsamen Testament bzw. einem Erbvertrag

Die Bindungswirkung, die von einem gemeinsamen Testament oder einem Erbvertrag ausgehen kann, hängt maßgeblich damit zusammen, dass an diesen letztwilligen Verfügungen neben dem Erblasser selber eine weitere Person beteiligt ist.

Verfügt der Erblasser aber gemeinsam mit einer anderen Person über seinen Nachlass oder verpflichtet er sich in einem Erbvertrag zu einer bestimmten Erbfolgeregelung, dann soll sich die andere Person grundsätzlich auf die Gültigkeit und den Bestand der – gemeinsam – getroffenen Verfügungen verlassen können.

Für den Erblasser, der in der Vergangenheit schon ein gemeinsames Testament errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen hat, bedeutet dies, dass er vor Errichtung eines neuen Testaments zwingend abklären muss, inwieweit er durch einen zeitlich älteren letzten Willen gebunden ist.

Unterlässt er diese Klärung, so läuft der Erblasser Gefahr, dass sein Testament komplett unwirksam ist.

Bestehen Bedenken hinsichtlich der Testierfähigkeit?

Ein weiterer Punkt, der der Wirksamkeit eines Testaments entgegenstehen kann, ist die Frage der Testierfähigkeit.

Jeder, der ein Testament wirksam errichten will, muss testierfähig sein. Er muss verstehen, was er macht und was er mit seinem Testament bewirkt.

Das Gesetz definiert die Testierfähigkeit in § 2229 Abs. 4 BGB wie folgt:

Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

Solange das Gegenteil nicht erwiesen ist, gilt jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, als testierfähig.

Und im Allgemeinen bekommt der Erblasser von einer Auseinandersetzung um seine Testierfähigkeit auch nichts mit.

Der große Streit bricht in der Regel nämlich erst nach dem Eintritt des Erbfalls aus, wenn die im Testament nicht bedachten Familienangehörigen anfangen, das Testament mit der Begründung anzufechten, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Willens nicht testierfähig war.

Wie kann man den Streit um die Testierfähigkeit vermeiden?

Wer als Erblasser solchen Attacken vorbauen will, sollte kein privates Testament verfassen, sondern einen Notar aufsuchen und ein notarielles Testament errichten.

Ein Notar kann und muss sich von der Testierfähigkeit des Testators überzeugen und diesen Umstand auch in der von ihm zu erstellenden Urkunde vermerken.

Wer als Erblasser darüber hinaus für Klarheit sorgen will, kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung von einem Facharzt seine Testierfähigkeit bestätigen lassen.

Haben sich Arzt und Notar von der Testierfähigkeit überzeugt, werden es Beteiligte nach dem Eintritt des Erbfalls denkbar schwer haben, ein Gericht vom Gegenteil zu überzeugen.

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