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Wie erstelle ich ein Testament?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Privates Testament muss von Hand geschrieben und unterschrieben sein
  • Wenn man sich unsicher ist, sollte man Hilfe in Anspruch nehmen
  • Ein notarielles Testament verursacht Kosten

In Deutschland sterben jedes Jahr über 900.000 Menschen. Jeder dieser Todesfälle löst automatisch die Frage aus, wer Erbe und Rechtsnachfolger der verstorbenen Person wird.

Wenn man das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann man selber bestimmen, an wen man sein Vermögen nach dem eigenen Ableben weitergeben will. Man kann ab 16 Jahren mit einfachen Mitteln ein Testament errichten.

Das Gesetz enthält zur Frage, wie ein Testament aussehen muss, nur wenige Vorschriften. Diese Vorschriften sind aber peinlich genau zu beachten, wenn man nicht riskieren will, dass das eigene Testament unwirksam ist.

Erblasser muss persönlich tätig werden

So muss ein privates Einzel-Testament zwingend von dem späteren Erblasser persönlich verfasst werden. Es ist demnach keine gute Idee, wenn der spätere Erblasser seine Lebensgefährtin, den Nachbarn oder eines seiner Kinder bittet, stellvertretend für den späteren Erblasser ein Testament aufzusetzen.

Ein nicht vom Erblasser selber verfasstes Testament ist – vom gemeinschaftlichen Ehegattentestament einmal abgesehen – komplett unwirksam und nichtig. Eine Stellvertretung ist bei der Errichtung eines Testaments regelmäßig unzulässig.

Weiter sieht das Gesetz für ein Testament strenge Formvorschriften vor.

Testament muss von Hand geschrieben werden

So muss ein wirksames Testament vom späteren Erblasser unbedingt komplett von Hand geschrieben sein, um von der Rechtsordnung anerkannt zu werden. Ein auf einer Schreibmaschine oder mit Hilfe eines Computers errichtetes Testament ist zur Gänze unwirksam.

Das Erfordernis der Handschriftlichkeit soll insbesondere Sicherstellen, dass das Testament tatsächlich vom späteren Erblasser stammt und nicht von einem Dritten errichtet wurde.

Zu den Materialien, die zur Errichtung des Testaments verwendet werden sollen, schweigt sich das Testament aus. Allzu große Experimentierfreude ist in dieser Frage aber eher nicht zu empfehlen, wenn man nicht riskieren will, dass in einem späteren Rechtsstreit der Testierwille des Testators in Frage gezogen wird.

Mit einem weißen Blatt Papier und einem Kugelschreiber ist man in Formfragen aber jedenfalls auf der sicheren Seite.

Unterschrift nicht vergessen!

Es reicht aber nicht aus, wenn der Erblasser seinen letzten Willen komplett und persönlich handschriftlich verfasst. Weiteres zwingendes Erfordernis für die Wirksamkeit eines Testaments ist die Unterschrift des Erblassers unter dem Text seines Testaments.

Hier empfiehlt es sich unbedingt, die Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen zu leisten. Testamente, die beispielsweise lediglich mit dem Vornamen, einem Spitznamen oder mit der Bezeichnung „Euer Vater“ unterzeichnet sind, stellen für Personen, die sich in dem Testament nicht ausreichend bedacht ansehen, lediglich einen Grund dar, das Testament nach dem Erbfall anzugreifen.

Es ist ausdrücklich nicht erforderlich, das Testament in einer Überschrift als solches zu bezeichnen oder mit dem Begriff „Mein letzter Wille“ zu versehen.

Ebenfalls ist es nicht zwingend notwendig, das Testament mit einem Datum zu versehen. Gleichwohl empfiehlt es sich immer der Nachwelt mittels Datumsangabe einen Hinweis zu hinterlassen, wann Testament errichtet wurde.

Wenn man sein Testament also handschriftlich verfasst und unterschrieben hat, sind alle Voraussetzungen für die Wirksamkeit erfüllt.

Im Zweifel fachkundige Hilfe besorgen!

Ist die Errichtung eines Testaments noch relativ schnell vollzogen, so sollte man sich über den Inhalt seines letzten Willens durchaus länger Gedanken machen.

Das deutsche Erbrecht gibt dem Erblasser verschiedenste Instrumente an die Hand, wie er sein Vermögen nach seinem Tod aufteilen und weitergeben kann.

Die konkrete Anordnung beispielsweise von Vermächtnissen, einer Vor- und Nacherbschaft, einer Teilungsanordnung oder auch einer Enterbung müssen gründlich durchdacht und aufeinander abgestimmt werden.

Anwalt oder Notar beraten zum Testament

Wenn man sich bei der Formulierung seines Testaments auch nur leicht unsicher fühlt, sollte man zwingend Hilfe bei einem spezialisierten Anwalt in Anspruch nehmen.

Alternativ besteht auch immer die Möglichkeit, anstatt eines privaten Testaments ein so genanntes notarielles Testament zu errichten. In diesem Fall kann man jeden Notar in Deutschland aufsuchen und diesem seine letzten Wünsche mitteilen.

Im Gegensatz zum privaten Testament ist ein mit Hilfe eines Notars errichtetes Testament aber immer mit Kosten verbunden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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