Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Verschiedene Möglichkeiten - Testament - Gemeinschaftliches Testament - Erbvertrag

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Einzeltestament kann privatschriftlich oder beim Notar errichtet werden
  • Eheleute können gemeinsam testieren
  • Ein Erbvertrag bindet die Vertragsparteien grundsätzlich

Wenn man seine Erbfolge nicht den gesetzlichen Bestimmungen allein überlassen, sondern die Vermögensfolge nach seinem Tod davon abweichend regeln will, hat man hierzu verschiedene Möglichkeiten.

Das eigenhändige Testament

Die wohl am weitesten verbreitete Form der gewillkürten Erbfolge ist das sogenannte eigenhändige Testament. In einem eigenhändigen Testament regelt eine Person allein die von ihr gewünschte Erbfolge.

Ein eigenhändiges Testament ist bequem zu erstellen, man benötigt lediglich ein Stück Papier und einen Stift. Es verursacht keine Kosten, kann jederzeit geändert oder vernichtet werden.

Nachdem keine weitere Person zur Erstellung des eigenhändigen Testaments hinzugezogen werden muss, können die Vermögens- und Familienverhältnisse des Testierenden geheim gehalten werden.

Nachteilig ist, dass ein eigenhändiges Testament immer der Gefahr des Fälschung, der Unauffindbarkeit oder des Verlustes unterliegt. Um dies zu verhindern, empfiehlt es sich, das eigenhändige Testament beim zuständigen Amtsgericht in Verwahrung zu geben.

Als möglicher weiterer Nachteil ist zu bedenken, dass sich die Auslegung eines eigenhändig erstellten Testaments als schwierig erweisen kann, wenn die Anordnungen in dem Testament nicht eindeutig formuliert sind.

Ein notarielles Testament verursacht Kosten

Dieses Problem kann man weitestgehend dadurch vermeiden, indem man sich von einem Anwalt beraten lässt oder sein Testament vor einem Notar errichtet.

Ein solches notarielles oder öffentliches Testament ist dann zwar mit Kosten verbunden, gewährleistet aber auf der anderen Seite eine eindeutige Wiedergabe des Erblasserwillens, da der Notar den Testierwilligen über eventuelle Ungereimtheiten in seinem letzten Willen aufklären und umfassend belehren muss.

Hilfreich ist immer, fachkundigen Rat bei einem spezialisierten Rechtsanwalt zu suchen.

Das gemeinschaftliche Testament

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, gemeinsam ein Testament zu erstellen. Hier bestehen gewisse Formerleichterungen, nachdem es das Gesetz genügen lässt, wenn ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament handschriftlich verfasst und der Ehepartner lediglich unterschreibt.

Weiter haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die Möglichkeit, ihre jeweiligen Anordnungen so miteinander zu verbinden, dass die einzelnen Anordnungen in ihrem Bestand voneinander abhängig sind.

Widerruft ein Partner in der Folge solch eine so genannte wechselbezügliche Verfügung oder erweist sich diese als nichtig, so verliert auch die mit dieser verknüpfte Anordnung des anderen Ehepartners ihre Wirksamkeit.

Das Berliner Testament von Eheleuten

Am weitesten verbreitet ist das gemeinschaftliche Testament als so genanntes Berliner Testament. Hier bestimmen die Ehegatten, dass ihr Vermögen im Falle des Ablebens des einen Partners zunächst dem überlebenden Ehepartner als Erben zufallen soll.

Erst nach dessen Ableben wird das Vermögen dann auf einen Dritten, meistens die Kinder, weiterübertragen.

Vor allem bei größeren Vermögen ist allerdings von einem reinen Berliner Testament aus steuerlichen Gründen abzuraten. Nachdem im Falle des Berliner Testamentes die Kinder beim ersten Erbfall als enterbt gelten, muss der überlebende Ehegatte den ihm zufallenden Nachlass in voller Höhe versteuern.

Probleme mit der Erbschaftsteuer beim Berliner Testament

Der auf die enterbten Kinder entfallende Freibetrag in Höhe von aktuell Euro 400.000 je Kind kann gegenüber dem Finanzamt nicht steuermindernd in Anrechnung gebracht werden, da die Kinder in den meisten Fällen auf die Geltendmachung des ihnen zustehenden Pflichtteils beim ersten Erbfall verzichten werden, wozu sie in vielen Fällen durch entsprechende Anordnungen im Testament ("Verlangt nach dem Tod des Erstversterbenden von uns einer unserer Abkömmlinge gegen den Willen des überlebenden Ehegatten den Pflichtteil, so soll dieser Abkömmling und seine Kinder nach dem Tod des Längstlebenden von uns ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten") angehalten werden.

Wer am Berliner Testament festhalten will, der sollte zumindest über entsprechende steuersparende Gestaltungsmöglichkeiten nachdenken, um nicht mit mehr Abgaben an den Fiskus belastet zu werden, als zwingend notwendig ist.

Bereits die Anordnung von Vermächtnissen zugunsten der Kinder im ersten Erbfall kann helfen, die Steuerlast merklich zu reduzieren. Solche Vermächtnisanordnungen zugunsten der Kinder können zum Beispiel auch mit einer Stundungsabrede kombiniert werden, so dass es auch nicht zu einer unmittelbaren Belastung des überlebenden Ehegatten im Erbfall kommen muss.

Eine steuersparende Lösung für bereits von den Finanzbehörden abgeschlossene Besteuerungsvorgänge kann für Fälle, in denen der Erbgang durch ein Berliner Testament geregelt wird, in dem Abschluss rückwirkender Pflichtteilsvereinbarungen zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern liegen.

Durch eine solche Vereinbarung lassen sich auch noch Jahre nach Erbfall und erfolgter Besteuerung in erheblichen Ausmaß Steuern sparen.

Der notarielle Erbvertrag

Schließlich kann man die Erbfolge anstatt durch eigenhändiges oder gemeinschaftliches Testament auch mit Hilfe eines sogenannten Erbvertrages regeln. Ein Erbvertrag muss von zwei Personen abgeschlossen werden.

Die Vertragspartner können einen Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars schließen. Der Erbvertrag muss dabei eine Erbeinsetzung oder die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage enthalten.

Erbverträge können entweder eine lediglich einseitige Verpflichtung für den Erblasser oder sogenannte wechselbezügliche Verfügungen des Erblassers auf der einen und des Begünstigten auf der anderen Seite enthalten.

Ein Erbvertrag bindet die Vertragsparteien regelmäßig

An die im Erbvertrag getroffenen Regelungen ist der Erblasser dann auch grundsätzlich gebunden und kann diese nicht mehr nachträglich ändern. Will er sich eine Abänderungsmöglichkeit bewahren, so muss er sich dies im Erbvertrag vorbehalten.

Frühere letztwillige Verfügungen werden durch den Abschluss eines Erbvertrages regelmäßig aufgehoben.

Gerade die vorgenannten Wirkungen eines Erbvertrages - Aufhebungswirkung bzgl. früherer Verfügungen von Todes wegen, Bindungswirkung für die Zukunft - sollten vor Abschluss eines Erbvertrages sorgfältig abgewogen werden.

Ein einmal unterschriebener und nicht mit einem Rücktrittsvorbehalt versehener Erbvertrag bindet die Vertragsparteien grundsätzlich an das vertraglich Vereinbarte. Nur unter ganz engen - und selten vorliegenden - Voraussetzungen kann beispielsweise eine in einem Erbvertrag vorgesehene Erbeinsetzung wieder revidiert werden.

Man sollte daher vor Abschluss eines Erbvertrages gründlich prüfen, ob man die gewünschten Regelungen nicht auch durch die Erstellung eines Testamentes herbeiführen kann, um sich so auch für die Zukunft die Möglichkeit vorzubehalten, auf geänderte Umstände flexibel reagieren zu können.

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