Der Eröffnungstermin – Der Inhalt des Testaments wird bekannt gegeben
- Nachlassgericht nimmt vom Inhalt eines letzten Willens Kanntnis und informiert alle Beteiligten
- Ein Testament muss unverzüglich bei Gericht abgeliefert werden
- Die Ausschlagungsfrist beginnt mit Bekanntgabe des Testaments
Ist ein Mensch verstorben, dann muss seine Erbfolge geklärt werden.
Hatte der Verstorbene zu Lebzeiten ein wirksames Testament verfasst, dann richtet sich die Erbfolge nach diesem letzten Willen.
Existiert ein Testament, dann beginnt die Umsetzung des Erblasserwillens zwingend mit einem offiziellen amtlichen Akt. Ein existierendes Testament wird nämlich in jedem Erbfall kraft Gesetz „eröffnet“.
In einem solchen Eröffnungstermin nimmt das zuständige Nachlassgericht von dem Inhalt des Testaments Kenntnis und gibt den Inhalt allen Beteiligten bekannt.
Sowohl privates als auch notarielles Testament wird eröffnet
Es macht dabei für den offiziellen Akt der Testamentseröffnung keinen Unterschied, ob der Erblasser sein Testament privatschriftlich verfasst und zu Hause im Wohnzimmerschrank aufbewahrt hat oder ob er sich zum Zweck der Errichtung des Testaments zu einem Notar begeben hat und der so erstellte letzte Wille nachfolgend in die amtliche Verwahrung genommen wurde.
Wird ein im privaten Bereich verfasstes Testament nach dem Versterben des Erblassers von einer dritten Person aufgefunden, so muss das Testament in jedem Fall unverzüglich beim Nachlassgericht abgegeben werden, § 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Nachlassgericht kann Zwangsgeld festsetzen
Unterlässt derjenige, der das Testament aufgefunden hat, die Ablieferung bei Gericht, kann durch die Festsetzung eines empfindlichen Zwangsgeldes durch das Gericht die Ablieferung erzwungen werden.
Hatte der Erblasser sein Testament in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben, muss und kann der letzte Wille von niemandem abgeliefert werden.
Das in amtlicher Verwahrung befindliche Testament wird dem Nachlassgericht ohne Zutun Dritter von Amts wegen zum Zweck der Eröffnung übermittelt.
Was geschieht im Eröffnungstermin?
Der Begriff des Eröffnungstermins ist in verschiedener Hinsicht missverständlich. Zum einen wird in der Praxis in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle vom Nachlassgericht kein offizieller Termin bestimmt, zu dem etwa die Erben zum Zweck der Testamentseröffnung in das Nachlassgericht geladen würden.
In der Praxis läuft die Testamentseröffnung nämlich vielmehr im Büro- und nachfolgend auf dem Postweg ab. Das Gericht nimmt zunächst in einem internen Vorgang vom Inhalt des Testaments Kenntnis und fertigt hierüber eine Niederschrift.
Nachfolgend wird der Inhalt des Testaments den Beteiligten vom Gericht schriftlich bekannt gegeben, § 348 Abs. 3 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Nach erfolgter Eröffnung erhält jeder der Beteiligten kostenfrei eine Kopie des Testaments vom Gericht übermittelt.
Das eröffnete Testament wird im Original nachfolgend vom Gericht zu den Nachlassakten genommen. Jeder, der dem Nachlassgericht ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann in der Folge Einsicht in das Testament nehmen.
Nachlassgericht vermerkt, ob sich das Testament in einem Umschlag befunden hat
Auch der Begriff der „Eröffnung“ des Testaments beschreibt den Vorgang nicht immer korrekt. Ein Testament muss nämlich immer nur dann „eröffnet“ werden, wenn der Erblasser seinen letzten Willen in einem verschlossenen Umschlag verwahrt hat.
Tatsächlich hat das Nachlassgericht in der anzufertigenden Niederschrift zu vermerken, ob bei einer verschlossen vorliegenden letztwilligen Verfügung der Verschluss selber unversehrt war.
Hatte der Erblasser aber ein privates oder notarielles Testament unverschlossen errichtet, dann gibt es streng genommen nichts zu eröffnen. In diesem Fall beschränkt sich die Tätigkeit des Nachlassgerichts auf die eigene Kenntnisnahme und die Kundgabe des Testamentinhalts an alle Beteiligten.
Ausschlagungsfrist beginnt mit Bekanntgabe zu laufen
Hat man vom Nachlassgericht offiziell die Nachricht über das eröffnete Testament und die eigene Erbenstellung erhalten, dann beginnt an diesem Tag die sechswöchige Frist zur möglichen Ausschlagung der Erbschaft.
Selbst in den Fällen, in denen der Erbe bereits vor der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht von seiner Erbeinsetzung positiv Kenntnis hatte, läuft die Ausschlagungsfrist erst mit Bekanntgabe durch das Nachlassgericht, § 1944 Abs. 2 BGB.
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