Testament schreiben - Formulierungen, die im Testament besser nicht auftauchen sollten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Viele privat errichtete Testamente enthalten Unklarheiten
  • Vererben und Vermachen ist nicht dasselbe
  • Die Verteilung des Vermögens im Testament kann schwieriger sein, als man glaubt

Erblasser haben bei der Abfassung ihres letzten Willens oft die besten Absichten.

Sie wollen die Verteilung ihres Vermögens nach dem eigenen Ableben möglichst fair und gerecht regeln.

In der Praxis scheitern Erblasser bei ihrem Vorhaben jedoch immer wieder an der Tatsache, dass sich die von jedermann gebrauchte Umgangssprache von juristischen Termini unterscheidet, die für die Aufklärung des Inhalts eines Testaments entscheidend werden können.

Laien sind oft von juristischen Begriffen im Erbrecht überfordert

Erblasser wissen bei der Erstellung ihres Testaments selbstverständlich sehr genau, in welcher Form das eigene Vermögen an Verwandte, Ehepartner oder Freunde weitergegeben werden soll.

Mangels Erfahrung mit der Abfassung eines Testaments – man errichtet schließlich nicht im Wochenrhythmus seinen letzten Willen – schleichen sich dann umgangssprachliche Formulierungen in die letztwillige Verfügung ein, die zuerst den Erben und nachfolgend deren rechtlichen Beratern viel Kopfzerbrechen bereiten.

Und nach dem Erbfall kann der Erblasser selber nichts mehr zur Klärung des zuweilen unklaren Testamentinhalts beitragen.

Vermachen und Vererben sind zwei verschiedene Vorgänge!

Ein – gar nicht so selten vorkommender – Klassiker bei der Abfassung des eigenen Testaments ist die Verwechslung der Begriffe „Vermachen“ und „Vererben“. Folgendes Beispiel eines Testaments soll dies verdeutlichen:

Hiermit lege ich meinen letzten Willen wie folgt fest:

Mein Sohn Peter soll mein Auto erben. Mein sonstiges Vermögen vermache ich meiner Frau Ute.

Datum, Unterschrift

Hier ist der Sohn zum Erben geworden, wenngleich anzunehmen ist, dass zu seinen Gunsten lediglich ein Vermächtnis hinsichtlich des PKW ausgesetzt werden sollte.

Der Ehefrau wurde wiederum nach dem Wortlaut des letzten Willens ein Vermächtnis ausgesetzt, obgleich man davon ausgehen kann, dass sie vom Erblasser als Erbin eingesetzt werden sollte.

Mit Hilfe gesetzlicher Auslegungsregeln, im konkreten Fall § 2087 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), lassen sich solche Ungereimtheiten in vielen Fällen wieder begradigen. Empfehlenswert wäre jedoch, den Erben keine Veranlassung für jedwede Interpretation und Auslegung des Testaments zu geben.

 

Man sollte in seinem Testament das gesamte Vermögen verteilen!

In dieselbe Richtung geht folgende Formulierung in einem Testament:

Hiermit lege ich meinen letzten Willen wie folgt fest:

Meine Sammlung goldener Münzen erhält mein Sohn Peter, meine Apple-Aktien meine Tochter Eva, meinen Oldtimer mein Neffe Franz und unsere Wohnung soll meine Frau Birgit erhalten.

Datum, Unterschrift

Fast zwangsläufig werden sich den in dem Testament angesprochenen Personen nach dem Erbfall durchaus streitträchtige Fragen stellen:

So hat der Erblasser mit keinem Wort erwähnt, wer denn sein restliches Vermögen erhalten soll, nachdem davon auszugehen ist, dass neben Goldmünzen, Apple-Aktien, Oldtimer und Wohnung zumindest noch persönliche Habe des Erblassers vorhanden ist.

Ebenso ungeklärt ist in dem Testament die Frage, wer von den im Testament erwähnten Personen Erbe sein soll und wer möglicherweise nur Vermächtnisnehmer.

Erbengemeinschaft oder nicht - Das ist hier die Frage

Schließlich ein weiteres Beispiel eines undeutlichen Testaments:

Hiermit lege ich meinen letzten Willen wie folgt fest:

Meine Ehefrau Hannah erhält von meinem Vermögen Dreiviertel. Den verbleibenden Rest sollen sich meine Kinder teilen.

Datum, Unterschrift

Auch hier stellt sich die Frage, ob die Ehefrau Alleinerbin ist oder mit den Kindern eine Erbengemeinschaft bildet. Und ebenfalls ungeklärt ist die Frage, was bei Wegfall eines Kindes (z.B. weil dieses vorverstorben ist) passieren soll.

Sollen in diesem Fall die verbleibenden Kinder mehr erhalten oder am Ende die Enkelkinder stellvertretend zum Zuge kommen?

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