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Die Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt in erbrechtlichen Sachen

Von: Dr. Georg Weißenfels

Benötigt man in einer erbrechtlichen Angelegenheit anwaltliche Hilfe, dann sollte man tunlichst schon zu Beginn der Beziehung zu seinem Anwalt der Wahl die Frage der Vergütung des Anwalts klären.

Im Prinzip gibt es zweierlei Wege, auf denen die Vergütung eines Rechtsanwalts in einer Erbauseinandersetzung bemessen werden kann.

Die gesetzliche Vergütung nach dem RVG

So kann das Honorar des Anwalts zum einen nach dem Gesetz ermittelt werden. Im so genannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist detailliert geregelt, für welche Handlungen der Rechtsanwalt seinem Mandanten welche Gebühren berechnen kann.

Dabei orientiert sich die Höhe der Rechnung nach dem so genannten Geschäftswert. Je höher dieser Wert ist, desto höher fällt auch die Rechnung des Anwalts aus. Es kommt bei der Abrechnung nach dem RVG ausdrücklich nicht darauf an, wie viel Zeit oder Geistesleistung der Anwalt in den Fall bis zu dessen Abschluss investieren musste. Ist der Aufwand für den Anwalt also eher gering, dafür der Wert der Angelegenheit, um die es geht, beachtlich, dann kann eine Abrechnung nach RVG für den Anwalt sehr lohnend sein.

Eine Abrechnung nach RVG steht dem Anwalt immer dann zu, wenn er mit seinem Mandant keine abweichende Regelung getroffen hat.

Vergütungsvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant

Ist der Gegenstandswert, wie häufiger in erbrechtlichen Sachen, überdurchschnittlich hoch, dann kann es sich für den Mandanten empfehlen, den Anwalt auf die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung hin anzusprechen.

Der Anwalt wird seinerseits von alleine auf dieses Thema zu sprechen kommen, wenn es für ihn absehbar ist, dass aufgrund eines niedrigen Gegenstandswertes sein Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stehen wird.

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant bedarf grundsätzlich der Textform, § 3a Abs. 1 RVG, und sie muss ausdrücklich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden. Mündlich oder am Telefon vereinbarte Vergütungsvereinbarungen sind demnach unwirksam.

Werden die Formvorschriften des RVG zur Vergütungsvereinbarung verletzt, kann der Anwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern, § 4b RVG.

Der Inhalt der Vergütungsvereinbarung unterliegt weitgehend und bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit der Vertragsfreiheit.

Zeithonorar für den Anwalt

So werden zwischen Anwalt und Mandant häufig Zeithonorare vereinbart. Jede nachgewiesene Stunde, die sich der Anwalt mit der Angelegenheit beschäftigt hat, verdient er einen Stundensatz in Höhe von x Euro.

Man kann solche Zeithonorarvereinbarungen bei Bedarf noch verfeinern und zum Beispiel Reisezeiten des Anwalts entweder ganz, gar nicht oder zu einem verminderten Honorarsatz vergüten.

Weiter ist es auch möglich, ein Stundenhonorar von x Euro für die ersten einhundert Stunden zu vereinbaren und einen Satz von y Euro für alle Stunden, die darüber hinausgehen.

Weitere Varianten der vereinbarten Anwaltsvergütung

Wenngleich in der Praxis das Zeithonorar als von der gesetzlichen Vergütung abweichende Honorarform am häufigsten auftaucht, sind der Phantasie der Vertragsparteien bei der Entlohnung des Anwalts keine Grenzen gesetzt.

So können Mandant und Anwalt zum Beispiel vereinbaren, dass der Anwalt die gesetzlichen Gebühren, multipliziert mit einem Faktor x, erhalten soll.

Auch ein prozentualer Aufschlag auf die gesetzlichen RVG-Gebühren kann sich in einer Vergütungsvereinbarung wieder finden.

Häufiger anzutreffen ist auch eine Vereinbarung eines bestimmten Gegenstandswertes, der der Abrechnung zugrunde gelegt werden soll. Je nach Vereinbarung kann sich eine solche Regelung im Vergleich zur gesetzlich geschuldeten Vergütung honorarerhöhend oder auch honorardämpfend auswirken.

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